Abschnitt 4 VV zu § 9 NNVG - Vorgaben zur Bestimmung und Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden (zu Absatz 3)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- VV zu § 9 NNVG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
4.1 Bei der Schadensermittlung ist immer auf Netto-Beträge, d. h. abzüglich Umsatzsteuer, abzustellen. Die Ausgleichsgewährung an die Verkehrsunternehmen erfolgt nach dem Steuerrecht als Schadensersatzregelung oder im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge und allgemeinen Vorschriften als Ausgleichszahlungen in der Regel ebenfalls ohne Umsatzsteuer.
4.2 Für den Ausgleich an Verkehrsunternehmen nach den Nummern 3.3 bis 3.6.10 sind die ausgleichsfähigen Schäden wie folgt zu ermitteln:
4.2.1
Ausgleichsfähig ist die Differenz zwischen der regulär erwarteten Ausgleichsleistung eines Verkehrsunternehmens aus einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den jeweiligen Schadenszeitraum oder alternativ auf der Basis des Referenzzeitraumes im Jahr 2019 für das ungekürzte Leistungsangebot einschließlich ergänzender Dienstleistungen wie Zugbegleitung oder Besetzung von Verkaufsstellen für den Schadenszeitraum und den tatsächlich erhaltenen Ausgleichsleistungen des Verkehrsunternehmens jeweils einschließlich Sanktionen sowie Boni und Mali aus Anreizregelungen. Sofern keine Werte für 2019 existieren, ist ausnahmsweise eine Schätzung auf der Grundlage einer Prognose für die Schadenszeiträume möglich. Bei der Berechnung können die Änderungen von zentralen Parametern im Vergleich zum Referenzzeitraum in 2019, wie z. B. Personalkosten, Strom- oder Kraftstoffpreise und Personalkosten, berücksichtigt werden. Die Schäden sind jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der ausgleichende Aufgabenträger seine im Gegenzug entstandenen eigenen geringeren Ausgleichszahlungen an das Verkehrsunternehmen bei der Verwendung der Sonderfinanzhilfe nach Nummer 3.7 zur Ausgleichsgewährung für eigene Schäden als Abzug berücksichtigt hat oder aus eigenen Mitteln einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Summe der entsprechenden geringeren Ausgleichszahlungen bei der Ausgleichsgewährung an das Verkehrsunternehmen einbringt.
4.2.2
Ausgleichsfähig ist für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, BBDB) die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf den Schadenszeitraum hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Referenzzeitraums in 2019 eines Verkehrsunternehmens und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Vergleichsmonate des Schadenszeitraumes des Verkehrsunternehmens, soweit dieses das wirtschaftliche Risiko trägt oder lediglich Verlustausgleiche i. S. der Nummer 5.1 Satz 3 erhält. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des auf die Einnahmen des Jahres 2019 und des Schadenszeitraumes anzuwendenden Aufteilungsschlüssels für den Schadenszeitraum der jeweiligen Verbundorganisation und/oder der für die Einnahmeaufteilung verantwortlichen Tariforganisationen. Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Schadenszeitraum hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften oder dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Referenzmonate in 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Schadenszeitraum geltenden Preisen zu multiplizieren. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 3 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Die Verbundorganisationen und die für die Einnahmeaufteilung verantwortlichen Tariforganisationen haben den Verkehrsunternehmen die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Berücksichtigt werden dürfen Mindereinnahmen aus ohne Rechtsverpflichtung vorgenommenen Erstattungen von Fahrgeldern an Kundinnen und Kunden insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattungen vor dem 1.6.2020 getroffen wurde und der Gesamtumfang der Erstattungen für den gesamten Tarifraum 5 % der Gesamtfahrgeldeinnahmen aus Abonnementverkäufen des Jahres 2019 nicht übersteigt. Eine Berücksichtigung von Erstattungen nach Satz 6, die einen Umfang von 5 % der Gesamtfahrgeldeinnahmen aus Abonnementverkäufen des Jahres 2019 übersteigen, bedarf im Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des MW und ist nur aus den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NNVG zusätzlich bereitgestellten Landesmitteln, nicht aber aus den Mitteln nach § 7 RegG ausgleichsfähig. Nicht berücksichtigt werden dürfen Mindereinnahmen aus Erstattungen von Fahrgeldern an Kundinnen und Kunden insbesondere für Abonnements, soweit die Entscheidung über die Erstattungen nach dem 1.6.2020 getroffen wurde und keine Rechtspflicht für die Erstattung bestanden hat. Einnahmen aus dem Verkauf des 9-Euro-Tickets gelten als Einnahmen im Aktionszeitraum Juni bis August 2022, auch wenn sie aus einem Verkauf im Mai 2022 resultieren.
4.2.3
Ausgleichsfähig sind verminderte Erstattungsleistungen nach dem SGB IX für den jeweiligen Schadenszeitraum an ein Verkehrsunternehmen. Zur Berechnung sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 4.2.2 Sätze 3 und 4 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Referenzzeitraumes in 2019 und die Fahrgeldeinnahmen für den Schadenszeitraum zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der für das Verkehrsunternehmen für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Prozentsätze (z. B. 2019 für hochgerechnete und 2022 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2022) zu berechnen. Maßgebend sind dabei nur die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen und dem BBDB-Tarif gemäß der Einnahmenaufteilung der jeweiligen Verbundorganisation und/oder der für die Einnahmeaufteilung verantwortlichen Tariforganisationen. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge, soweit das Verkehrsunternehmen das wirtschaftliche Risiko trägt oder lediglich Verlustausgleiche i. S. von Nummer 5.1 Satz 3 erhält.
4.2.4
In entsprechender Weise sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden aus der Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften für den Schadenszeitraum zu berechnen. Die Schäden sind jedoch nur ausgleichsfähig, soweit der ausgleichende Aufgabenträger seine im Gegenzug entstandenen eigenen geringeren Ausgleichszahlungen an das Verkehrsunternehmen bei der Verwendung der Sonderfinanzhilfe nach Nummer 3.7 zur Ausgleichsgewährung für eigene Schäden als Abzug berücksichtigt hat oder aus eigenen Mitteln einen zusätzlichen Betrag in Höhe des Betrages der entsprechenden geringeren Ausgleichszahlungen bei der Ausgleichsgewährung an das Verkehrsunternehmen einbringt.
4.2.5
Von den nach den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 ermittelten Schäden für den jeweiligen Schadenszeitraum sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen des Verkehrsunternehmens im Schadenszeitraum in Abzug zu bringen. Dies sind insbesondere
4.2.5.1
verringerte Verkaufsprovisionen aufgrund geringerer Fahrausweisverkäufe, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen; dabei können sich nicht abzuziehende pandemiebedingte Forderungen von Vertriebsdienstleistern auch dadurch ergeben, dass nach Nummer 3.3 ausgleichsberechtigte Verkehrsunternehmen, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer eigenen pandemiebedingten Einnahmeausfälle Vergütungsforderungen ihrer Vertriebsdienstleister zunächst ganz oder teilweise abgelehnt und nicht oder nur teilweise erfüllt hatten, diese nunmehr anerkennen und/oder mit diesen Vertriebsdienstleistern im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung oder durch eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nunmehr rückwirkend einvernehmliche Regelungen hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum ab März 2020 treffen, sofern vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Vertriebsdienstleister gemäß den Nummern 4.2.5.3 bis 4.2.5.8 von der Vergütung abgezogen werden,
4.2.5.2
im direkten Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende geringere Vergütungsleistungen an Subunternehmen aufgrund geringerer Verkehrsleistungen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen pandemiebedingten Forderungen des Subunternehmens auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage gegenüberstehen; dabei können sich nicht abzuziehende pandemiebedingte Forderungen von Subunternehmen auch dadurch ergeben, dass nach Nummer 3.3 ausgleichsberechtigte Verkehrsunternehmen, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer eigenen pandemiebedingten Einnahmeausfälle die Vergütungsforderungen der von ihnen beauftragten Subunternehmen im Zeitraum ab März 2020 zunächst ganz oder teilweise abgelehnt und nicht oder nur teilweise erfüllt hatten, diese nunmehr anerkennen und/oder mit diesen Subunternehmen im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung oder durch eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nunmehr rückwirkend einvernehmliche Regelungen hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum ab März 2020 treffen, sofern vermiedene oder ersparte Aufwendungen der Subunternehmen gemäß den Nummern 4.2.5.3 bis 4.2.5.8 von der Vergütung abgezogen werden,
4.2.5.3
eingesparte Personalkosten (z. B. durch Kurzarbeitergeld oder Überstundenabbau),
4.2.5.4
Energie- und Kraftstoffkosteneinsparungen,
4.2.5.5
nicht entstandene Kosten für Wartungsarbeiten und Reparaturen,
4.2.5.6
nicht angefallene Infrastrukturnutzungsentgelte,
4.2.5.7
von anderen Stellen erhaltene anderweitige Ausgleichszahlungen für die nach den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 berechneten Schäden,
4.2.5.8
weitere Ersparnisse.
4.2.6
Die Summe der gemäß den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 errechneten Schäden in einem Schadenszeitraum abzüglich der im Zeitraum vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 4.2.5 ist der ausgleichsfähige Gesamtschaden eines Verkehrsunternehmens nach Nummer 3.3.
4.2.7
Wenn ein Unternehmen einen Schadensausgleich gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 NNVG auf beihilferechtlicher Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geltend macht, so ist die nach der Bundesregelung mögliche Fixkostenhilfe dem nach Nummer 4.2.6 errechneten ausgleichsfähigen Gesamtschaden gegenüberzustellen. Unterschreitet die mögliche Fixkostenhilfe den nach Nummer 4.2.6 errechneten Gesamtschaden, ist der Schadensausgleich auf den Betrag der möglichen Fixkostenhilfe zu begrenzen. In den übrigen Fällen ist der nach Nummer 4.2.6 errechnete Gesamtschaden ausgleichsfähig.
4.3 Für die Verwendung der Sonderfinanzhilfe zum Ausgleich eigener Schäden eines Aufgabenträgers bei sich selbst nach Nummer 3.7 sind die ausgleichsfähigen Schäden wie folgt zu ermitteln:
4.3.1
Die entsprechend Nummer 4.2.2 berechnete Differenz der Fahrgeldeinnahmen ist ausgleichsfähig, soweit der Aufgabenträger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko trägt.
4.3.2
Die entsprechend Nummer 4.2.3 berechnete Minderung der Erstattungsleistungen nach dem SGB IX ist ausgleichsfähig, soweit der Aufgabenträger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko trägt.
4.3.3
In entsprechender Weise sind die ebenfalls ausgleichsfähigen Schäden aus der Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften für einen Schadenszeitraum zu berechnen, soweit der Aufgabenträger gemäß den zur Erbringung der Verkehrsleistungen bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen das wirtschaftliche Risiko trägt.
Darüber hinaus sind erhöhte Ausgleichszahlungen aus vor dem 1.6.2020 erlassenen allgemeinen Vorschriften eines Aufgabenträgers an Verkehrsunternehmen für den Schadenszeitraum ausgleichsfähig, soweit die Erhöhung der Ausgleichszahlungen aufgrund eines gesonderten Nachweises pandemiebedingt auf geringeren Fahrgeldeinnahmen der Verkehrsunternehmen im Vergleich zum Referenzzeitraum in 2019 zurückzuführen ist.
4.3.4
Ebenfalls ausgleichsfähig sind die Schäden aus Ausgaben eines Aufgabenträgers für Ausgleichszahlungen an ein Verkehrsunternehmen für den jeweiligen Schadenszeitraum, soweit sie auf Maßnahmen zum Schadensausgleich entsprechend Nummer 3.6.3 beruhen. Ausgleichsfähig sind dabei nur Ausgaben im Umfang der Höhe des Ausgleichs, der sich bei Anwendung der Nummern 4.2.2 bis 4.2.6 als Ausgleich an das Verkehrsunternehmen rechnerisch ergäbe. Als Maßnahmen zum Schadensausgleich gelten insbesondere Notvergaben nach Artikel 5 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach allgemeinem Vergaberecht, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages i. S. des § 132 GWB, Anpassungen der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB, Gesellschaftereinlagen sowie weitere Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, soweit sie nach dem 1.3.2020 zum Ausgleich der Schäden veranlasst oder umgesetzt wurden. Ausgleichsfähig sind für den Zeitraum ab dem 1.9.2020 darüber hinaus auch Verlustausgleiche i. S. von Nummer 5.1 Satz 3 bis zu der in Satz 2 geregelten Höhe.
4.3.5
Von den nach den Nummern 4.3.2 bis 4.3.4 ermittelten Schäden im jeweiligen Schadenszeitraum sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Pandemie vermiedene oder ersparte Aufwendungen des Aufgabenträgers in dem Zeitraum in Abzug zu bringen. Dies sind insbesondere
4.3.5.1
vermiedene oder ersparte Aufwendungen des Aufgabenträgers in analoger Anwendung der Nummern 4.2.5.1 bis 4.2.5.8,
4.3.5.2
im direkten Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende geringere Ausgleichszahlungen an ein Verkehrs- und Eisenbahnunternehmen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aufgrund geringerer Verkehrsdienstleistungen (Nummer 4.2.1) oder aus allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Aufgabenträgers (Nummer 4.2.4),
4.3.5.3
verringerte Kosten eines Aufgabenträgers oder seiner Verbandsmitglieder als Träger der Schülerbeförderung aufgrund von etwaigen Minderausgaben durch einen Verzicht auf den Erwerb von Schülerzeitkarten und/oder Schülersammelzeitkarten und/oder deren Erstattung während der Zeit pandemiebedingter Schulschließungen.
4.3.6
Die Summe der gemäß den Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 errechneten Schäden abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen im jeweiligen Schadenszeitraum gemäß Nummer 4.3.5 ist der ausgleichsfähige Gesamtschaden eines Aufgabenträgers nach Nummer 3.7.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)