§ 46 NAbfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der Pflicht nach § 16 Abs. 1, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, oder
- 2.der Pflicht nach § 16a Abs. 2, Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind, zuwiderhandelt,
- 3.entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,
- 4.entgegen § 24 Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.