Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 SchiffsabfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
Redaktionelle Abkürzung
SchiffsabfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Meldung nicht weiterleitet,

  2. 2.

    eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 geforderte Aufzeichnung unterlässt oder

  3. 3.

    eine Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Voranmeldungen nach § 35 Abs. 1 NAbfG nicht nach § 2 Abs. 3 aufbewahrt.