§ 3 SchiffsabfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffsabfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Meldung nicht weiterleitet,
- 2.
eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 geforderte Aufzeichnung unterlässt oder
- 3.
eine Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Voranmeldungen nach § 35 Abs. 1 NAbfG nicht nach § 2 Abs. 3 aufbewahrt.