§ 46 NAbfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,
- 2.entgegen § 24Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,
- 4.entgegen § 16a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.