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  • ab 07.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZustVO-OWi - Weitere Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-OWi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind zuständig

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bei Zuwiderhandlungen nach § 112 OWiG in Bezug auf Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten;

  2. 2.

    die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden sowie die Polizeidirektion Hannover anstelle der Landeshauptstadt Hannover bei Zuwiderhandlungen nach § 113 OWiG;

  3. 3.

    die Gemeinden bei Zuwiderhandlungen nach § 37 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), bei Zuwiderhandlungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 11 NBrandSchG jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie in ihrem Gebiet die kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr;

  4. 4.

    die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden sowie in seinem Aufgabenbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bei Zuwiderhandlungen

    1. a)

      nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762),

    2. b)

      nach § 101 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 8 und 10 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591);

  5. 5.

    die Landkreise und kreisfreien Städte bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 24, 24a und 24c StVG, auch in Verbindung mit einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung, jedoch

    1. a)

      nur der Landkreis Emsland bei Zuwiderhandlungen von Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort in Deutschland haben, in Verbindung mit § 75 Nr. 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), in den Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV durch den Landkreis Emsland nach § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,

    2. b)

      außerdem, beschränkt auf die Verfolgung, die Polizeibehörden, solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben;

  6. 6.

    die Kommunen, denen in Bezug auf das jeweilige Gebäude die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen (§ 57 der Niedersächsischen Bauordnung), bei Zuwiderhandlungen nach § 108 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728);

  7. 7.

    das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim bei Zuwiderhandlungen nach § 18 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 360 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit nicht nach § 18 Abs. 5 AbfVerbrG das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist;

  8. 8.

    die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte, die Städte Celle, Cuxhaven und Hildesheim, die Hansestadt Lüneburg sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bei Zuwiderhandlungen

    1. a)

      nach § 46 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 20 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88),

    2. b)

      nach § 69 Abs. 2 Nr. 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699), in Verbindung mit § 29 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232),

    soweit die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen ihrer Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), unterliegen;

  9. 9.

    die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte, die Städte Celle, Cuxhaven und Hildesheim, die Hansestadt Lüneburg sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, soweit Sammler, Beförderer oder Händler von Abfällen ihrer Überwachung nach § 47 KrWG unterliegen, bei Zuwiderhandlungen

    1. a)

      nach § 69 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 KrWG,

    2. b)

      nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG, beschränkt auf Anzeigen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu erstatten sind,

    3. c)

      nach § 69 Abs. 2 Nrn. 13 und 15 KrWG;

  10. 10.

    die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise bei Zuwiderhandlungen nach § 28 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742);

  11. 11.

    die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise bei Zuwiderhandlungen nach § 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226), soweit nicht andere Behörden durch Gesetz für zuständig erklärt sind;

  12. 12.

    die jeweilige Aufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlungen nach § 59 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66) durch Beschäftigte der Daten verarbeitenden Stelle, jedoch die Daten verarbeitende Stelle selbst, wenn sie als oberste Landesbehörde einer behördlichen Aufsicht nicht untersteht oder wenn ihre unmittelbare Aufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde ist;

  13. 13.

    außerhalb des Nationalparks "Harz (Niedersachsen)", des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Gebietsteils C des Biosphärenreservates "Niedersächsische Elbtalaue" die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde übertragen worden sind, bei Zuwiderhandlungen nach § 69 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), soweit nicht nach § 70 Nr. 1 oder 2 BNatSchG das Bundesamt für Naturschutz oder ein Hauptzollamt zuständig ist.