§ 46 NAbfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der Pflicht nach § 16 Abs. 1, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, oder
- 2.der Pflicht nach § 16a Abs. 2, Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind, zuwiderhandelt,
- 3.entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,
- 4.entgegen § 24 Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- 5.der Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.