Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 25.02.2014, Az.: 5 A 45/12

diätetisches Lebensmittel; vorläufige Untersagung des Inverkehrbringens

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
25.02.2014
Aktenzeichen
5 A 45/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Verbraucher müssen eigenständig, hinreichend sicher feststellen können, ob sie dem Adressatenkreis des diätetischen Lebensmittels angehören.

Für die Bestimmung der Verbrauchergruppe kommt den Angaben auf dem Etikett des Produktes eine entscheidende Bedeutung zu.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 102.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihr vorläufig untersagt hat, das von ihr hergestellte Produkt „D. E.“ als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

Die Klägerin vertreibt verschiedene Saftsorten und Nektare. Am 28. Dezember 2009 zeigte sie der Beklagten das Inverkehrbringen des Produktes „D. E.“ als diätetisches Lebensmittel an. Hierbei handelt es sich um einen mit Zinkgluconat und Vitamin C angereicherten Mehrfruchtsaft. Nach den Angaben der Klägerin enthalten 100 ml dieses Saftes – die ausgewiesene Tagesdosis – 1,5 mg Zink und 80 mg Vitamin C. Als Zweckbestimmung/Besonderen Ernährungszweck gab sie in dem Anzeigeformular an: „Zur Ernährung und zur Stärkung des Immunsystems bei Zink- und Vitamin C-Mangel“. Als Verbrauchergruppe, die dem Produkt zugeordnet werden soll, kreuzte sie die „Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden“ an. Sie ergänzte hierzu: „z.B. Menschen, die starker körperlicher Belastung ausgesetzt sind (starke körperliche Arbeit, Leistungssport), oder anhaltend geistig-seelischem Stress, Kinder und Heranwachsende, Raucher, Rekonvaleszenten“. Auf dem Muster des Etiketts für die Vorderseite der Flasche findet sich der Hinweis: „Mit Zink und Vitamin C zur Unterstützung des Immunsystems“. Das Etikettenmuster für die Rückseite weist das Produkt als diätetischen Mehrfruchtsaft aus und enthält folgenden Text: „D. steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Kinder benötigen ausreichend Zink und Vitamin C, damit das Immunsystem auch bei hohen Beanspruchungen leistungsfähig bleibt. Da der Körper das Spurenelement Zink nicht selbst herstellen und nur begrenzt speichern kann, muss es mit der Nahrung in ausreichender Menge zugeführt werden.“ Zudem enthält das rückseitige Etikett eine farblich leicht hervorgehobene Tabelle, die – bezogen auf eine Tagesportion von 100 ml – darstellt, wie viel Prozent des Tagesbedarfes an Zink und Vitamin C gemäß der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), erreicht werden. Unterschieden wird dabei nach Altersgruppen von 1 bis 14 Jahren und teilweise nach Geschlecht. Zudem sind auch Prozentangaben für Schwangere und Stillende aufgeführt. Darunter befindet sich ein weiterer – als „Verbraucherhinweis“ gekennzeichneter – Text folgenden Inhalts: „D. ist kein Babysaft. Die Zahngesundheit Ihrer Kinder liegt uns am Herzen, geben Sie D. daher nicht zum Dauernuckeln. Wir empfehlen eine ausgewogene Ernährung und eine gesunde Lebensweise. […].“

Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie beabsichtige, ihr das Inverkehrbringen des Produktes vorläufig zu untersagen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, „D. E.“ entspreche nach bisherigem Stand nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV). Eine bestimmte Personengruppe i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätV könne aus der auf der Verpackung gewählten Verkehrsbezeichnung nicht abgeleitet werden. Nach den Angaben des Etiketts sei zu vermuten, dass der Saft für Kinder bestimmt sei. Das Produkt sei zudem für den angegebenen Ernährungszweck nicht geeignet und erfülle im Übrigen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV.

Mit Antwortschreiben vom 19. August 2011 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, nach der Ernährungsstudie als Kinder- und Jugendgesundheitssurvey-Modul (EsKiMo-Studie) lägen bei Kindern und Jugendlichen die mittleren Zufuhrmengen für Vitamin C oberhalb der Zufuhrempfehlung. Allerdings erreiche das 5. Perzentil der 6 bis 17-Jährigen bei Vitamin C nicht annährend die gemeinsamen Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V., der Österreichischen Gesellschaft für Ernährung, der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährungsforschung und der Schweizerischen Vereinigung für Ernährung (D.A.CH-Referenzwerte). Die Auswertung der Nationalen Verzehrsstudie II (NVS II) ergäben ähnliche Ergebnisse und untermauerten die unzureichende Versorgung mit Vitamin C für das 5., 10. und 25. Perzentil der 14 bis 18-jährigen Mädchen und Jungen. Im Hinblick auf Zink ergebe die EsKiMo-Studie eine mediane Zink-Zufuhr bei allen Altersgruppen der Mädchen und Jungen, welche die Referenzwerte überschreite. Allerdings erreiche das 5. Perzentil der 7 bis 11-Jährigen die Referenzwerte nicht. Gleiches gelte für das 5. Perzentil der 12 bis 17-Jährigen. Die Ergebnisse der NVS II bestätigten die Ergebnisse der EsKiMo-Studie und zeigten zudem, dass die Perzentile 5, 10 und 25 der 14 bis 18-Jährigen unterversorgt seien. Eine moderate Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitamin C und Zink stelle eine praktikable Lösung für die Vitamin- und Mineralstoffunterversorgung in bestimmten Altersgruppen dar. Die Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) belegten ernährungsphysiologische bzw. diätetische Zwecke für Vitamin C und  Zink im Allgemeinen, explizit aber bezüglich des Erhalts der normalen Funktion des Immunsystems. Das Produkt „D. E.“ könne als Diätetikum eingestuft werden, weil es den besonderen Ernährungserfordernissen der individualisierbaren Verbrauchergruppe der Kinder entspreche.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 untersagte die Beklagte der Klägerin vorläufig, ihr Produkt „D. E.“ als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Anhörungsschreiben und führte ergänzend im Wesentlichen aus, das Produkt erfülle die Anforderungen der DiätV nicht. Die Klägerin habe auch in ihrem Schreiben vom 19. August 2011 keine bestimmte Personengruppe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV benannt. Zudem eigne sich das Produkt nicht für den angegebenen Ernährungszweck i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV. Nach der EsKiMo-Studie und der NVS II würden die D.A.CH.-Referenzwerte für Vitamin C von Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 17 Jahren überschritten. Ein besonderes Ernährungserfordernis bestehe daher nicht. Eine Tagesdosis von 80 mg überschreite außerdem für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren die empfohlene tägliche Zufuhr. Zwar bestünde für Jungen im Alter von 10 bis 11 Jahren im Vergleich zu dem D.A.CH.-Referenzwert ein Defizit in Höhe von 300 µg Zink, die zugeführte Menge an Zink pro 100 ml des Saftes sei jedoch 5-mal so hoch wie der berechnete Bedarf. Im Übrigen bestehe bei Zink für Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 17 Jahren kein besonderes Ernährungsbedürfnis. Die D.A.CH.-Referenzwerte der täglichen Zufuhrmenge an Zink würden auch ohne ergänzende Aufnahme überschritten. Die Diskussion um die Diäteigenschaft eines Lebensmittels gleiche nicht derjenigen um die sogenannten „Health-Claims“. Durch die vorliegenden Stellungnahmen der EFSA werde keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels getroffen. Die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens sei zweckmäßig und erforderlich. Das durch § 4 Abs. 6 DiätV eröffnete Ermessen sei aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes auf null reduziert, es könne daher nur eine Untersagung erfolgen.

Am 20. Oktober 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2011 ein. Sie trug hierzu im Wesentlichen vor, das Produkt „D. E.“ erfülle die Voraussetzungen der DiätV. Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV spreche das Produkt die Gruppe der Kinder an, wobei insbesondere die Unterstützung des Immunsystems bei hohen Beanspruchungen hervorgehoben werde. Wie im Anzeigeformular aufgeführt, richte es sich unter anderem an die Gruppe von Kindern und Menschen, die starken körperlichen Belastungen ausgesetzt seien. Die Kriterien des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2011 – 5 A 187/09 – seien hier erfüllt. Die Verbraucher bzw. die Eltern von Kindern könnten selbstständig feststellen, ob besondere physiologische Umstände vorlägen, da das Produkt laut seinem Etikett ausdrücklich für die hinreichend individualisierte Personengruppe der belasteten Kinder bestimmt sei. Kinder seien als Personen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen anerkannt und seien als besondere Personengruppe auch in anderen Regelungen – wie der „Health-Claim“ VO (EG) 1924/2006 – vorgesehen. Die genannte Personengruppe der Kinder ziehe auch einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme des Produkts „D. E.“. Die besondere Diäteigenschaft des Produkts belegten insbesondere die wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA zu den Health-Claims. An die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV erforderliche Unterscheidung zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen der DiätV erfüllt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Anhörungsschreiben sowie in dem angegriffenen Bescheid und führte ergänzend im Wesentlichen aus, nach den Angaben des Etikettes ließen sich nur die Personengruppen der Kinder und Heranwachsenden, gegebenenfalls auch die der Schwangeren und Stillenden ableiten. Die abschließende Prüfung der Diäteignung sei auf die Personengruppen zu beschränken, die eindeutig und ohne Widerspruch aus der Auslobung des Produkts hervorgingen. Der Verbraucher könne die Zielgruppe und Zweckbestimmung nur anhand des Etiketts feststellen. Kinder fielen zwar unter die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV genannte Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befänden. Die Zinkversorgung sei jedoch bei Kindern aller Altersstufen im Allgemeinen gesichert und überschreite im Median sogar den Referenzwert. Bei mindestens 75 Prozent der Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 17 Jahren werde der Referenzwert über die übliche Nahrung nahezu erreicht oder sogar überschritten. Auch wenn eine kleine Randgruppe den Referenzwert unterschreite, könne dies nicht als Grundlage dienen, um ein besonderes Ernährungserfordernis „der Kinder“ abzuleiten. Die Zielgruppe des Produktes sei zu weit gefasst, ein besonderes Ernährungserfordernis der gesamten Gruppe der Kinder in Bezug auf Zink liege nicht vor. Auch bei der Gruppe der Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 Jahren bestehe nach den Ergebnissen der Verzehrstudie zur Ermittlung der Lebensmittelaufnahme von Säuglingen und Kleinkindern (VELS) in Bezug auf Zink kein besonderes Ernährungsbedürfnis. Mindestens 90 Prozent der Kleinkinder nähmen Zink bedarfsüberschreitend mit der normalen Ernährung auf. Von einer nennenswerten Unterversorgung sei auch bei den restlichen 10 Prozent nicht auszugehen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie sichergehe, dass der Verbraucher ein Diäterfordernis bzw. einen besonderen Nutzen hinsichtlich einer ergänzenden Aufnahme von Zink eigenverantwortlich feststellen könne. Da eine sehr weit gefasste Zielgruppe der 1 bis 14-jährigen ausgelobt werde, von denen die überwiegende Mehrheit keiner diätetischen Zufuhr bedürfe, werde das Produkt in erster Linie von Verbrauchern verzehrt, die sich in gesundheitlicher Sicht einen Vorteil versprächen, jedoch aufgrund ihrer bereits guten Zink-Versorgung keinen ernährungsphysiologischen Nutzen daraus ziehen könnten. Im Gegensatz zu der Personengruppe der Kinder stellten „Kinder mit hohen Beanspruchungen“ keine diätbedürftige Personengruppe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätV dar. Es handele sich hierbei nicht um eine klar abgrenzbare Personengruppe. Der Begriff „hohe Beanspruchungen“ sei sehr allgemein bzw. weit gefasst. Es sei für den Verbraucher nicht erkennbar, ob er unter diese Gruppe falle, da konkrete Anhaltspunkte fehlten, die ihn auf eine Zugehörigkeit hinwiesen. Nicht für jede Art der hohen Beanspruchung sei ein erhöhter Zink-Bedarf wissenschaftlich erwiesen. Die zu Zink gemachten Ausführungen träfen auch in Bezug auf Vitamin C zu. Auch insoweit sei nicht sichergestellt, dass das Produkt speziell von einer diätbedürftigen Personengruppe ausgewählt bzw. verzehrt werde, um spezifischen Ernährungsbedürfnissen – wie etwa einer Vitamin C-Unterversorgung – gerecht zu werden. Die VO (EG) 1924/2006 sei zwar grundsätzlich auch auf diätetische Produkte anwendbar, die positive Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben bezüglich Zink und Vitamin C für das Immunsystem mache ein Produkt, welches diese Nährstoffe enthalte, jedoch nicht zu einem diätetischen Lebensmittel.

Am 30. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend unter anderem vor, die Verbrauchergruppe sei hinreichend konkret bestimmt. Ausgewiesene Zielgruppe des Produktes sei gerade die Gruppe von Kindern, die ausnahmsweise nicht ausreichend mit den streitgegenständlichen Stoffen versorgt und eben hierdurch in ihrem Immunsystem geschwächt sei. Die Bezeichnung der „hohen Beanspruchung“ auf dem Etikett beziehe sich insbesondere auf solche Belastungen, die das Immunsystem schwächten, was in Kombination mit der Produktbezeichnung „E.“ auch für die angesprochenen Verbraucher erkennbar sei. Ob ein Kind bzw. dessen Immunsystem stark beansprucht sei, könne insbesondere von dessen Eltern unschwer und ohne Einschätzung eines Arztes erkannt werden. Bekannte Symptome hierfür seien häufig wiederkehrende Erkältungen und/oder Müdigkeit. Die Vorschriften der DiätV forderten neben den Stellungnahmen der EFSA keine weitergehenden wissenschaftlichen Nachweise dahingehend, dass den besonderen physiologischen Umständen durch das konkrete Produkt mit seinen Inhaltsstoffen entsprochen werden könne. Das jetzige Vorgehen der Beklagten verwundere, da vergleichbare Produkte – wie „H. I.“, ein mit Eisengluconat angereicherter Traubensaft – seit  Jahrzehnten als diätetische Lebensmittel im Verkehr seien. Ähnliches gelte auch für das Produkt „D. J.“. Alle genannten Produkte seien – trotz unterschiedlicher Inhaltsstoffe – als wesentlich gleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG einzuordnen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, auch die Ergebnisse der „German Representive Study of Toddler Alimentation“ (GRETA), die den Lebensmittelverzehr und die Nährstoffzufuhr von Säuglingen und Kleinkindern untersucht habe, zeige, dass die Zinkaufnahme der Kleinkinder weit oberhalb der Empfehlung von 3 mg pro Tag liege. Zudem beinhalte das besondere Ernährungserfordernis einer kontrollierten Aufnahme – ähnlich der Forderung des § 7b Abs. 1 DiätV –, dass der aufzunehmende Stoff in qualitativer und quantitativer Hinsicht jeweils den Bedürfnissen der Zielgruppe angepasst sei. Diese Anforderungen würden bei der hier angegebenen Personengruppe aller Kinder von 1 bis 14 Jahren, die bereits über die normale Ernährung ausreichende Mengen an Zink aufnähmen, nicht erfüllt. Sofern eine Zink-Unterversorgung eine kleine Gruppe der Kinder im Alter von 1 bis 14 Jahren beträfe, welche deshalb diätetischer Maßnahmen bedürfe, sei diese Gruppe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV entsprechend zu spezifizieren. Dies sei hier nicht geschehen. Die Klägerin stelle nicht sicher, dass ihr Produkt speziell von einer diätbedürftigen Personengruppe ausgewählt bzw. verzehrt werde, um einem spezifischen Ernährungserfordernis gerecht zu werden. Um die Diätbedürftigkeit festzustellen, sei der besondere physiologische Umstand, welcher ein besonderes Ernährungsbedürfnis in Bezug auf Zink bedinge, genau anzugeben. Ein solcher Umstand, der ein spezifisches Ernährungsbedürfnis aus medizinischer Sicht bedinge, sei jedoch bei dem vorliegenden Produkt nicht definiert. Der bloße Verweis auf einen unspezifischen und subjektiven Zustand wie „hohe Beanspruchungen“ weite den Kreis der angesprochenen Personen auf eine Zielgruppe aus, bei der keinesfalls grundsätzlich diätetische Maßnahmen indiziert seien. Im Übrigen werde die Einnahme auch nicht auf den Zeitraum „hoher Beanspruchung“ eingeschränkt. Der Text auf dem Etikett sei so formuliert, dass das Produkt nicht nur bei „hohen Beanspruchungen“, sondern eigentlich immer eingenommen werden solle, damit das Immunsystem „auch bei hohen Beanspruchungen“ leistungsfähig bleibe. Unklar sei, wann ein Fall „hoher Beanspruchung“ vorliege. Häufige Erkältungen und/oder Müdigkeit bei Kindern seien nicht immer auf eine unzureichende Versorgung mit Zink oder Vitamin C zurückzuführen. Bei den meisten Kindern werde ein etwaiger Mehrbedarf bei „hoher Beanspruchung“ schon ohne eine besondere Zufuhr dieser beiden Stoffe gedeckt. In der vorliegenden Zink-Dosierung sei das Produkt als diätetisches Lebensmittel für Kinder und Kleinkinder nicht geeignet. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stelle fest, dass aufgrund der Tatsache, dass bei Zink nahezu alle Altersgruppen dem Upper Level (der täglichen maximalen Aufnahmemenge eines Nährstoffes aus allen Quellen, bei der nach wissenschaftlichen Kenntnisstand ein Risiko für unerwünschte gesundheitliche Wirkungen unwahrscheinlich ist - UL) bereits sehr nahe kämen und der Nährstoff der höchsten Risikogruppe zuzuordnen sei, eine Anreicherung von Lebensmitteln, die zu einer höheren Tageszufuhr an Zink führten, nicht befürwortet werden könne. Da das Produkt im Lebensmittelgeschäft im üblichen Saftregal – neben sonstigen Erfrischungsgetränken – angeboten werde, bestehe das Risiko, dass es nicht bestimmungsgemäß gebraucht und ohne Mengenbeschränkung konsumiert werde. Eine Entscheidung zu dem Produkt „H. I.“ sei hier unbeachtlich. Für die Lebensmittelüberwachung seien die Länder zuständig und frei in ihrer Entscheidung, ein Weisungsrecht der Beklagten bestehe nicht. Die Produkte „H. I.“ und „D. J.“ seien nicht bei ihr angezeigt worden. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor. Die Produkte „H. I.“ und „D. J. seien – im Hinblick auf „D. E.“ – nicht  wesentlich gleiche Produkte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, da sie mit Eisen(II)-gluconat angereichert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 nicht beanspruchen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht vorläufig untersagt, ihr Produkt „D. E.“ als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4a Abs. 6 DiätV. Hiernach kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn es auf die Anzeige des Herstellers oder Einführers gemäß § 4a Abs. 1 DiätV festgestellt hat, dass das angezeigte Erzeugnis nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 DiätV an ein diätetisches Lebensmittel entspricht.

Die Voraussetzungen von § 4a Abs. 6 DiätV sind gegeben. Das Produkt „D. E.“ der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DiätV für ein diätetisches Lebensmittel.

Diätetische Lebensmittel sind nach der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Nach § 1 Abs. 2 DiätV sind Lebensmittel für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Danach müssen sie den besonderen Ernährungserfordernissen einer der drei in Nr. 1 a bis c genannten Verbrauchergruppen entsprechen. Als Verbrauchergruppen für diätetische Lebensmittel kommen hiernach in Betracht: bestimmte Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist (Buchstabe a), bestimmte Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können (Buchstabe b) oder gesunde Säuglinge oder Kleinkinder (Buchstabe c). Die Lebensmittel müssen sich des Weiteren für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind (Nr. 2) und sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden (Nr. 3).

„D. E.“ entspricht nicht den besonderen Ernährungserfordernissen einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DiätV genannten Verbrauchergruppen; insbesondere entspricht es nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV den besonderen Ernährungserfordernissen einer bestimmten Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in dem Produkt der Klägerin enthaltener Stoffe ziehen können.

Das streitgegenständliche Produkt erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV schon deshalb nicht, weil die Personengruppe(n), an die es sich richten soll und deren Ernährungserfordernissen es entsprechen muss, nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen sind. Insoweit ist es nicht ausreichend, einen allgemeinen und unspezifisch beschriebenen Personenkreis anzugeben. Die beschriebene Personengruppe darf – gerade im Hinblick auf die für Vitamin- und Mineralstoffkonzentrate besonders strengen Anforderungen bei einer beabsichtigten Einordnung als diätetisches Lebensmittel – nicht konturenlos bleiben. (vgl. Nds. OVG, B. v. 17.09.2012 – 13 LA 192/11 -, juris Rn. 10 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt „D. E.“ nicht.

Die Feststellung der Zweckbestimmung zu den in § 1 Abs. 2 DiätV bezeichneten besonderen Ernährungserfordernissen ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Zwar obliegt die Bestimmung des besonderen Ernährungszwecks demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt; das ändert jedoch nichts daran, dass für die Feststellung dieser Zweckbestimmung nur objektiv erkennbare Umstände, also nicht innere Vorstellungen desjenigen, der das Lebensmittel in Verkehr bringt, berücksichtigt werden können. Deshalb ist hier die beim Inverkehrbringen bestehende, allerdings auch durch die Kennzeichnung mitbestimmte allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, § 1 DiätV Rn. 11c). Darunter ist die vorgesehene Verwendung zu verstehen, wie sie im Verkehr bei natürlicher Betrachtungsweise für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher erkennbar ist (zur gleichgelagerten Zweckbestimmung von Lebensmitteln: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, Art. 2  VO (EG) Nr. 178/2002 Rn. 23). Die Verbraucher müssen eigenständig, ohne das Erfordernis einer (ärztlichen) Diagnose von dritter Seite, hinreichend sicher feststellen können, ob sie dem Adressatenkreis des diätetischen Lebensmittels angehören (VG Braunschweig, U. v. 14.07.2011 – 5 A 222/09 –, juris Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben kommt den Angaben auf dem Etikett des Produktes für die Bestimmung der Verbrauchergruppe eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Beipackzettel ist nicht vorgesehen. Den Verbrauchern stehen außer den Angaben des Etiketts keine weiteren Informationen über das Produkt zur Verfügung. Die Angaben der Klägerin in der Anzeige des Produktes sowie ihr Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind den durchschnittlichen Verbrauchern unbekannt und können bei Unklarheiten allenfalls ergänzend berücksichtigt werden.

Die Angaben des Etiketts bei „D. E.“ genügen den dargelegten Anforderungen nicht. Die angesprochene Personengruppe, deren Ernährungserfordernissen das Produkt entsprechen muss, bleibt unspezifisch und konturenlos. Die Verbraucher können aufgrund dieser Angaben nicht hinreichend sicher feststellen, an welche Personengruppen sich das Produkt genau richtet. Nach einer Gesamtbetrachtung und Auswertung aller Angaben bleibt vor allem der Umfang der Zielgruppe des Produktes ungewiss. Es lässt sich nicht abschließend bestimmen, welche Personen der Zielgruppe angehören sollen. Insbesondere ist nicht klar, ob sich das Produkt generell an die Verbrauchergruppe der Kinder und Kleinkinder richten soll oder ob es nur für diejenigen Kinder und Kleinkinder gedacht ist, die hohen Beanspruchungen ausgesetzt sind.

Nach den Angaben auf dem Etikett für die Rückseite besteht die Möglichkeit, dass das Produkt generell für Kleinkinder und Kinder gedacht ist. Hierfür spricht zunächst der abgedruckte Text, in dem es unter anderem heißt: „D. steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Kinder benötigen ausreichend Zink und Vitamin C, […]“. Darüber hinaus deutet auch die unter diesem Text befindliche Tabelle darauf hin, dass sich das Produkt insbesondere an diese Verbrauchergruppe richtet. Die Tabelle gibt Auskunft über den prozentualen Anteil am Tagesbedarf, den 100 ml des Saftes bei Zink und Vitamin C abdecken sollen und führt hierzu lediglich Altersstufen von 1 bis 14 Jahren (sowie Schwangere und Stillende) auf. Auch der abgedruckte „Verbraucherhinweis“ deutet darauf hin, dass das Produkt für Kleinkinder bzw. Kinder gedacht ist. Dort hießt es: “ D. ist kein Babysaft. Die Zahngesundheit ihrer Kinder liegt uns am Herzen, geben sie D. daher nicht zum Dauernuckeln“.

Unklar ist jedoch, ob sich das Produkt allgemein an die Gruppe der Kinder und Kleinkinder richtet oder ob die angesprochene Personengruppe – wie die Klägerin teilweise im gerichtlichen Verfahren vorträgt – nur aus Kindern unter hohen Beanspruchungen bestehen soll. Eine solche Einschränkung könnte anhand der Formulierung in dem rückseitigen Text: „Kinder benötigen ausreichend Zink und Vitamin C, damit das Immunsystem auch bei hohen Beanspruchungen leistungsfähig bleibt“ anzunehmen sein. Hierzu ist festzustellen, dass die gewählte Formulierung nicht so klar abgefasst ist, dass für die Verbraucher ohne Zweifel feststeht, ob nun alle Kinder oder nur diejenigen, die hohen Beanspruchungen ausgesetzt sind zu der angesprochenen Zielgruppe des Produktes gehören. Dem Satz  lässt sich ein eindeutiges Verständnis dahingehend, dass das Produkt nur dann von Kindern verzehrt werden soll, wenn diese hohen Beanspruchungen ausgesetzt sind, nicht entnehmen. Sein Inhalt lässt sich dem Sinngehalt nach zumindest ebenso in der Art verstehen, dass das Produkt bereits präventiv und damit eigentlich immer eingenommen werden soll, damit im Falle einer hohen Beanspruchung keine Schwächung des Immunsystems erfolgt. Bestehen für die Verbraucher Zweifel darüber, für welche von mehreren möglichen Personengruppen das Produkt bestimmt ist, sind die Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Verbrauchergruppe, wie sie § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV fordert, nicht erfüllt.

Die Unklarheiten in Bezug auf die angesprochene Verbrauchergruppe werden auch dann nicht beseitigt, wenn man die Angaben der Klägerin aus dem Anzeigeformular und aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergänzend berücksichtigt. Die Klägerin hat zu der Frage der Zweckbestimmung des Produkts bzw. der angesprochenen Verbrauchergruppe keine einheitlichen Ausführungen gemacht, anhand derer sich ein hinreichend bestimmter Personenkreis abgrenzen ließe. Nach ihren Angaben käme vielmehr ein weiterer Personenkreis in Frage, nämlich generell Personen, die aus verschiedensten Gründen und unabhängig von ihrem Alter, aufgrund eines Vitamin C und Zinkmangels ein geschwächtes Immunsystem haben.

Selbst wenn man bei der rechtlichen Beurteilung die bestehenden Unklarheiten ausblendet und zugunsten der Klägerin davon ausgeht, die Verbraucher könnten die Zielgruppe des Produktes selbstständig hinreichend sicher feststellen, ist keine andere Bewertung angezeigt. Die nach den Angaben des Etiketts in Frage kommenden Personengruppen erfüllen im Hinblick auf die Zusammensetzung von „D. E.“ auch in jeder denkbaren Alternative nicht die  Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV.

Soweit sich das Produkt allgemein an die Gruppe der Kinder richten sollte, wären die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV nicht erfüllt. Kinder sind zwar grundsätzlich als Gruppe mit einem besonderen Ernährungsbedürfnis i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV anerkannt (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, § 1 DiätV Rn. 22). Im Hinblick auf diejenigen Stoffe, welche bei dem Produkt „D. E.“ den diätetischen  Zweck bei den Verbrauchern erfüllen sollen, besteht aber für die Gruppe der Kinder insgesamt kein Bedürfnis für eine ergänzende Zufuhr. Diese Verbrauchergruppe erreicht in Bezug auf Vitamin C und Zink in allen Altersstufen im Mittelwert unstreitig die D.A.CH.-Referenzwerte oder überschreitet diese Werte sogar. Bei einer Versorgungslage, nach der der überwiegende Teil der Personengruppe bereits ohne die zusätzliche Aufnahme ausreichend mit den beiden streitgegenständlichen Stoffen versorgt ist, ist ein auf die Zufuhr dieser Stoffe begründetes Ernährungsbedürfnis der gesamten Gruppe abzulehnen. Ein solches Bedürfnis besteht für die Gruppe der Kinder auch nicht deshalb, weil ein kleiner Teil in bestimmten Altersgruppen nicht ausreichend mit den hier gegenständlichen Stoffen versorgt ist und daher eine zusätzliche Aufnahme benötigt. Selbst wenn sich für diese Personen ein Ernährungsbedürfnis rechtfertigen ließe, kann daraus nicht auf ein Bedürfnis der gesamten Gruppe geschlossen werden.

Ohne dass es die Kammer für notwendig erachtet, die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV dogmatisch weiter voneinander abzugrenzen, sind auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift für die Gruppe der Kinder aus den gleichen Gründen nicht erfüllt. Aufgrund der überwiegend guten Versorgung der Kinder mit Zink und Vitamin C ist das Produkt „D. E.“ für den angegebenen Ernährungszweck nicht geeignet bzw. die Gruppe der Kinder kann keinen besonderen Nutzen aus seinem Verzehr ziehen. Erforderlich hierfür wäre nach den Ausführungen der Kammer im Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 5 A 46/12, dass sich der Zustand der Mitglieder der Verbrauchergruppe, auf den sich das besondere Ernährungserfordernis gründet, positiv verändert. Die Gruppe der Kinder kann aber, da nahezu alle Personen dieser Gruppe bereits ausreichend mit Vitamin C und Zink versorgt sind,  keine positive Veränderung aus der zusätzlichen Aufnahme dieser Stoffe ziehen. Der Großteil der Kinder hat daher keinen ernährungsphysiologischen Nutzen aus dem Verzehr des Produktes. Soweit ein solcher Nutzen für einige wenige Kinder bestehen sollte, vermag dieser Umstand keine Eignung des Produktes für die gesamte Gruppe der Kinder zu begründen. Ob, wie die Beklagte anführt, eine zusätzliche Zink-Zufuhr angesichts der Tatsache, dass sich nahezu alle Altersgruppen bereits nahe dem UL befinden, bedenklich erscheint, kann dahinstehen. Eine Entscheidung dieser Frage ist, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DiätV bereits alleine aufgrund der überwiegend ausreichenden Versorgung der Kinder mit Zink und Vitamin C nicht erfüllt sind, entbehrlich.

Auch für den Fall, dass sich die von der Klägerin ausgelobte Verbrauchergruppe, an die sich „D. E.“ richten soll, auf die Gruppe der Kinder unter hohen Beanspruchungen beschränkt, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV nicht erfüllt.

Durch die Verwendung des Begriffes der „hohen Beanspruchung“ lässt sich die angesprochene Personengruppe durch die Verbraucher nicht mit der notwendigen Sicherheit selbstständig bestimmen. Die allgemein gehaltene Angabe ermöglicht es den an dem Produkt interessierten Käufern nicht, eigenständig hinreichend sicher festzustellen, ob sie bzw. ihr Kind aufgrund ihrer Lebensweise oder Lebenssituation zu der Personengruppe gehört, für die das Produkt bestimmt ist. So erfahren sie durch diese Angabe nicht, welche Art der „Beanspruchung“ hierunter zu verstehen ist bzw. welche „Beanspruchung“ der Hersteller bei der Auslobung vor Augen hatte. Soweit jegliche Art der Beanspruchung erfasst sein soll, wovon aufgrund fehlender thematischer Eingrenzungen auszugehen ist, bleibt der verwendete Begriff zu unspezifisch, um durch ihn eine abgrenzbare Verbrauchergruppe zu bestimmen. Denkbar wären insoweit neben körperlichen – etwa sportlichen Betätigungen – auch geistige Beanspruchungen. Unter letztere könnten z.B. schulische Situationen – Klassenarbeiten oder Prüfungen – sowie psychischer Stress, etwa im Falle einer Scheidung der Eltern, fallen. Auch die Eingrenzung auf „hohe“ Beanspruchungen führt nicht zu der erforderlichen Klarheit. Durch dieses Adjektiv werden die Verbraucher nicht in die Lage versetzt, eigenständig festzustellen, ob sie bzw. ihr Kind derartigen Beanspruchungen ausgesetzt sind.  Möglich wäre diesbezüglich, dass entweder solche Situationen gemeint sind, mit denen jedes Kind in seinem Alltag – z.B. in der Schule, in der Freizeit oder im Sportverein – regelmäßig konfrontiert wird. Alternativ könnte aber auch nur die Gruppe derjenigen Kinder angesprochen sein, die sich über diese alltäglichen Beanspruchungen hinaus, besonderen, zusätzlichen Belastungen aussetzen, z.B. einem intensiven, leistungsorientierten Sporttraining. Da das Etikett keine weiteren Angaben enthält, die eine genauere Eingrenzung des Sinngehaltes des Begriffes „hoher Beanspruchung“ ermöglichen, sind nahezu unzählige Situationen denkbar, welche hierunter fallen könnten. Jedes Kind ist Belastungen unterschiedlichster Intensität ausgesetzt. Die Verbraucher werden daher bei den bestehenden Unklarheiten im Zweifel – schon aus dem Gedanken der Vorsorge – davon ausgehen, das Produkt könne auch ihrem Kind helfen. Hinzu kommt, dass die Intensität der Belastungen nicht ohne Weiteres objektiv bestimmbar ist. Ob ein Kind – oder die Eltern für ihr Kind – eine Situation als in hohem Maße belastend wahrnimmt, hängt in weiten Teilen von subjektiven Merkmalen, wie der körperlichen und/oder der geistigen Konstitution des Kindes oder der Frage ab, ob es diese Situation zuvor bereits mehrfach durchlebt oder sogar trainiert hat.

Die Argumente der Klägerin führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit diese vorträgt, aus  einer gemeinsamen Betrachtung des Begriffes „hohe Beanspruchungen“ und der Produktbezeichnung „E.“ sei für den Verbraucher erkennbar, dass solche Beanspruchungen gemeint seien, die das Immunsystem schwächten, wofür häufige Erkältungen und/oder Müdigkeit ein Symptom seien, ist dem nicht zu folgen. Der durchschnittliche Verbraucher ist nicht in der Lage, ohne eine (ärztliche) Diagnose von dritter Seite, die Ursache einer Immunschwäche hinreichend sicher festzustellen, zumal hierfür zahlreiche Umstände verantwortlich sein können. Möglich ist immer, dass ein nur mit medizinischem Fachwissen feststellbarer Umstand ursächlich für ein geschwächtes Immunsystem ist. Dies zugrunde gelegt, kann der Verbraucher auch nicht anhand der Immunschwäche feststellen, ob er bzw. sein Kind gerade solchen Beanspruchungen ausgesetzt ist, die auf dem Etikett angesprochen werden und er deshalb zu der angesprochenen Verbrauchergruppe gehört. Diese Feststellung gelingt ihm schon deshalb nicht, weil er als medizinischer Laie oftmals überhaupt nicht wissen kann, ob nun gerade die Beanspruchung, der er sich aussetzt oder aber ein anderer, ihm nicht bewusster Umstand für die Immunschwäche verantwortlich ist. Im Übrigen wird es einem medizinischen Laien nicht ohne weiteres möglich sein, etwaige Beanspruchungen danach zu filtern, ob sie ein geschwächtes Immunsystem nach sich ziehen oder nicht.

Da bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV nicht vorliegen, kommt es  auf die Frage, ob und wie die Stellungnahmen der EFSA im Rahmen der Prüfung der Diäteigenschaft eines Lebensmittels heranzuziehen sind und ob sich „D. E.“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheidet, nicht mehr entscheidend an.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Ermessen der Beklagten war nicht aufgrund vergleichbarer Entscheidungen über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dahingehend reduziert, im Falle von „D. K.“ von einer vorläufigen Untersagung des Inverkehrbringens abzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet – unabhängig von der Frage nach den jeweiligen Inhaltsstoffen – schon deshalb aus, weil die angeführten Produkte nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht durch diese auf ihre Diäteigenschaft geprüft worden sind. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt aber nur dann vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzuordnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). und legt den anwaltlich mitgeteilten Jahresgewinn zugrunde (VG Braunschweig, B.v. 15.12.2009 - 5 A 240/08 -)