Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.05.2008, Az.: 10 WF 163/08

Streitwert einer Stufenklage auf Unterhaltszahlung bei Erledigungserklärung nach Auskunftserteilung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.05.2008
Aktenzeichen
10 WF 163/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0520.10WF163.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 10.03.2008 - AZ: 622 F 3480/05

Fundstellen

  • AGS 2009, 88 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • FamRZ 2008, 2137-2138 (Volltext mit red. LS)
  • OLGR Celle 2009, 42-43

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt und kommt es nicht zur Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung, so richtet sich der Streitwert des Verfahrens nach dem bei Klageerhebung bestehenden Erwartungen des Klägers.

Tenor:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 10. März 2008 auf die Gebührenstufe bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat den Beklagten, der als Steuerberater selbständig tätig ist und über Unternehmensbeteiligungen verfügt, in Form einer am 25. Juli 2005 erhobenen Stufenklage aus übergegangenem Recht seiner - verstorbenen - Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen, den sie für diese im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zu deren Tod am 12. Mai 2005 in Höhe von 24.100,45 € erbracht hatte. Im Rahmen der Klageschrift war weiter angegeben, daß die Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch gegen die Schwester des Beklagten bestünden, deren Leistungsfähigkeit noch überprüft werde.

2

Der Beklagte hat - wie bereits vorprozessual - auch im vorliegenden Verfahren die - unstreitig geschuldete - Auskunft zunächst nicht vollständig erteilt; erst mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 (!) ist dann eine vollständige Auskunftserteilung erfolgt; da sich daraus seine unterhaltrechtliche Leistungsunfähigkeit ergab, ist das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt worden.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10. März 2008 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 500 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die - unter Berufung auf aktuelle Rechtsprechung etwa des OLG Stuttgart (Beschluß vom 9. August 2007 - 11 WF 134/07 - veröffentlicht bei juris) einen Wert von 24.100,45 € für zutreffend erachten.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2. Mai 2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

II. Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat teilweisen Erfolg. Der Wert für das vorliegende Verfahren ist insgesamt auf die Gebührenstufe bis 13.000 € festzusetzen.

6

Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das Amtsgericht davon aus, daß der - hier festzusetzende und sowohl für die Gerichtskosten als auch für die zu beanspruchenden Verfahrensgebühren der beteiligten Anwälte maßgebliche - Streitwert für die vorliegende Stufenklage insgesamt sich nach dem werthöchsten Einzelstreitwert, hier also dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Wert für die bereits rechtshängig gewordene aber noch nicht bezifferte Leistungsstufe richtet und dabei auf die vernünftigerweise nach Auskunftserteilung zu erwartende Leistung nach der zur Klagebegründung vorgetragenen Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Im Streitfall lag jedoch entgegen der Annahme des Amtsgerichtes keine Situation vor, in der es an jeglicher Auskunft des Beklagten und sonstigen Anhaltspunkten für dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefehlt hat, wie dies in den zitierten Beschlüssen der OLG Celle bzw. München (die beide zudem wesentlich auf eine Situation abstellen, in der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren in Anspruch genommen wurde) der Fall war, und es mithin bei einer Bemessung nach dem vom OLG Celle regelmäßig bereits für isolierte Auskunftsbegehren angenommenen Wert von 500 € zu verbleiben hat. Vielmehr war im Streitfall bekannt, daß der Beklagte langjährig als selbständiger Steuerberater tätig war und über Unternehmensbeteiligungen verfügte, so daß - nicht zuletzt aufgrund dessen "zurückhaltendem" Auskunftsgebaren - zunächst durchaus von einer erheblichen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden konnte. Allerdings hat die Klägerin auch bereits zu Beginn des Verfahrens angegeben, daß ihre auf 24.100,45 € begrenzte Forderung sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dessen Schwester geltend zu machen war und auch insofern noch keine weiteren Erkenntnisse zu deren Leistungsfähigkeit vorlagen; insofern lag es zunächst nahe davon auszugehen, daß auf den Beklagten die Hälfte dieser Unterhaltforderung entfallen würde. Dementsprechend schätzt der Senat den Wert für die Stufenklage entsprechend der bei Klageeingang berechtigterweise zu erwartenden späteren Leistungsverpflichtung des Beklagten auf 12.050 €.