Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.05.2008, Az.: 3 U 26/08
Voraussetzung für das Vorliegen eines Mitverschuldens eines Mandanten aufgrund der Nichtbefolgung eines Rats gegenüber seinem Steuerberater; Anforderungen an eine ordnungsgemäße umfassende steuerrechtliche Beratung; Anforderung an das Vorliegen eines zum Schadensersatz führenden Fehlers durch einen Steuerberater; Voraussetzung für das Vorliegen einer Überprüfungspflicht des Steuerberater hinsichtlich der Arbeit seiner Mandanten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.05.2008
- Aktenzeichen
- 3 U 26/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 17111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0521.3U26.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.01.2008 - AZ: 12 O 259/07
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 5 S. 2 UStG
- § 102 S. 1 FGO
- § 254 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- DB 2008, 1673-1675 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 2008, XV Heft 39 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2008, 1904 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DStRE 2008, 1365-1367 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2008, 458 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- KP 2009, 59-60
- NWB 2008, 3914 (Kurzinformation)
- NWB direkt 2008, 11
- OLGReport Gerichtsort 2008, 645-648
- StX 2008, 558-559
- Stbg 2008, 307-308 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein Mitverschulden des Mandanten liegt noch nicht darin, dass er einen Hinweis seines Steuerberaters nicht umsetzt, wenn zum Mandat des Steuerberaters gerade gehörte, den begangenen Fehler zu entdecken und zu vermeiden.
In dem Rechtsstreit ...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten wird das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise dahingehend geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.658 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2007 zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als früheres Mitglied der Rechtsanwalts und Steuerberatersozietät L. in H. geltend.
Der Kläger ist selbständiger Architekt. Bei ihm fand eine Betriebsprüfung für die Zeiträume bis einschließlich 1999 statt, anlässlich derer der Beklagte im ersten Quartal 2001 feststellte, dass es in der Rechnungslegung des Klägers zum doppelten Ausweis von Umsatzsteuer kam, nämlich zuerst in den Abschlagsrechnungen und dann nochmals in der Schlussrechnungslegung hinsichtlich der Gesamtrechnungssumme.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung übertrug der Kläger der Sozietät auch die Erstellung seiner Buchführung, die er bis dahin im eigenen Betrieb hatte erstellen lassen.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 (Anlage K 1, Anlagensonderheft) teilte die Mitarbeiterin der Sozietät, Frau H., einer Mitarbeiterin des Klägers mit:
"Außerdem füge ich eine korrigierte Kopie einer Ihrer Schlussrechnungen bei mit der Bitte, die Schlussrechnung in Zukunft in der von mir dargestellten Form zu schreiben. Dies hat folgenden Hintergrund:
So wie Sie bisher die Rechnungen schreiben, weisen Sie in der Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag aus, in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes weisen Sie damit die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag doppelt aus und müssten ihn auch doppelt an's Finanzamt abführen. Am besten wir telefonieren darüber nochmal."
Im Zuge einer neuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt H. in den Jahren 2005/2006 für die Steuerjahre 2000 - 2002 ergab sich, dass der Kläger für das Jahr 2000 128.990,41 DM und für das Jahr 2001 237.392,71 DM Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Ungeachtet des Hinweises von Frau H. war dem Büro des Klägers der Fehler der doppelten Ausweisung im Laufe des Jahres 2001 noch in 15 Fällen unterlaufen, bevor er abgestellt wurde.
Es kam zwar letztlich in keinem Fall zu einer dauerhaften Doppelvereinnahmung der Steuer. Ein Schaden entstand dem Kläger aber dadurch, dass er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen in Höhe von 0,5% p. m. an das Finanzamt zahlen musste. Einen Antrag des Klägers auf Erlass dieser Zinszahlungen lehnte das Finanzamt H. mit Bescheid vom 23. April 2007 (K 4, Anlagensonderheft) ab.
Der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherer zahlten an den Kläger im August 2007 80.693 EUR. Streitig blieb zwischen den Parteien nur derjenige Schadensbetrag, welcher auf Rechnungsvorgänge entfällt, die zeitlich nach dem Hinweis der Zeugin H. vom 10. Mai 2001 liegen.
Der Kläger hat gemeint, mit dem bloßen Hinweis der Zeugin H. sei der Beklagte seinen Pflichten nicht nachgekommen. Er hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 13.290 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2007 zu zahlen, 2. ihn hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 1.312,20 EUR netto aus der Rechnung vom 27. Juni 2007 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt und dem entgegengehalten, dass er nach einem erteilten Hinweis nicht verpflichtet sei, zu kontrollieren, ob der Mandant diesen auch beherzige.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Den Beklagten treffe ein doppeltes Fehlverhalten. Weder habe er darauf hingewirkt, dass der Kläger sein Rechnungswesen dauerhaft umstelle noch habe er darüber belehrt, dass im Falle einer sofortigen Richtigstellung fehlerhafte Umsatzsteuerausweisungen und Zinsschäden vermieden werden könnten. Auf den drohenden Zinsverlust weise auch das Schreiben vom 10. Mai 2001 nicht hin. Außerdem hätte der Beklagte im Rahmen des Buchführungsmandats in Kenntnis der betroffenen Rechnungsschriften sofort darauf hinwirken müssen, dass diese zur Vermeidung eines Zinsschadens neu gefasst würden.
Den Kläger treffe aber in Höhe eines Anteils von 20% an der Entstehung der Schäden ein Mitverschulden, indem er es unterlassen habe, bei dem Beklagten nachzufragen, welche Nachteile ihm aus seiner fehlerhaften Rechnungsstellung drohten. Dass der Kläger keine Anstrengungen unternommen habe, Bescheide des Finanzamts anzugreifen, stelle kein weiteres Mitverschulden dar, da Rechtsmittel keinen Erfolg versprochen hätten.
Freistellung könne der Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens beanspruchen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.658 EUR nebst Zinsen geltend macht.
Die Annahme eines Mitverschuldens gehe am Problem vorbei. Das Schreiben vom 10. Mai 2001 betreffe ausdrücklich nur die Frage der Fassung von Schlussrechnungen "in Zukunft". Irgendein Hinweis des Beklagten darauf, dass aufgrund der bereits erfolgten falschen Rechnungslegung doppelte Umsatzsteuerschulden des Klägers in der Welt waren, die sich nur durch eine außenwirksame Rechnungskorrektur gegenüber dem Kunden beseitigen ließen, habe es aber nie gegeben. Erst recht sei kein Hinweis auf die Nebenfolge der Zinsbelastung erfolgt. Der ausschließlich auf die Zukunft bezogene Hinweis von Frau H. habe dem Kläger keinen Anlass geben können, von sich aus nach etwaigen Berichtigungsnotwendigkeiten für die Vergangenheit zu fragen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweise Aufhebung des Urteils des Landgerichts den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über die ausgeurteilten 10.632 EUR weitere 2.658 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
- 1.
die Berufung zurückzuweisen,
- 2.
auf die Anschlussberufung hin das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Bei der ordnungsgemäßen Fakturierung gehe es im Wesentlichen darum zu verhindern, dass doppelt Umsatzsteuer abgeführt werden müsse. Der hier eingetretene Zinsschaden sei aber lediglich die Folge eines weiteren Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen, der nämlich die von ihm selbst ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt habe. Der Steuerberater sei nicht verpflichtet, dem Mandanten im Einzelnen auseinander zu setzen, was alles im Fall der Nichtbefolgung seines Rats geschehen könne. Der Hinweis in dem Schreiben von Frau H. auf den doppelten Anfall von Umsatzsteuer sei ausreichend. Es könne auch nicht unterstellt werden, der Kläger hätte bei einem Hinweis auf den drohenden Zinsschaden sofort begonnen, seine Rechnungen ordnungsgemäß zu verfassen, denn der Kläger habe nicht einmal auf den Hinweis vom 10. Mai 2001 seine Rechnungslegung geändert, obgleich die doppelte Abführung von Umsatzsteuer das Vermögen des Klägers wesentlich mehr belastet habe als die nachträglich zu entrichtenden Zinsen.
Sollte es auf ein Mitverschulden dennoch ankommen, müsste der Grad des Eigenverschuldens des Klägers aufgrund des Umstandes, dass er nach dem Schreiben vom 10. Mai 2001 weiter wider besseren Wissens falsch fakturiert habe, als vorsätzlich qualifiziert werden.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte ist ihm zum Ersatz seines gesamten Schadens verpflichtet, so dass die Anschlussberufung erfolglos bleibt.
1. Pflichtverletzung
Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Zu diesem Zweck hat er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten (vgl. BGH, WM 2005, 896. WM 2004, 472). Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGH, WM 2004, 472).
Der Beklagte hatte - als Mitglied der vom Kläger beauftragten Sozietät - die Buchhaltung des Klägers zu erledigen. Dazu gehörte der Hinweis auf Fehler bei der Rechnungserstellung, wie sie beim Kläger vorgekommen waren, nämlich Umsatzsteuer zuerst in den Abschlagsrechnungen und dann nochmals in der Schlussrechnungslegung hinsichtlich der Gesamtrechnungssumme auszuweisen.
Dieser Pflicht ist der Beklagte auch nachgekommen. Für ihn hat seine Mitarbeiterin H. mit dem Schreiben vom 10. Mai 2001 (K 1, Anlagensonderheft) aus gegebenem Anlass genau auf diesen Fehler in der Rechnungsstellung beim Kläger hingewiesen. Dabei hat sie sich nicht auf den bloßen Hinweis beschränkt.
Sie hat vielmehr weiter mitgeteilt, welche Folgen der Fehler nach sich zieht, dass nämlich der doppelte Ausweis von Umsatzsteuer auch dazu führt, dass doppelt Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.
Diese Darstellung des Fehlers und seiner Folgen war auch zutreffend.
Einen zum Schadensersatz führenden Fehler kann man sich dabei nur in zweierlei Hinsicht vorstellen. Zum einen lässt sich fragen, ob der Hinweis auf den doppelten Anfall von Umsatzsteuer ausreichend war oder ob der Beklagte darüber hinausgehend noch auf die weitere Konsequenz des Anfalls von Zinsen hinweisen musste. Zum anderen lässt sich noch fragen, ob der Beklagte nach Erteilung des Hinweises dessen Umsetzung überwachen musste.
Im Allgemeinen wird ein Steuerberater davon ausgehen dürfen, dass ein Hinweis an den Mandanten, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - klar und unmissverständlich war - von diesem auch befolgt wird. dass Frau H. am Ende ihres schriftlichen Hinweises darauf hingewiesen hatte, man könne in dieser Sache nochmals telefonieren, entwertet den Hinweis nicht. Daraus folgt, dass es jedenfalls keine allgemeine Pflicht des Steuerberaters geben kann, in jedem Fall auch zu überprüfen, ob der Hinweis vom Mandanten befolgt und umgesetzt wird. Hier allerdings liefen die im Anschluss an den Hinweis von Frau H. erstellten Rechnungen wieder über den mit der Buchhaltung betrauten Beklagten. Dieser hatte bei dieser Gelegenheit nicht nur die Möglichkeit, sondern auf der Grundlage des bestehenden Vertrages über die Erstellung der Buchhaltung auch die Pflicht, den Kläger auf den nicht abgestellten Fehler hinzuweisen. Aufgrund des in der Vergangenheit vom Kläger bereits begangenen Fehlers hatte der Beklagte sogar allen Anlass, sich unter dem Aspekt der Doppelbuchung die Rechnungen des Klägers genauer anzusehen. Dies hat er ersichtlich nicht getan. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist folglich zu bejahen.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil angenommen, in dem Fehlen eines Hinweises auf die anfallenden Zinsen liege eine Pflichtverletzung. Ob dies zutrifft, und insbesondere, ob gerade aufgrund einer solchen Pflichtverletzung dem Kläger ein Schaden entstanden ist, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung.
2. Mitverschulden
Ein die Haftung des Beklagten minderndes Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor.
Im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ist in erster Linie zu berücksichtigen, welches Verhalten den Schaden überwiegend verursacht hat. Sodann ist der Grad des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen.
a)
Das Mitverschulden ist im Wesentlichen auf den Bereich begrenzt, der in die Eigenverantwortung des Mandanten fällt. Die Mitteilung des Sachverhalts ist in diesem Sinne die Sache des Mandanten (vgl. BGH, WM 1991, 1812, 1814) [BGH 11.07.1991 - IX ZR 180/90]. Diese Informationspflicht ist echte Vertragspflicht, die den Pflichten des Steuerberaters vorgeht (BGH, NJW 1997, 2168, 2170 [BGH 13.03.1997 - IX ZR 81/96]. NJW 1996, 2929, 2932) [BGH 20.06.1996 - IX ZR 106/95]. Darum aber geht es vorliegend nicht. den wesentlichen Sachverhalt kannte der Beklagte, jedenfalls war er ihm ohne Weiteres erkennbar.
Geht es - wie hier - jedenfalls im wesentlichen um rechtliche Fragen, nämlich um die Umsetzung des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG bei der Rechnungsstellung, hat zu gelten, dass derjenige, der sich auf die Beratung durch einen Fachmann verlässt, sich ein Mitverschulden grundsätzlich nicht anrechnen lassen muss (vgl. nur BGH, NJW 2002, 1048, 1049) [BGH 17.01.2002 - IX ZR 182/00], und zwar nicht einmal dann, wenn ihm die Unzulänglichkeit der Beratung bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war (vgl. BGH, WM 2000, 1591, 1595) [BGH 04.05.2000 - IX ZR 142/99]. Derjenige, der - wie hier der Kläger - einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt diesem damit zu erkennen, dass er in Ermangelung eigener ausreichender Kenntnisse auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ist dies - wie hier - dem Beklagten auch erkennbar, genießt das in Anspruch genommene Vertrauen des Mandanten besonderen Schutz. Eine Nachfrage schuldete der Kläger nicht.
Der Kläger hat den Beklagten bzw. die Sozietät, der der Beklagte damals angehörte, gerade wegen der mit dem doppelten Ansatz von Umsatzsteuer entstandenen und durch die (erste) Betriebsprüfung offenkundig gewordenen Probleme mit der Buchhaltung betraut, anstatt sie wie bisher selbst vorzunehmen. Die Pflicht, den eingetretenen Schaden zu verhindern, war Vertragsinhalt. Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass der bislang aufgetretene Fehler nun vermieden werden würde und für den Fall, dass beim Kläger der Fehler doch wieder auftreten würde, der Beklagte dies bemerken und ihn abstellen würde und eben auch unverzüglich für eine alsbaldige Berichtigung sorgen würde. Dieses Unterbleiben einer alsbaldigen Berichtigung war gerade ein Grund für die Finanzbehörde, mit Bescheid vom 23. April 2007 (K 4), den klägerischen Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 zurückzuweisen.
Nun lässt sich zwar zum Mitverschulden die Ansicht vertreten, der Kläger sei durch das Schreiben von Frau H. "bösgläubig" geworden und habe allen Anlass gehabt, bei der Erstellung der Rechnungen besonderes Augenmerk auf die Vermeidung des Problems des doppelten Ausweises von Umsatzsteuer zu legen. Das aber gilt für den Beklagten in gleicher Weise. Auch ihm war bekannt, dass das Problem sich ungeachtet der Betriebsprüfung nicht erledigt hatte, so dass Frau H. auf das an sich bekannte Problem (nochmals) hatte hinweisen müssen.
Anders wäre es bei Vorsatz des Klägers. Vorsätzliches Handeln des Klägers behauptet der Beklagte zwar.
Dafür gibt es freilich nicht nur keinerlei vernünftige Gründe, sondern auch keinerlei konkreten Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den bekannten Fehler bei der Rechungserstellung abzustellen, lässt den Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln hier nicht zu.
b)
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB) verneint hat, soweit der Kläger gegen den Bescheid des Finanzamts H. vom 23. April 2007 (K 4), mit dem es den klägerischen Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 zurückgewiesen hat, Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid Erfolg gehabt hätte. Den Bescheid hat das Finanzamt ausführlich unter Bezug auf den konkreten Sachverhalt begründet. Dass ein Einspruch an der Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt etwas geändert hätte, hätte der Beklagte darlegen müssen. Und ein finanzgerichtliches Verfahren wäre ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil im Hinblick auf die nach § 102 Satz 1 FGO eingeschränkte Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Finanzämter eine Verpflichtung zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 227 AO nur hätte ausgesprochen werden können, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen hätte (vgl. nur BFH, XI B 22/07, Beschluss vom 17. August 2007, zitiert nach [...]), was gleichfalls weder ersichtlich noch dargelegt ist. Und auf völlig ungewisse Prozesse muss sich der Mandant, der erst durch das Verschulden seines Beraters in die Situation gebracht wird, überlegen zu müssen, ob er Streitigkeiten mit Dritten ausficht, nicht einlassen.
Ein Mitverschulden des Klägers scheidet daher aus.
3. Kausaler Schaden
Ein kausaler Schaden ist in Höhe der Klagforderung gegeben. Hat der Steuerberater eine Vertragspflicht gegenüber seinem Mandanten schuldhaft verletzt, setzt seine Haftung voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf der Pflichtverletzung beruht. Insoweit ist zu fragen, wie sich der Sachverhalt im Falle eines unterstellten pflichtgemäßen Verhaltens des Steuerberaters im Sinne eines Gesamtvermögensvergleichs entwickelt hätte (vgl. nur BGH, WM 2004, 475, 476) [BGH 23.10.2003 - IX ZR 249/02].
a)
Bei Prüfung der Kausalität kann dem Mandanten ein Anscheinsbeweis (vgl. BGHZ 123, 311 [BGH 30.09.1993 - IX ZR 73/93]) zugute kommen. Es besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte. Der Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass eine bestimmte Reaktion des Mandanten auch nahe gelegen hätte. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn es nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit gab, sondern - zwei oder mehr - verschiedene Handlungsweisen des Mandanten mit unterschiedlichen Vor und Nachteilen ernsthaft in Betracht gekommen wären (vgl. BGH, IX ZR 21/03, Urteil vom 23. November 2006).
Die Kausalität der Pflichtverletzung ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Für den Kläger gab es keinen vernünftigen Grund, für den Fall, dass der Beklagte den Fehler in den Rechnungen des Jahres 2001 entdecken würde, nicht eine sofortige Berichtigung vorzunehmen und damit insbesondere auch den Anfall von Zinsen zu vermeiden.
b)
Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Schaden ergibt sich aus den an das Finanzamt zu entrichtenden Zinsen und besteht nach Abzug der bereits vorgerichtlich erbrachten Leistungen des Beklagten bzw. seiner Berufshaftpflichtversicherung in der erstinstanzlich geltend gemachten Höhe bzw. nunmehr noch in Höhe des vom Landgericht wegen Mitverschuldens aberkannten Betrages. Dazu und auch zu den Berechnungen des Landgerichts zu den Anwaltskosten verhalten sich die Parteien nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.