Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.05.2008, Az.: 4 U 20/08

Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht nach dem Niedersächsischen Wassergesetz infolge einer angeordneten Beschränkung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung; Ausgleichsanspruch wegen die bauliche Nutzung eines Grundstücks beschränkender Anordnungen; Erfordernis der Unmittelbarkeit einer Nutzungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.05.2008
Aktenzeichen
4 U 20/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 17311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0515.4U20.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 21.12.2007 - AZ: 8 O 203/07

Fundstellen

  • OLGR Celle 2009, 848-850
  • ZfW 2010, 29

Amtlicher Leitsatz

Die Ausgleichspflicht gemäß § 51 a NWG infolge einer angeordneten Beschränkung der ordnungsgemäßen land oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks aufgrund von Schutzbestimmungen im Wasserschutzgebiet erfordert eine unmittelbare Beschränkung der land oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Hiervon sind die nur eine bauliche Nutzung des Grundstücks beschränkenden Anordnungen nicht erfasst.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
am 15. Mai 2008
einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

2

1.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16. April 2008, an dem er festhält, zur fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch gegenüber dem beklagten Land auf einen Ausgleich der Kosten, die er für das von ihm eingebaute Leckerkennungssystem aufwenden musste, nicht zusteht. Die Voraussetzungen des § 51 a NWG liegen nicht vor.

Der im Jahr 2006 neu errichtete Tiefeinstreustall des Klägers liegt in der Schutzgebietszone III der Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet P. vom 28. September 1983. Nach § 3 Nr. 18 der genannten Verordnung ist die Errichtung einer baulichen Anlage innerhalb des Wasserschutzgebietes nur beschränkt zulässig und dementsprechend musste der Kläger zur Sicherstellung der wasserschutzrechtlichen Bestimmungen besondere Vorkehrungen treffen und die ihm mit der Baugenehmigung des Landkreises V. vom 12. Dezember 2005 aufgegebenen Auflagen erfüllen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die dem Kläger aufgegebenen Anordnungen keine enteignende Wirkung entfalten, so dass kein Entschädigungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch nach § 51 a NWG in Betracht kommt. Gleichwohl kann er für die im Zusammenhang mit dem Einbau des Leckerkennungssystems aufgewendeten Kosten keinen Ausgleich erhalten, weil eine entsprechende Ausgleichspflicht des beklagten Landes nicht besteht.

1.
Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht bereits an der Fristversäumung des § 51 a Abs. 2 Satz 6 NWG scheitert. Auf die dortigen Ausführungen wird daher Bezug genommen. Der Auffassung des beklagten Landes in der Berufungserwiderung, hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts sei auf den des Inkrafttretens der Wasserschutzgebietsverordnung abzustellen, kann indessen nicht gefolgt werden, weil es sich hier um eine Neuerrichtung eines Gebäudes im Jahr 2006 handelt und daher der Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme der entscheidende Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist ist.

2.
Zu Recht hat das Landgericht eine Ausgleichspflicht des beklagten Landes verneint, da die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 WHG bzw. des § 51 a NWG als die nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 WHG ausfüllende Norm für das hier maßgebliche niedersächsische Landesrecht nicht vorliegen. Voraussetzung der Ausgleichspflicht sowohl nach § 19 Abs. 4 WHG als auch nach § 51 a NWG ist, dass durch die im Wasserschutzgebiet festgestellten erhöhten Anforderungen die ordnungsgemäße land oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1998 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 19 Abs. 4 WHG ausgeführt, dass durch diesen Rechtsanspruch auf angemessenen Ausgleich für die entstehenden Nachteile infolge der Beschränkung der besonderen Situation der Land und Forstwirtschaft insbesondere deren Belastung durch wasserwirtschaftlich gebotene Schutzanordnungen auch dann Rechnung getragen werden soll, wenn die gebotene Maßnahme die enteignungsrechtliche Grenze noch nicht erreicht hat und daher eine Pflicht zur Entschädigung gemäß § 19 Abs. 3 WHG bzw. § 51 NWG noch nicht besteht.

Hingegen sei diese Ausgleichsregelung nicht als Subventionierung der Land und Forstwirtschaft zu verstehen, sondern stelle eine flankierende Maßnahme des Gesetzgebers bei der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung dar. Als Sonderregelung mit Ausnahmecharakter sei sie daher jedenfalls eng auszulegen (BGHZ 138, 395 ff.[BGH 14.05.1998 - III ZR 286/97]. so auch Rhode in: Haupt/ Reffken/Rohde, Nds. Wassergesetz, Stand Dezember 2007, § 51 a Rn. 2).

Nach dieser gebotenen engen Auslegung fehlt es vorliegend an der Voraussetzung der Beschränkung der ordnungsgemäßen land oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Beschränkung durch die Auflagen der Bauordnungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren betrifft nur die bauliche Nutzung und diese wird von der Ausgleichsregelung nicht erfasst. Die die bauliche Nutzung beschränkenden Anordnungen und die in diesem Zusammenhang entstehenden zusätzlichen Kosten bedeuten hingegen keine unmittelbare Beschränkung der land oder forstwirtschaftlichen Nutzung, und zwar auch dann nicht, wenn die Baumaßnahme dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Denn bei der unmittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung steht die Ausnutzung der Bodenfruchtbarkeit und die damit verbundene Viehwirtschaft im Vordergrund, konkret bei der Landwirtschaft also Ackerbau, Vieh und Weidewirtschaft und die darauf beruhende Viehhaltung. Nicht hingegen ist die bauliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes hiervon erfasst. Denn - worauf das Landgericht unter Bezugnahme auf die BGHRechtsprechung zutreffend hingewiesen hat - die Ausgleichspflicht soll nur für die wasserschutzspezifischen Nachteile der Landwirtschaft, wie sie sich z.B. durch Düngebeschränkungen ergeben, gelten (BGHZ 138, 395 ff.[BGH 14.05.1998 - III ZR 286/97]. LG Köln in ZfW 1996, 338). An diesen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat dementsprechend das Land Niedersachsen - wie unten noch zu erörtern ist - seine Verwaltungspraxis orientiert. Diese Grundsätze gelten auch gleichermaßen für die Regelung des § 51 a NWG. Entscheidend ist, dass sowohl § 19 Abs. 4 WHG als auch § 51 a NWG eine Beschränkung der ordnungsgemäßen land oder forstwirtschaftlichen (in der niedersächsischen Regelung zusätzlich einer erwerbsgärtnerischen) Nutzung voraussetzen und hierbei handelt es sich um einen in den verschiedenen Regelungen identischen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung fähig ist. Hinzu kommt, dass § 51 a NWG die landesrechtliche ausfüllende Norm zu § 19 Abs. 4 WHG ist, d.h. der dort vorgeschriebene angemessene Ausgleich geregelt ist und ihr durch die fast wörtliche Übernahme der entscheidenden Voraussetzung entnommen werden kann, dass weitergehende Ausgleichspflichten nicht begründet werden sollen. Insofern ist auch für die niedersächsische Regelung anerkannt, dass die Ausgleichspflicht nicht die Beschränkungen der baulichen Nutzung im Rahmen eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfasst, da die Errichtung baulicher Anlagen nicht zur unmittelbaren land oder forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (Haupt/Reffken/Rohde, a.a.O., § 51 a Rn. 3). Daran ändert auch der Einwand des Klägers, § 51 a NWG enthalte im Gegensatz zu § 19 Abs. 4 WHG eine ausdrückliche Regelung für eine zusätzliche Kostenlast, nichts. Entscheidend ist, dass die wasserschutzrechtlich erforderlichen Anordnungen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks entweder beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten müssen, wobei die Alternativen auch ineinander greifen können. In jeder Alternative ist aber Voraussetzung, dass ein Eingriff in die unmittelbare landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Dies ist vorliegend eben nicht der Fall, da der Eingriff nur die bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers betrifft. Die Kosten, die der Kläger zur Erfüllung der Auflagen der Bauordnungsbehörde aufwenden muss, sind Folgen der nur eingeschränkten erlaubten Nutzung. Der Kläger wird auch durch die Anordnungen der Bauordnungsbehörde nicht anders als jeder Bauherr betroffen, der wegen spezifischer Besonderheiten in seinem Baugebiet bestimmte Auflagen zu erfüllen hat und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten tragen muss, wenn er sein Vorhaben verwirklichen will.

Davon soll der Bauherr eines Vorhabens im Wasserschutzgebiet nicht befreit werden. Eine solche erweitere Ausgleichspflicht für die nur mittelbaren Auswirkungen der Beschränkungen auf seinen Betrieb würden den Kläger vielmehr privilegieren und dies ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm sachlich nicht gerechtfertigt und nicht geboten.

Der Hinweis des Klägers auf § 161 Abs. 1 und Abs. 2 NWG führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Voraussetzungen für die Ausgleichspflicht sind ausschließlich in § 51 a NWG normiert. Die dort genannten Schutzbestimmungen nach §§ 49, 50 NWG betreffen nur die Wasserschutzgebiete. Hingegen betreffen die Anlagen, an die unter den Voraussetzungen des § 161 NWG erhöhte Anforderungen gestellt werden, Anlagen, die außerhalb eines Wasserschutzgebietes errichtet werden und für diese greift die Ausgleichspflicht des § 51 a NWG nicht.

3.
Ein Anspruch des Klägers aus § 51 a NWG ergibt sich auch nicht aufgrund der Bindung der Verwaltung an ihre ständige Verwaltungspraxis bzw. aus einer Verletzung von Art. 3 GG wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Änderung ihrer Verwaltungsübung.

Das beklagte Land hat durch verschiedene Erlasse, mit denen es sich selbst in der Ausübung der Verwaltung bindet, in der Vergangenheit die Ausgleichspflicht für den Neubau und die Erweiterung von Güllebehältern mit Leckerkennungssystemen geregelt. Zur Begründung der zum Nachteil des Klägers ergangenen Entscheidung beruft sich das beklagte Land auf den Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 26. September 2002, wonach Leckerkennungssysteme grundsätzlich nicht mehr gefördert werden.

Ausnahmsweise soll eine Ausgleichsfähigkeit in den Fällen bestehen, in denen sich für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund zeitlicher und/oder mengenmäßiger Beschränkungen des Aufbringens von Wirtschaftsdünger gemäß einer Schutzverordnung die Notwendigkeit zur Erweiterung oder eines Neubaus des Güllelagerraums ergibt. Dieser Erlass entspricht inhaltlich den Erlassen des Nds. Umweltministeriums vom 23. August und 25. November 1999, zu denen sich das beklagte Land aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasst gesehen hatte. Auf der Grundlage dieser Erlasse ist eine Ausgleichsfähigkeit für die Maßnahme des Klägers nicht gegeben, weil nach § 3 Nr. 7 der hier maßgeblichen Schutzgebietsverordnung die Düngung im üblichen Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung erlaubt ist. Von dieser seit 1999 bestehenden Verwaltungspraxis ist das beklagte Land daher mit seiner Entscheidung zum Nachteil des Klägers nicht abgewichen und insoweit kann sich der Kläger auf einen anderen Vertrauensschutz für seine im Jahr 2006 durchgeführte Baumaßnahme nicht berufen.

Soweit er vorträgt, das beklagte Land sei von dieser Verwaltungspraxis abgewichen und hierzu behauptet, in gleichgelagerten Fällen habe das beklagte Land Ausgleichszahlungen geleistet, so hat das Landgericht richtig festgestellt, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen einer ungleichmäßigen Verwaltungspraxis anzunehmen. Das Landgericht musste den Beweisangeboten des Klägers hinsichtlich der von ihm genannten drei Bauvorhaben nicht nachgehen, weil der Kläger Tatsachen, die diese Bauvorhaben konkret mit seiner Baumaßnahme vergleichen lassen, nicht vorgetragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers wird hier seine Darlegungslast auch nicht überspannt. Um verschiedene Fälle miteinander vergleichen zu können, muss zumindest dargelegt werden, welcher konkrete Sachverhalt zu welchem Zeitpunkt der zuständigen Behörde bei ihrer Beurteilung zugrunde lag. Dabei ist es nicht erforderlich, die betroffenen Landwirte zur Herausgabe ihrer Bewilligungsbescheide oder Antragsunterlagen zu zwingen, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt. Ausreichend wäre gewesen, einen Sachverhalt zu schildern und unter Beweis zu stellen, aus dem sich eine vergleichbare Situation mit der des Klägers ergibt. Dies tut der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht. Soweit er nun einen Bewilligungsbescheid eines Landwirts zum Gegenstand seines Vortrags macht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob der dahingehende neue und von dem beklagten Land bestrittene Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, ist auch dieser Vortrag einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Der Kläger trägt zur tatsächlichen Vergleichbarkeit nicht vor. Die Gründe, warum in dem Fall des Landwirtes S. K. die Voraussetzungen einer Ausgleichsfähigkeit auf der Grundlage des Erlasses des Nds. Umweltministeriums vom 26. September 2002 gegeben sind, ergeben sich nämlich nicht aus der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Ebenso wenig ist ersichtlich, wann die dortige Baumaßnahme bauordnungsrechtlich genehmigt und durchgeführt wurde. Letztlich kann der Kläger für seine Rechtsposition auch nichts daraus herleiten, dass er eine anderslautende Verwaltungsentscheidung in einem einzigen von ihm für vergleichbar angesehenen Fall zur Begründung einer ungleichmäßigen Verwaltungspraxis anführt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer vergleichbaren Situation zwischen ihm und dem Landwirt K. ausgeht, obwohl hieran bereits insoweit aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts durchaus Zweifel bestehen, ausgeht, so führt dies nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis. Denn wenn die entscheidende Verwaltungsbehörde in den Fall des Landwirtes K. aus welchen Gründen auch immer einen förderungswürdigen Einzelfall angenommen hat, was sie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens tun kann und worauf in den o. g. Erlassen auch hingewiesen wird, so belegt diese einzelne Entscheidung gerade nicht eine ständige Verwaltungspraxis, von der das beklagte Land unter Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen zum Nachteil des Klägers abgewichen ist.

Die Berufung des Klägers hat daher insgesamt keine Aussicht auf Erfolg."

3

2.

Die Ausführungen des Klägers in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2008 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Im Wesentlichen wiederholt der Kläger seine bisherige Argumentation, sodass insoweit auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 16. April 2008 verwiesen wird.

4

Soweit der Kläger einwendet, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1998, auf die sich der Senat zur Begründung seiner Rechtsauffassung stützt, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der dortigen Entscheidung lediglich eine Nebenanlage zugrunde gelegen habe, während es hier um eine der unmittelbaren Viehhaltung dienende Anlage gehe, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen.

5

Entscheidend ist, dass die Ausgleichsregelung des § 51 a NWG ebenso wie die Regelung des § 19 Abs. 4 WHG Beschränkungen der baulichen Nutzung nicht erfasst, weil hierbei gerade nicht die Ausnutzung der Bodenfruchtbarkeit und die damit verbundene Viehwirtschaft im Vordergrund stehen. Der Senat hat sich ausführlich mit dem Fehlen der Voraussetzung der Beschränkung der ordnungsgemäßen land oder forstwirtschaftlichen Nutzung in seinem Hinweisbeschluss auseinander gesetzt (vgl. S. 3 bis 5 des Beschlusses vom 16. April 2008) und nimmt daher auf die dortigen Ausführungen Bezug. Der weiter in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, § 19 Abs. 4 WHG sei mit der landesrechtlichen Norm des § 51 a NWG nicht vergleichbar, geht ebenfalls fehl. Richtig ist, dass § 51 a NWG zusätzlich zur land und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch die erwerbsgärtnerische Tätigkeit erfasst. Dies steht aber nicht damit im Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen den in dieser Weise genutzten Grundstücken ein Ausgleich i.S.d. genannten Vorschriften zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen regelt § 51 a NWG entsprechend der Bundesnorm als für das Nds. Landesrecht ausfüllende Norm.

6

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinem weiteren Vortrag in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2008, dass die Beklagte in dem Fall des Klägers in sachlich nicht gerechtfertigter Weise von ihrer Verwaltungsübung abgewichen ist. Der nunmehr überreichte Bewilligungsbescheid zugunsten eines anderen Landwirts enthält ebenso wie der Bescheid, den der Kläger mit seiner Berufungsbegründung bereits überreicht hat, keine Gründe, warum in diesem Einzelfall die Voraussetzungen einer Ausgleichsfähigkeit auf der Grundlage des Erlasses des Nds. Umweltministeriums vom 26. September 2002 gegeben waren. Der Kläger ist bereits mit dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen worden, dass der dahingehende die pauschalen Behauptungen erster Instanz konkretisierende und von dem Beklagten bestrittene Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist.

7

Unabhängig davon bleibt es aber bei den Ausführungen auf S. 7 des Beschlusses vom 16. April 2008, dass Ausnahmeregelungen seitens der Verwaltung auch aufgrund der genannten Erlasse, die die Verwaltung grundsätzlich in ihrem Verwaltungshandeln bindet, möglich sind. Für eine abweichende Verwaltungspraxis bleibt der Kläger darlegungs und beweispflichtig. Den Anforderungen an seine Darlegungslast wird er hingegen nicht gerecht, wenn er lediglich eine Vergleichbarkeit behauptet und sich auf zwei Bewilligungsbescheide bezieht, aus denen sich die Gründe für eine im Übrigen zulässige und im Ermessen der Verwaltungsbehörde stehende Ausnahmeregelung nicht entnehmen lassen.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.