Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.08.2016, Az.: L 8 SO 343/15

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2016
Aktenzeichen
L 8 SO 343/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 35069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0826.L8SO343.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 30.11.2015 - AZ: S 34 SO 204/14

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige.

Die 1920 geborene Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1989 an ihre Tochter J. K. und deren Ehemann, L. K., mehrere Grundstücke, u.a. das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Hausgrundstück M. in N. (Flurstück 42 der Gemarkung O.). Der Vertrag enthielt folgende Regelung:

§ 4 Der Käufer verpflichtet sich hiermit, dem Verkäufer unentgeltlich und auf Lebenszeit folgendes Altenteil zu gewähren: 1) ein Wohnrecht an der abgeschlossenen Wohnung im ersten Stock des Hauses M., P. OT O., bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad und WC. 2) der Berechtigten steht ein freies und ungehindertes Besuchsrecht sowie wie freier Umgang in Haus, Hof und Garten, wie bisher, zu. 3) alle Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung pp. trägt die Berechtigte selbst. 4) Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, soweit diese Kosten nicht durch die Krankenkasse oder von anderer Seite ersetzt werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Pflegeleistungen nur in der Altenteilerwohnung zu erbringen sind. Der Jahreswert dieses Altenteils beträgt DM 3.509,-. Die Altenteilerwohnung ist 54,15 qm groß.

Die Eheleute K. wurden Eigentümer des Grundstücks, das Altenteil wurde in das Grundbuch eingetragen. Nachdem L. K. seinen Miteigentumsanteil im Jahr 1996 auf seine Ehefrau übertragen hatte, veräußerte diese das Hausgrundstück unter Übernahme des Altenteils an Q. F. und dessen Ehefrau, die im vorliegenden Verfahren beigeladene E. F. (notarieller Vertrag vom 2. November 2001, Eintragung im Grundbuch am 29. Januar 2002). Q. F. übertrug seinen Miteigentumsanteil im Jahr 2011 auf die Beigeladene.

Die Klägerin wird in einem Pflegeheim stationär betreut und erhält seit März 2014 vom Beklagten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form der Übernahme ungedeckter Pflegeheimkosten. Mit an die Klägerin und die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 19. Mai 2014 leitete der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf "vertraglich zugesicherte Altenteilsrechte/Wohnungsrecht - Wertersatz -" auf sich über. Die Überleitung beziehe sich auf den Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag vom 2. November 2001 auf ein lebenslanges Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB. Der Anspruch stelle ein vermögens-/einkommenswertes Recht dar. Zum Einkommen eines Hilfeempfängers gehöre auch ein vertraglicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung bzw. auf Geldleistungen wegen der Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts. In Ausübung des dem Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII eingeräumten Ermessens mache er von der Ermächtigung zur Überleitung Gebrauch. Die Überleitung diene der Wiederherstellung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014 Widerspruch und machte geltend, dass bei einem Wohnrecht eine Überleitung nach § 93 SGB XII ausgeschlossen sei. Das Wohnrecht stelle ein höchstpersönliches Recht dar und erwachse daher nicht in einen geldwerten Rentenanspruch. Das Wohnrecht sei für den Sozialhilfeträger wertlos, da es weiterhin auf Überlassung der Wohnräume gerichtet sei. Zudem komme eine Umwandlung des Wohnrechts in einen Vergütungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 -) unter den vorliegenden Umständen nicht in Betracht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 zurück. Die Überleitung beziehe sich auf den sich aus dem notariellen Vertrag möglicherweise ergebenden Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Wohnrechts. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich nicht, dass die Räume ohne Zustimmung des Wohnungsrechtsinhabers nicht selbst genutzt oder Dritten überlassen werden könnten, vielmehr sei eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei es ohne Belang, ob und in welchem Umfang der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe.

Am 29. September 2014 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2014 in Gestalt des am 4. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe einen möglichen Zahlungsanspruch auf sich übergeleitet, denn mit dem Bescheid vom 19. Mai 2014 sei ausdrücklich ein lebenslanges Wohnrecht übergeleitet worden. Der Beklagte müsse sich an diesem Wortlaut festhalten lassen. Im Übrigen hat die Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass sich aus dem Wohnrecht kein Geldleistungsanspruch ergebe, der Anspruch sei vielmehr weiterhin auf die Überlassung von Wohnräumen gerichtet.

Das Amtsgericht Hildesheim - Grundbuchamt - hat das zu Gunsten der Klägerin eingetragene Altenteil auf Antrag der Klägerin am 21. Juli 2015 im Grundbuch gelöscht. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Löschung ohne seine Beteiligung erfolgt sei. Im Übrigen beträfen Eintragung und Löschung im Grundbuch lediglich die dingliche Sicherung eines Anspruchs, der zugrunde liegende Anspruch werde daher von der Löschung nicht berührt. Da er - der Beklagte - weiterhin Inhaber des Wohnrechts sei, widerspreche das Grundbuch der materiellen Rechtslage.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 93 SGB XII seien erfüllt. Eine Überleitung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe (Negativevidenz). Ein solcher Fall liege nicht vor, denn mutmaßlich bestehe ein Anspruch auf Ausgleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnrechts bzw. des Altenteils. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass sich die Überleitung nicht auf das höchstpersönliche Wohnrecht, sondern auf einen möglicherweise hieraus resultierenden Zahlungsanspruch beziehe. Der Beklagte habe das nach § 93 SGB XII eröffnete Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch wirke sich auf die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht aus, denn maßgeblicher Zeitpunkt sei der Erlass des Widerspruchsbescheides. Es komme daher nicht darauf an, ob das Wohnrecht ohne Zustimmung des Beklagten rechtswirksam gelöscht werden durfte.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 richtet sich die am 9. Dezember 2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führt sie aus, dass das Wohnrecht nicht nur im Grundbuch gelöscht worden sei, sondern die Klägerin und die Beigeladene sich zuvor über dessen Erlöschen geeinigt hätten. Es werde bestritten, dass sie - die Klägerin - zum Zeitpunkt dieser Einigung im Februar 2014 geschäftsunfähig gewesen sei. Es sei kein schuldrechtliches, sondern ein dingliches Wohnrecht vereinbart worden. Ohnehin bestände selbst bei Annahme eines schuldrechtlichen Wohnrechts kein Zahlungsanspruch (Hinweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 W 78/10 -).

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. November 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim eine Vereinbarung über das Erlöschen des Wohnrechts getroffen worden sei. Die Löschung im Grundbuch beziehe sich nur auf das dingliche und nicht auf das schuldrechtliche Wohnrecht. Angesichts der Demenzerkrankung der Klägerin wäre für einen wirksamen Verzicht auf das schuldrechtliche Wohnrecht die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich gewesen. Da von einem Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB i.V.m. §§ 5 ff. Nds. AGBGB auszugehen sei, komme mit dem Einzug der Klägerin in das Pflegeheim ein Geldrentenanspruch nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB in Betracht, der wirksam übergeleitet worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 30. März, 20. Mai und 22. Juni 2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 gerichtete Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) statthaft und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in deren Rechten.

Grundlage für die Überleitung ist § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe, wenn eine leistungsberechtigte Person oder bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken kann, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die Regelung dient der Realisierung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII (BSG, Beschluss vom 25. April 2013 - B 8 SO 104/12 B - juris Rn. 9).

Der Beklagte ist der für die Überleitungsanzeige zuständige Sozialhilfeträger. Insoweit kann offen bleiben, ob sich dies bereits aus der tatsächlichen Leistungsgewährung durch den Beklagten ergibt, oder ob die Zuständigkeit für den Erlass einer Überleitungsanzeige die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung voraussetzt (vgl. Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 110 Rn. 22.11 f.). Jedenfalls ist der Beklagte der für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an die Klägerin zuständige Sozialhilfeträger. Als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII) ist er für die Gewährung von stationären Leistungen der Hilfe zur Pflege sachlich zuständig, da die Klägerin das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 b), Abs. 4 Nds. AG SGB XII). Die sachliche Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII, insbesondere für ergänzende lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (§ 97 Abs. 4 SGB XII, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. AG SGB XII). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten beruht darauf, dass die Klägerin unmittelbar vor der Aufnahme in das Pflegeheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Die Überleitungsanzeige ist auch im Übrigen formell rechtmäßig, insbesondere leidet sie nicht unter einem Anhörungsmangel. Der Klägerin ist zwar, anders als der Beigeladenen, entgegen § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2014 keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungsmangel ist aber im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), weil der Beklagte im Bescheid vom 19. Mai 2014 auf die aus seiner Sicht für die Überleitungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte hingewiesen hatte und die Klägerin hierzu Stellung nehmen konnte.

Auch in materieller Hinsicht ist die Überleitungsanzeige rechtmäßig.

Die Überleitung bezieht sich, wie sich bereits aus dem Bescheid vom 19. Mai 2014 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt und im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 bestätigt worden ist, auf den Anspruch auf einen Ausgleich wegen der Nichtinanspruchnahme des eingeräumten Wohnungsrechts. Das Bestehen dieses Anspruchs ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige. Ausreichend ist vielmehr, dass ein überleitungsfähiger Anspruch in Betracht kommt, also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (Negativevidenz; vgl. BSG, Beschluss vom 25. April 2013 - B 8 SO 104/12 B - juris Rn. 9). In Betracht kommt vorliegend insbesondere ein Anspruch auf eine Geldrente gemäß § 16 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB, da es sich bei dem Vertrag vom 12. Juni 1989 möglicherweise um einen Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB i.V.m. § 5 Nds. AGBGB handelt (zum Begriff des Altenteilsvertrages: BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - juris Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2014 - L 8 SO 274/11 -). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein überleitungsfähiger Ausgleichsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BGH, wonach der Grundstückseigentümer im Falle der Nichtinanspruchnahme eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB durch den Berechtigten im Zweifel nicht verpflichtet sein soll, die Wohnung zu vermieten oder bei eigener Nutzung ein Nutzungsentgelt an den Wohnungsberechtigten zu entrichten (Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - juris Rn. 18 f.). Ausschlaggebend sind demnach grundsätzlich die dem Wohnungsrecht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (BGH, a.a.O., juris Rn. 9), die ggf. am Maßstab des hypothetischen Parteiwillens ergänzend auszulegen sind (BGH, a.a.O., juris Rn. 16). Der BGH hat insoweit lediglich Regeln für Zweifelsfälle formuliert, die Umstände des Einzelfalles können eine abweichende Auslegung rechtfertigen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der übergeleitete Anspruch wegen der Löschung des Altenteils im Grundbuch nicht (mehr) besteht. Die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück erfordert grundsätzlich neben der Löschung des Rechts im Grundbuch die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe (§ 875 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorliegend ist unklar und zwischen den Beteiligten im Streit, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin eine solche Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nichtig ist (§ 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB). Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner näheren Prüfung, ob bei wirksamer Aufgabe des dinglichen Rechts noch schuldrechtliche Ansprüche in Frage kämen. Jedenfalls kann im Falle einer schenkweisen Aufgabe des dinglichen Rechts ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nach § 528 BGB bestehen.

Bei rechtzeitiger Leistung der Beigeladenen auf den übergeleiteten Anspruch hätte der Beklagte Sozialhilfe zumindest teilweise nicht erbringen müssen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Da die Leistungen der Hilfe zur Pflege in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Leistungsberechtigten erbracht werden (§ 19 Abs. 3 SGB XII), wären von der Beigeladenen an die Klägerin geleistete Zahlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen gewesen (vgl. zum Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze bei dauerhaften Leistungen in einer stationären Einrichtung gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII: Senatsurteil vom 25. September 2014 - L 8 SO 274/11 -).

Die Überleitungsentscheidung des Beklagten ist ermessensfehlerfrei. Der Sozialhilfeträger hat bei der Ausübung des ihm nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessens die erkennbaren und vom Betroffenen vorgetragenen Belange in die Abwägung einzustellen. Insbesondere hat er zu berücksichtigen, ob die Überleitung nach den Gesamtumständen als unbillig oder unzumutbar anzusehen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weiter über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat oder wenn infolge der Überleitung eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - juris Rn. 18). Der Beklagte hat erkannt, dass er über die Überleitung im Ermessenswege zu entscheiden hat. Besondere Umstände, die einer Überleitung entgegenstehen können, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin oder der Beigeladenen vorgetragen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen erscheint nicht angemessen, nachdem sie keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 11a). Im Übrigen hat sich die rechtliche Position der Beigeladenen als Schuldnerin eines möglichen übergeleiteten Anspruchs durch den Ausgang des Verfahrens nicht verändert.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.