Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.08.2016, Az.: L 16/3 U 150/14
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.08.2016
- Aktenzeichen
- L 16/3 U 150/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 22.11.2011 - AZ: S 2 U 89/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der im Jahre 1967 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1984 bis 1986 eine Lehre zum Polsterer. Hiernach war er in dem Ausbildungsbetrieb, der Sattlerei G., bis zum Jahre 1991 beschäftigt. Danach folgte eine Beschäftigung bei der Polsterei und Sattlerei H. bis zum Jahre 2004. Hierauf war der Kläger etwa 11/2 Jahre als Polsterer in I. tätig. Nach einem halben Jahr der Arbeitslosigkeit war er seit Oktober 2006 als Polsterer einige Jahre selbstständig tätig.
Am 2. September 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er im August 1999 einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt habe, durch den er ca ein halbes Jahr arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem habe er regelmäßig starke Rückenbeschwerden und sei aufgrund dessen öfter arbeitsunfähig. Er habe nunmehr Ende Juli einen erneuten Bandscheibenvorfall erlitten und sei noch immer krankgeschrieben. Durch seine Arbeit als Polsterer habe er schwere Möbel heben und tragen müssen und sei der Ansicht, dass sein Rückleiden durch seinen Beruf bedingt sei. Die Beklagte trat sodann in die Ermittlung des Sachverhaltes ein. Sie holte den Befundbericht des Orthopäden Dr J. vom 10. September 2003 und des Allgemeinmediziners K. vom 23. September 2003 ein. Ferner nahm sie mit Erhebungsbogen vom 8. Oktober 2003 eine schriftliche Befragung der H. Polsterwerkstätten vor. Hiernach fand am 20. November 2003 ein Ortstermin bei den H. Polsterwerkstätten durch den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) statt. Dieser führte mit Bericht vom 30. Januar 2004 aus, dass der Kläger überwiegend im Bereich von Polsterarbeiten und zum Teil auch im Bereich des Sonnenschutzes gearbeitet habe. In der Polsterei seien Aufarbeitungen und Neuanfertigungen von Polstermöbeln durchgeführt worden. Im Rahmen der Tätigkeit seien auch Polstermöbelgarnituren oder Sessel ausgeliefert worden, die der Kläger habe tragen müssen. Der Kläger habe in seiner Beschäftigungszeit schwere Lasten gehoben und getragen, dieses habe er auch langjährig getan. Es fehle jedoch an einer Regelmäßigkeit bei der Hebe- und Tragetätigkeit. Die bei seinen Tätigkeiten erforderlichen reinen Hebe- und Tragetätigkeiten seien nicht tätigkeitsbestimmend gewesen. Er sei damit im Sinne der BK 2108 und 2109 nicht gefährdend tätig gewesen. Auch nach den Ausführungen des Gewerbearztes des Nds Landesamtes für Ökologie Dr L. vom 13. April 2004 würden zwar die erforderlichen Lastgewichte erreicht und ggf auch überschritten, jedoch nicht mit der geforderten Regelmäßigkeit und Häufigkeit, die für eine Anerkennung einer BK 2108 erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr 2108 ab. Die von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Polsterer ausgeübten Hebe- und Tragevorgänge erfüllten nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK Nr 2108 der Anlage zur BKV. Schweres Heben und Tragen im Sinne der Nr 2108 der Anlage zur BKV setze bei Männern bis 39 Jahren voraus, dass über einen Zeitraum von wenigstens 10 Jahren in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten mit gewisser Regelmäßigkeit und Häufigkeit Gewichte von wenigstens 25 kg gehoben oder getragen werden; bei Männern ab 40 Jahren betragen die geforderten Lastgewichte 20 kg. Solchen Belastungen sei der Kläger zwar insbesondere beim Transport von Polstermöbeln, Markisen und Stoffbahnen ausgesetzt gewesen, dies jedoch nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit und Häufigkeit.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug unter ausführlicher Darstellung seines Tätigkeitsprofils vor, dass der Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes nicht den tatsächlichen Arbeitsbelastungen entspreche und verschiedene Arbeitsvorgänge zu Ungunsten des Klägers nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte trat sodann erneut in die Sachermittlung ein. Nach Abbruch eines Ortstermins am 22. Oktober 2004 fand ein weiterer Termin durch den TAD am 13. Januar 2005 statt. Ausweislich des Berichtes vom 19. April 2005 konnten die Angaben des Klägers nur in Teilen bestätigt werden. Er sei jedoch auch unter Mitberücksichtigung seiner Darstellungen und der zusätzlichen Ermittlungen nicht im Sinne der BK Nr 2108 gefährdend tätig gewesen. Unstrittig sei, dass entsprechende Belastungen bzw ergonomisch ungünstige Haltungen vorgekommen seien. Es hätten sich jedoch nur Hebe- und Tragezeiten von wenigen Minuten ergeben, deutlich unter einer Stunde pro Tag. Für die Tätigkeiten eines Polsterers im Handwerk habe er keine wesentlich unüblichen Tätigkeiten durchgeführt. Im Bereich Polstermöbel würden für reine Hebe- und Tragetätigkeiten 27 Minuten pro Woche anfallen; einschließlich zusätzlicher Arbeiten bestehe eine Gesamtbelastung von 35 Minuten pro Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar habe der Kläger langjährig Gewichte von mehr als 25 kg bzw 20 kg gehoben und getragen, jedoch nicht mit der für die Anerkennung erforderlichen Regelmäßigkeit und Häufigkeit. Die bei seinen Tätigkeiten erforderlichen reinen Hebe- und Tragetätigkeiten seien nicht tätigkeitsbestimmend. Im Rahmen der Beschäftigung habe in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten in extremer Rumpfbeugung nicht im Vordergrund gestanden. Auch habe kein Zwang zur Arbeitsaufgabe vorgelegen. Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Annahme einer BK Nr 2108 fehlen würden, könne ungeprüft bleiben, ob überhaupt das typische medizinische Bild einer Berufskrankheit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben, mit der er die Anerkennung einer BK Nr 2108 und/oder 2110 begehrt hat. Nach seiner Ansicht lägen die erforderlichen langjährigen Hebe- und Tragevorgänge, sowie Rumpfbeugehaltungen und schädigende Ganzkörperschwingungen vor. Die vom TAD ermittelten Werte seien deutlich zu niedrig. Es seien weitaus längere Strecken in ungünstigen Körperhaltungen getragen worden und es seien auch mehr Tragevorgänge erfolgt. Die Tätigkeit des Klägers sei ohne technische Hilfsmittel ausgeführt worden, ohne Tragehilfen oder verstellbare Arbeitsflächen. Die Werkstatt sei sehr beengt, so dass häufiger Gegenstände umgestellt werden mussten als bei ausreichend großen Räumen. Der Ausstellungsraum, in dem zwischengelagert werden musste, sei deutlich entfernt gewesen. Die Anlieferung der Möbel habe nur über einen schmalen Gang erfolgen können, der langsames, vorsichtiges Gehen und Umfassen mit entsprechender Zusatzbelastung erfordert habe. Es dürften auch keine Erfahrungswerte für die Reinigung von Polstermöbeln zugrunde gelegt werden, da die von dem Kläger konkret ausgeübten Arbeiten deutlich belastender gewesen seien. Insgesamt seien die Sachermittlungen zur Beurteilung der Arbeitsbelastung nicht ausreichend. Ergänzend hat der Kläger sich auf sein Widerspruchsvorbringen bezogen.
Das SG hat den Sachverhalt ermittelt. Es hat das Gutachten des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr M. vom 1. Juni 2007 nebst Zusatzgutachten des Radiologen Prof N. vom 19. April 2007 eingeholt. Darin haben die Gutachter im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Klägers eine B1-Konstellation vorliege unter der Voraussetzung der Annahme einer ausreichenden Expositionsdauer. Es bestehe eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS und eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung. Die Lokalisation betreffe die unteren lumbalen Abschnitte, nämlich L5/L1 und L4/L5. Problematisch sei jedoch die Erhebung in den TAD-Berichten. Eine fehlende Dosis/Wirkungsbeziehung könne durch die bisherigen TAD-Ermittlungen nicht ausreichend ausgeräumt werden. Die Beklagte hat daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr O. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Kläger auch im Bereich der BWS erhebliche Veränderungen einschließlich eines Bandscheibenschadens im Segment D5/D6 vorliegen würden, die gegen eine berufliche Ursache sprechen würden. Zudem habe sich der morphologische Befund der LWS von 1999 bis 2007 nicht verändert, was ebenfalls gegen eine belastungsinduzierte Erkrankung sprechen würde. Die Beklagte hat mehrfach Berechnungen der Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) vorgelegt. Nach der zuletzt vorgelegten Berechnung ergab sich „unter Ausschalten aller Filter“ als maximale worst case Betrachtung eine Lebensdosis in Höhe von 11,3 x 106 Nh. Daraufhin gelangte auch der Sachverständige Dr M. mit ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom 2. Januar 2008 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer BK 2108 nicht wahrscheinlich seien, da die ermittelte Belastungsdosis nicht ausreichend sei. Das SG hat weiterhin das Gutachten des Chirurgen Dr P. vom 3. November 2011 eingeholt. Darin führt der Sachverständige aus, dass nach seiner Ansicht ein Mischbild der Konstellation B5/B6/B8 oder C4 der Konsensempfehlungen vorliegen würde. Im Ergebnis sei eine berufliche Ursache jedoch nicht wahrscheinlich.
Mit Urteil vom 22. November 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine BK 2108 oder 2110 seien nicht anzuerkennen. Die angefochtenen Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass auch hinsichtlich der BK 2110 eine ablehnende Entscheidung getroffen worden sei. Inhaltlich könne es offen bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien, da die Anerkennung einer BK bereits aus rein medizinischen Gründen nicht erfolgen könne. Zwar hätten die gehörten Sachverständigen das Erkrankungsbild des Klägers im Bereich der Wirbelsäule in die Gruppe B der Konsensempfehlungen eingeordnet. Das Erkrankungsbild könne jedoch nicht der Konstellation B1 zugeordnet werden, denn die Konstellation werde durch die Konstellationen B7, B8, B9 und B10 konkretisiert. Insbesondere nach der Konstellation B8 sei eine berufliche Entstehung nicht wahrscheinlich, wenn zusätzlich zu den in B1 genannten Voraussetzungen ein Bandscheibenschaden der HWS bzw BWS stärker als an der LWS ausgeprägt sei und mit einer klinischen Erkrankung einhergehe. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Nach den Ausführungen des Dr P. seien die Veränderungen im BWS-Bereich gegenüber denjenigen im LWS-Bereich deutlich stärker und vor allem auch mehretagiger ausgeprägt. Ferner spreche gegen eine berufliche Verursachung weiterhin der Umstand, dass sich der Befund im LWS-Bereich seit dem Jahre 1999 nicht mehr verändert habe, was jedoch unter einer fortwährenden Belastung zu erwarten gewesen wäre.
Gegen das am 12. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Diese wurde nach einer Sachstandsanfrage des Klägers erst am 15. September 2014 dem LSG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen. Er sieht sich durch das Gutachten des Dr M. gestützt. Unter Berücksichtigung der Wirbelsäulenstudie liege bei ihm ein Schadensbild vor, das den Voraussetzungen der BK 2108 in allen Annahmen entspreche. Ferner sei der hohen körperlichen Belastung in der Ausbildungszeit während des Heranwachsens nicht ausreichend Beachtung geschenkt worden, ebenso wenig wie den schlechten Arbeitsbedingungen in der Folgezeit mit einer erheblichen körperlichen Belastung. Auch das Arbeiten in Rumpfbeugehaltung beim Verlegen von Bodenbelägen oder während der Polstertätigkeit sei nicht ausreichend als schädigend berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 aufzuheben und
festzustellen, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit gemäß Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und schließt sich den dort genannten Gründen an. Sie sieht sich ferner durch das Ergebnis der Sachermittlungen aus dem Berufungsverfahren gestützt.
Das Gericht hat den Sachverhalt näher aufgeklärt. Es hat den Befundbericht des Orthopäden Dr J. vom 18. März 2015 eingeholt. Ferner hat es das Gutachten des Chirurgen Q. vom 15. Dezember 2015 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 322 bis 349 der Akte verwiesen; soweit es hierauf ankommt, wird in der Begründung im Einzelnen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgemäß erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG Lüneburg vom 22. November 2011 ist rechtmäßig, soweit es die BK 2108 betrifft. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der BK 2108 der Anlage 1 zur BKV.
Die Klage ist als Anfechtung- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs 1 und 55 Abs 1 Nr. 3 SGG) zulässig. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist nur die Feststellung der BK 2108. Die Feststellung der BK 2110 ist entgegen der Ansicht des SG nicht Gegenstand des Klageverfahrens, denn in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 wird ausdrücklich nur die Anerkennung der BK 2108 abgelehnt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die Feststellung der BK 2108 nicht verlangen.
Nach § 7 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt worden, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Für die Anerkennung der BK-Nr. 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Beim jeweiligen Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben. Für das Vorliegen des Tatbestands der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß iSd „Vollbeweises“ – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2; SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2).
Eine solche bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liegt bei dem Kläger vor. Hierfür ist erforderlich, dass neben einem durch Veränderung an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden chronische und chronisch wiederkehrende Beschwerden mit Funktionseinschränkungen gegeben sind (BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2). Nach dem übereinstimmenden Inhalt aller vorliegenden Sachverständigengutachten besteht nach dem Auftreten eines Bandscheibenvorfalls im Jahre 1999 eine eindeutig gesicherte Erkrankung im Segment L5/S1. Der Sachverständige Q. hat in seinem fachchirurgischem Gutachten vom 15. Dezember 2015, dem der Senat folgt, unter Auswertung sämtlicher vorliegenden medizinischen Befunde schlüssig dargelegt, dass bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Segment L5/S1 besteht.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Kläger beruflichen Belastungen durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung ausgesetzt war, die für die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ursächlich sein könnten, da die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen in seinem Falle nicht vorliegen dürften. Denn in dem Verfahren zur Feststellung einer BK hat – wie beim Arbeitsunfall – eine doppelte Kausalitätsprüfung zu erfolgen, allerdings mit der Modifizierung, dass bei der BK an die Stelle des Unfalls in der Kausalkette die generell-schädliche berufliche Einwirkung tritt. Die berufliche Einwirkung der BK-Nr 2108 wird – als Grundlage für die Annahme eines erhöhten Krankheitsrisikos – in der gerichtlichen Praxis seit Jahren nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) ermittelt, mittlerweile in der Modifikation, die dieses Modell durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R – erfahren hat.
Bei dem MDD wird zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung aus der Belastungshöhe und der Belastungsdauer eine schichtbezogene Beurteilungsdosis (Tagesdosis) errechnet. Als Belastungshöhe wird die Druckkraft auf das Bandscheibensegment L5-S1, als Belastungsdauer die Dauer für Hebe- oder Tragevorgänge herangezogen. Dabei geht die Druckkraft gegenüber der Belastungsdauer aufgrund des höheren Schädigungspotenzials überproportional in die Berechnung der Tagesdosis ein. Als täglicher Tagesdosis-Richtwert, bei dessen Erreichen oder Überschreiten mit einer Gefährdung für das Entstehen bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zu rechnen ist, wird ein Wert von 5,5 x 106 Nh (Newton-Stunden) für Männer (entsprechend 5500 Nh) und 3,5 x 106 Nh für Frauen (entsprechend 3500 Nh) abgeleitet, das heißt Tätigkeiten mit Dosiswerten ab diesen Werten sind als gefährdend im Sinne der BK 2108 anzusehen. Nur wenn die Tagesdosis-Richtwerte erreicht oder überschritten werden, werden die Tagesdosen zu einer Gesamtdosis addiert. Als Richtwert, bei dessen Erreichen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zum Entstehen einer BK nach Nr. 2108 als gegeben angesehen werden können, werden 25 x 106 Nh für Männer und 17 x 10 6 Nh für Frauen vorgeschlagen (vgl. Schäfer et al., SGb 2002, S. 202). Das MDD stellt eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen und damit eine Hilfe bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs dar.
Der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, ist auf die Hälfte des MDD-Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis, d.h. auf 12,5 x 106 Nh für Männer, herabzusetzen.
Im Falle des Klägers ist nach den Feststellungen des TAD-Berichtes vom 30. November 2007 selbst unter Ausschaltung aller „Filter“ bei Annahme eines Worst Case Szenarios von einer Maximaldosis von 11,3 x 10 6 Nh auszugehen. Bei Heranziehung dieser Werte wäre ein Ursachenzusammenhang schon unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Der Senat kann jedoch dahinstehen lassen, ob die von dem Kläger behaupteten höheren Belastungen tatsächlich vorgelegen haben, da ein Ursachenzusammenhang jedenfalls aus medizinischen Gründen abzulehnen ist. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bandscheibenbedingte LWS-Erkrankung des Klägers wesentlich durch die beruflichen Belastungen verursacht worden ist. Es fehlt an einem belastungskonformen Schadensbild.
Nach der im Sozialrecht geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung werden nicht schon alle Bedingungen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, als ursächlich anerkannt. Rechtserheblich sind vielmehr nur solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Da bandscheibenbedingte Erkrankungen immer multifaktoriell entstehen und ein eindeutig abgrenzbares Krankheitsbild, das für Belastungen durch Heben und Tragen oder Arbeiten in Rumpfbeugehaltung typisch wäre, fehlt, ist allgemein anerkannt, dass letztlich entscheidend nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Wirbelsäulenerkrankung durch die versicherte Einwirkung ist (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 9). Dies ist im Wege des Sachverständigenbeweises zu klären, wobei der Gutachter den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand heranzuziehen hat, also die durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris).
Dieser Kenntnisstand wird durch die von Bolm-Audorff ua in den sog Konsensempfehlungen (Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule in: Trauma und Berufskrankheit 2005, S 211 ff, 320 ff) zusammengestellten Kriterien abgebildet. Auch nach der Rechtsprechung des BSG entsprechen die Konsensempfehlungen weiterhin dem aktuellen Erkenntnisstand (Urteil vom 23. April 2015, B 2 U 6/13 R).
Dr Q. hat in seinem Gutachten zur Überzeugung des Senats schlüssig dargelegt, dass es an einem belastungskonformen Schadensbild fehlt. Unabhängig davon, ob die Grundkonstellation B1, B2 oder B3 zugrunde zu legen wäre, wäre in keinem Falle eine Anerkennung möglich.
Für sämtliche Befundkonstellationen wird in den Konsensempfehlungen vorausgesetzt, dass die gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung nach ihrer Lokalisation die Segmente L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und eine Ausprägung als Chondrose ( Höhenminderung einer Bandscheibe) Grad II oder höher und/oder als Vorfall hat (BSG Urt vom 23. April 2015, -B 2 U 10/14 R-).
Bei dem Kläger ist ein Bandscheibenschaden im Segment L5/S1 gesichert. Dieser Fall wird in den Konsensempfehlungen in der Fallgruppe B beurteilt (Bolm-Audorff aaO S 217ff). Nach der B1 Konstellation wird zusätzlich eine Begleitspondylose gefordert. Die Begleitspondylose hat dann eine positive Indizwirkung, wenn sie in nicht von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segmenten auftritt bzw , wenn sie in von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segmenten vor einem Bandscheibenvorfall nachzuweisen war. Die Begleitspondylose muss in mindestens 2 Segmenten der LWS auftreten. Beim Kläger konnte keine Begleitspondylose nachgewiesen werden. Dr Q. hat im Einklang mit den Konsensempfehlungen darauf hingewiesen, dass die spondylotische Randkantenausziehungen an den Wirbelkörpern von sogenannten Parasyndesmophyten oder sonstigen Verknöcherungen des paravertebralen Weichgewebes abzugrenzen ist. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass bereits 2007 auffallende Verknöcherungen im Bereich der unteren BWS nachweisbar waren, die sich mittlerweile auch im Segment L1/L2 finden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das Bild einer Begleitspondylose sondern um überschießende Knochenneubildungen. Diese Abgrenzung wird von Dr. M. in seinem Gutachten vom 1. Juni 2007 nicht vorgenommen.
Liegt hingegen – wie hier – keine Begleitspondylose vor, so wird der Zusammenhang nach den Konsensempfehlungen ua dann als wahrscheinlich betrachtet, wenn eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht (Befundkonstellation B2, 1. Spiegelstrich – 1. Zusatzkriterium -1. Alt). Eine derartige Konstellation ist nicht gegeben, da – entgegen des Berufungsvortrags in der mündlichen Verhandlung - nur ein monosegmentaler Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 gesichert ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Insofern kann auch offenbleiben, ob für die Erfüllung des Kriteriums „an mehreren Bandscheiben“ die Erkrankung von mindestens drei Bandscheiben zu fordern ist (vgl Hessisches LSG, Urteil vom 24. August 2012 – L 9 U 268/09). Nach den medizinischen Unterlagen ist es im Jahr 1999 zu einem Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 gekommen, der auch noch in den MRT-Aufnahmen vom 10. April 2007 nachweisbar war.
Unerheblich ist, ob es im Jahr 2003 „anscheinend“ zu einem Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 gekommen ist, denn jedenfalls liegt mittlerweile nur noch eine Bandscheibenvorwölbung vor, der Wassergehalt im Segment L4/L5 ist nur leicht gemindert, der Wassergehalt der Bandscheibe L4/L5 ist etwas reduziert, entsprechend der Klassifikation nach Pfirmann Grad III. Die Klassifikation nach Pfirmann nimmt eine Einteilung der Bandscheibendegeneration vor. Bei Grad III ist die Struktur der Bandscheibe inhomogen grau und die Bandscheibenhöhe normal bis gering verringert. Dementsprechend stellt Dr Q. fest, dass sich eine relevante Höhenminderung im Segment L4/L5 nicht findet. Eine Höhenminderung liegt lediglich im Segment L5/S1 vor.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Feststellungen im radiologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. N. vom 19. April 2007, der zwar eine Vorwölbung im Segment L4/L5 beschreibt, allerdings nur eine geringe Höhenminderung des Zwischenwirbelraums. Wenn Dr. M. in seinem Gutachten vom 1. Juni 2007 auf Grundlage des radiologischen Zusatzgutachtens dennoch eine Chondrose in L4/L5 bejaht und eine bandscheibenbedingte Erkrankung annimmt, übersieht er, dass dafür eine Protusion allein nicht genügt, sondern auch eine signifikante Höhenminderung vorliegen müsste.
Für eine Anerkennung bei nur monosegmental gesichertem Vorfall – wie hier – in L5/S1 müssen im MRT mindestens in zwei angrenzenden Segmenten „black disc“ vorliegen (Befundkonstellation B2 1. Spiegelstrich 2.Alt). Entsprechende Befunde konnten für die LWS des Klägers aber nicht nachgewiesen werden.
Als weitere Alternative genügt für die Konstellation B2 entweder das Bestehen einer besonders intensiven Belastung, wobei hierfür das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren (Befundkonstellation B2, 2. Spiegelstrich -2. Zusatzkriterium) gilt oder ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen (Befundkonstellation B2, 3. Spiegelstrich – 3. Zusatzkriterium) verlangt wird. Ein derartiges besonderes Gefährdungspotential ist nicht nachgewiesen. Angesichts des Umstandes, dass die Gesamtbelastung eher gering war, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eines der technischen Zusatzkriterien erfüllt ist.
Bei isolierter Betrachtung der Veränderungen der LWS würde es sich um B3-Konstellation handeln, bei der weder eine Begleitspondylose noch eines der zuvor genannten Zusatzkriterien der Konstellation B2 vorliegen. Hier gibt es in der wissenschaftlichen Literatur keinen Konsens und keine positive oder negative Empfehlung hinsichtlich der Anerkennung als BK. Nach der Entscheidung des BSG vom 23. April 2015 (B 2 U 6/13 R) war zu ermitteln, ob es einen nach dem neusten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Erfahrungssatz gibt, nachdem isolierte Bandscheibenvorfälle ohne die in der Konstellation B2 genannten Zusatzkriterien durch schweres Heben und Tragen verursacht werden können. Einen solchen Erfahrungssatz, insbesondere nach Auswertung der Deutschen Wirbelsäulenstudie gibt es jedoch nicht (Grosser/M./Schröter: Auswirkung der Deutschen Wirbelsäulenstudie in: der medizinische Sachverständige 3/2015, S 140-143). Hierauf hat der Sachverständige Q. in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2015 nachvollziehbar hingewiesen. Das Gericht erachtet das Gutachten insgesamt für schlüssig und plausibel. Der Gutachter hat alle in Betracht kommende Konstellationen geprüft und medizinisch diskutiert. Der Senat hat die Ausführungen des Sachverständigen in eigener Würdigung nachvollzogen und stimmt dem medizinischen Votum uneingeschränkt zu. Demgegenüber ist dem vorangegangen Gutachten des Dr M. vom 1. Juni 2007 nicht zu folgen, da dieser unzutreffend vom Vorliegen einer Begleitspondylose ausgeht. Dessen Ausführungen sind vom Sachverständigen M. widerlegt.
Abgesehen davon, dass keine Befundkonstellation vorliegt, die nach den Konsensempfehlungen einen Ursachenzusammenhang wahrscheinlich macht, spricht auch das frühe Auftreten der bandscheibenbedingten Erkrankung beim Kläger gegen einen Ursachenzusammenhang und für eine anlagebedingte Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, der von einem angeborenen Bindegewebsschaden ausgeht. Darauf weist R. überzeugend hin.
Mithin kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 160 Abs 2 SGG).