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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZuwRLRückBRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

4.1 Die Rückkehrberatung findet in Niedersachsen statt, für Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben.

4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Im Finanzierungsplan ist insbesondere die Kofinanzierung über Drittmittel anzugeben.

4.3 Daneben ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck und -ziel ausgerichtetes Beratungskonzept beizufügen, in dem sich die Eignung und die fachliche Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele abbilden.

Das bedeutet, dass das in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet ist und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Maße weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Rückkehrberatung sind weiterhin gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Grundlage sind die von der Arbeitsgemeinschaft "Freiwillige Rückkehr" der Bund-Länder-Koordinierungsstelle "Integriertes Rückkehrmanagement" (BLK IRM) erarbeiteten "Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung" vom 9.4.2015 - Version 2.0 sowie der ergänzende Handlungsleitfaden für bundesweit einheitliche Standards in der Rückkehrberatung. Beides kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

4.5 Die folgenden Qualitätskriterien müssen erfüllt sein und werden im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit bewertet.

  • Das Beratungskonzept entspricht den Anforderungen der in Nummer 4.4 genannten Grundlagen.

  • Die Ziele des Beratungsangebots sind unter Berücksichtigung der Nummer 1.2 klar dargestellt.

  • Die fachliche Ausgangssituation lässt eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten (z. B. bestehendes Netzwerk, besondere Expertise).

  • Es sind Nachweise über die Qualifizierungen der Beraterinnen und Berater vorzulegen, die belegen, dass eine Umsetzung des in Nummer 2 genannten Mindestberatungsumfangs gewährleistet ist.

  • Der räumliche Einzugsbereich, die regionale Einbindung und die Möglichkeit der mobilen Beratung über die kommunalen Grenzen hinaus, sind klar darzustellen.

  • Die Projektorganisation und -struktur ist verlässlich (siehe auch Nummer 4.3).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)