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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ZuwRLRückBRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63, Lavesallee 6, 30169 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsbehörde leistet für Förderinteressierte kostenlose Antragsberatung.

7.4 Die vollständigen Anträge für die Folgejahre sind schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Der Antragsvordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7.5 Nach der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahme von diesem Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns kann zugelassen werden, nachdem ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegt. Mit der Entscheidung über die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein.

7.6 Liegen mehrere Anträge für eine Region vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.

7.7 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle. Der Verwendungsnachweis wird durch die Bewilligungsbehörde geprüft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)