Abschnitt 6 ZuwRLRückBRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZuwRLRückBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
6.1 Zur Durchführung einer projektbezogenen Evaluation sind die Projektträger verpflichtet, hieran mitzuwirken und aktuelle Daten aus der Beratungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
6.2 An geeigneter Stelle ist auf das Land Niedersachsen als Zuwendungsgeber hinzuweisen.
6.3 Zur Weiterentwicklung der Förderung der freiwilligen Rückkehr ist der enge Austausch von Erfahrungen im Projektverlauf wichtig. Von den Zuwendungsempfängern/Projektträgern wird daher die Bereitschaft zur Kooperation und Vernetzung mit den in Niedersachsen tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen erwartet. Zudem sollen eine vertrauensvolle und eine loyale Zusammenarbeit mit dem Land Niedersachsen, der LAB NI und den Ausländer- und Leistungsbehörden sichergestellt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen des Landes wird vorausgesetzt.
6.4 Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch den LRH zuzulassen (§ 91 LHO).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)