Abschnitt 2 ZuwRLRückBRdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ZuwRLRückBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
2.1 Gefördert werden regionale Rückkehrprojekte nichtstaatlicher Organisationen, die eine qualifizierte Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.
2.2 Die qualifizierte Beratung umfasst mindestens die
Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, ggf. die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Land und vom Bund,
Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang sowie
Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)