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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZuwRLRückBRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

2.1 Gefördert werden regionale Rückkehrprojekte nichtstaatlicher Organisationen, die eine qualifizierte Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.

2.2 Die qualifizierte Beratung umfasst mindestens die

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,

  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,

  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,

  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, ggf. die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,

  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Land und vom Bund,

  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,

  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang sowie

  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)