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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZuwRLRückBRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Anteilfinanzierung soll im Regelfall bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen. Die Vollfinanzierung unterliegt einer Höchstgrenze, die nach Antragsprüfung in dem erforderlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt wird.

5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personalausgaben einschließlich personalbezogener Sachausgaben. Wegen der Höhe der Vergütungen und sonstiger Leistungen für das eingesetzte Personal wird auf Nummer 1.3 ANBest-P verwiesen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Zu den personalbezogenen Sachausgaben zählen insbesondere die Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen für die Projekttätigkeit der Zuwendungsempfänger sowie die laufenden Ausgaben für den Geschäftsbetrieb des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Projekts wie z. B. Büroausstattung und -bedarf.

5.4 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Der Abrechnung wird der bei der Antragstellung maßgebliche Prozentanteil der Eigenleistungen an den Gesamteinnahmen zugrunde gelegt.

5.5 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z. B. gleichzeitige Migrationsberatung), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der für die Rückkehrberatung vorgesehen ist.

5.6 Weitere als die in Nummer 5.3 genannten projektbezogenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)