Landgericht Oldenburg
Urt. v. 29.06.1995, Az.: 4 O 3020/93

Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Schuldhafte Verursachung eines Unfallereignisses

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
4 O 3020/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 31331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1995:0629.4O3020.93.0A

Fundstelle

  • DAR 1995, 449-451 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.1995
durch
...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.354,11 DM zu zahlen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,00 DM, für die Beklagten hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 DM abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.07.1993 in Anspruch.

2

Am Unfalltag gegen 15.55 Uhr befuhr der Zeuge ... mit einem Pkw Honda, dessen Halterin und Eigentümerin die Klägerin war, die Weserstraße in Wilhelmshaven in Richtung Banter Weg. Auf dem rechten Fahrstreifen hatte sich vor der rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage zum Banter Weg hin eine länger Fahrzeugschlange gebildet. Der Zeuge ..., der nach links in den Banter Weg einzubiegen beabsichtigte, fuhr links an dieser Fahrzeugschlange vorbei. Der Zeuge Janssen stand mit seinem Pkw in dieser Kolonne unmittelbar vor der in seiner und in Fahrtrichtung des Zeugen ... gesehen rechts belegenden Hofeinfahrt der .... Er schloß nicht auf, sondern beließ eine Lücke, um dem Beklagten zu 1), der mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Caddy das Hofgelände verlassen wollte, das Auffahren auf die Weserstraße zu ermöglichen. Der Beklagte zu 1), fuhr durch die Lücke auf die Weserstraße auf auf welcher nach Werke obliegen wollte. In der Folge kam zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug.

3

Am klägerischen Pkw entstanden Beschädigungen, der Beseitigung Kosten in Höhe von 11.044,51 DM aufgeworfen hätte. Für Einholung eines Sachverständigengutachtens mußte diese Klägerin 617,55 DM aufwenden. Für den Zeitraum bis zum 15.-17.07.1993 mietete die sie ein Ersatzfahrzeug zum Gesamtpreis von 6.405,20 DM an. An ihrem Fahrzeug ist darüber hinaus ein merkantiler Minderwert entstanden, dessen Höhe zwischen den Parteien in Streit steht, der sich aber unstreitig auf zumindest 800,00 DM beläuft.

4

Zum Ausgleich der entstandenen Schäden haben die Beklagte vorprozessual eine Zahlung über 7.500,00 DM sowie nach Rechtshängigkeit eine weitere über 3.219,20 DM erbracht.

5

Die Klägerin behauptet, der Zeuge ... sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h an der Kolonne vorbeigefahren, als plötzlich und unerwartet der Beklagte zu 1) durch die Kolonnenlücke auf die von dem Zeugen befahrene Fahrspur aufgefahren sei, ohne den darauf befindlichen Verkehr zu beachten.

6

Sie beansprucht Ersatz der Reparatur, Sachverständigen- und Mietwagenkosten, eines Pauschalbetrages für sonstige Aufwendungen in Höhe von 50,00 DM sowie Erstattung des merkantilen Minderwertes, der sich nach ihrer Darstellung auf 1.600,00 DM beläuft. Sie behauptet, die Anmietung des Ersatzfahrzeuges über die Dauer von 13 Tagen sei erforderlich gewesen, da das Fahrzeug während dieser Zeit repariert worden sei.

7

Sie beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.539,71 DM abzüglich nach Rechtshängigkeit bezahlter 3.219,20 DM zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe, nachdem ihn der Zeuge ... signalisiert habe, daß er auf die Weserstraße auffahren könne, sein Fahrzeug lediglich anrollen lassen und sich mit weniger als Schrittgeschwindigkeit vorgetastet. Als die Vorderfront des von ihm geführten VW-Transporters gerade in die von dem Zeugen ... befahrene Fahrspur, aufweiche der Beklagte zu 1) noch keine Sicht gehabt habe, hineingeraten sei, sei es bereits zur Kollision gekommen. Der Zeuge ... sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren.

10

Sie bestreiten, daß eine über 800,00 DM hinausgehende merkantile Wertminderung eingetreten sei sowie daß der Kläger eine über 40,00 DM hinausgehende Pauschale zustehe.

11

Die Berechtigung der Mietwagenkosten stellen sie ebenfalls in Abrede. Sie tragen hierzu vor, die Klägerin habe das Fahrzeug zu einem Tagestarif angemietet, obwohl es ihr ohne weiters möglich gewesen wäre, dieses zu einem wesentlich günstigeren Pauschaltarif anzumieten. Darüber hinaus habe sie keine Vergleichsangebote eingeholt. Hätte sie dies getan, so wäre es ihr möglich gewesen, das Fahrzeug zu einem wesentlich widrigeren Preis anzumieten. Bei Inanspruchnahme eines preiswerteren Anbieter und Vereinbarung und eines Pauschalarrangementshätte sie das Fahrzeug nach Darstellung der Beklagten zu einem Preis von 3.700,00 DM zuzüglich 15 % MwSt. für die Dauer von 13 Tagen anmieten können. Des weiteren stellen die Beklagten in Abrede, daß eine Anmietung über 13 Tage überhaupt erforderlich gewesen sei, da sich die Reparaturdauer ausweislich eines durch den TÜV Norddeutschland über den eingetretenen Schaden erstatteten Gutachtens auf nur 5-6 Tage beläuft. Sie hält einen Abzug in Höhe von 15 % für ersparte Eigenkosten für erforderlich.

12

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Beiziehung von Ablichtungen der Blätter 1-64 der Verwaltungsakten der Stadt Wilhelmshaven 322202252744. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.1994 (Bl. 71 ff. d.A.) das bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten (Bl. 88 ff. d.A.) sowie den bei den Akten befindliche Auszug aus den Verwaltungsakten (Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

14

Die Klage ist teilweise begründet.

15

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der ihr aus dem fraglichen Verkehrsunfallereignis entstandenen Schäden zu. Der Anspruch gründet sich gegenüber dem Beklagten zu 1. auf die §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2. auf die genannten Vorschriften in Verbindung mit § 3 PflVersG.

16

Der Beklagte zu 1. hat das Unfallereignis schuldhaft verursacht, indem er gegen die ihm gem. § 10 StVO obliegenden Pflichten verstoßen hat. Da er aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren wollte, wäre er gem. § 10 StVO gehalten gewesen, sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Rahmen eines solchen Verkehrsvorganges zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Einfahrenden. Darüber hinaus hat sich ein solches im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme aber auch zweifelsfrei bestätigt. Wie der Zeuge ... ausgeführt hat, hat dieser dem Beklagten zu 1. durch Blickkontakt signalisiert, daß er selbst diesen vorlassen und nicht weiter fahren werde. Der Zeuge hat angegeben, hierbei davon ausgegangen zu sein; daß der Beklagte nach rechts auf die Weserstraße einbiegen wolle, da er selbst zumindest nicht wahrgenommen habe, daß der linke Fahrtrichtungsanzeiger des beklagten Fahrzeuges in Betrieb gewesen sei. Der Beklagte sei dann jedoch ohne anzuhalten durch die Kolonnenlücke gefahren, bis die Front seines Fahrzeuges in die Gegenfahrbahn hineingeragt habe. Er sei zwar nicht sonderlich zügig, jedoch auch nicht sonderlich vorsichtig gefahren. Den seitlichen Abstand zwischen dem von dem Zeugen ... geführten Pkw der Klägerin und der Kolonne könne er nur grob einschätzen. Er meine, daß dieser sich zwischen 75 cm und 1 m bewegt habe.

17

Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit der Darstellung dieses unbeteiligten Zeugen zu zweifeln. Das von ihm geschilderte Geschehen spielte sich unmittelbar vor seinen Augen ab, so daß er dieses gut beobachten konnte. Auch hat er deutlich gemacht, daß ihm eine sichere Einschätzung der Abstände und Geschwindigkeiten nicht möglich sei, er dieses vielmehr nur grob einschätzen könne.

18

Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. wurde den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO in keiner Weise gerecht. Er hätte sich vielmehr nur unter äußerster Sorgfalt zentimeterweise in die Gegenfahrbahn eintasten dürfen. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen es für ihn überhaupt erforderlich gewesen sein sollte, bis in die Gegenfahrbahn einzufahren, um Überblick über diese zu gewinnen. Er fuhr einen VW Transporter und hatte deshalb eine erhöhte Sitzposition inne. Da die Fahrersitze unmittelbar an der Fahrzeugfront belegen sind, hatte er eine Position inne, aus welcher heraus er frühzeitig den Verkehr auf der Gegenfahrbahn einsehen konnte.

19

Demgegenüber konnte ein Verschulden des Zeugen ... nicht festgestellt werden. Für ihre Behauptung, dieser sei mit einer Geschwindigkeit um die 50 km/h gefahren haben die Beklagten keinen Beweis angetreten. Eine entsprechende Geschwindigkeit konnte auch durch die Zeugen nicht bestätigt werden. Der Zeuge ..., der allerdings ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites hat, hat seine Geschwindigkeit mit 30 km/h angegebenen. Der Zeuge ... konnte lediglich bekunden, daß die Geschwindigkeit wohl zwischen 30 und 50 km/h gelegen habe, er diese jedoch nicht sicher einschätzen könne, da er das Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe. Ebensowenig lassen die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Beschädigungen einen Rückschluß auf eine über 30 km/h liegende Geschwindigkeit zu. Wie aus dem hierüber die im Rahmen der Gutachtenerstellung durch den TÜV Norddeutschland gefertigten Lichtbildern/aufweiche diesbezüglich Bezug genommen wird, ersichtlich ist, sind keine kollisionsbedingten Verformungen eingetreten, die auf einen höheren Energieabbau schließen lassen. Dies vermag die Kammer aufgrund der in der Bearbeitung von einer Vielzahl von Verkehrsunfallsachen erlangten Sachkunde selbst festzustellen. Kollisionsgeschwindigkeiten im Bereich von 50 km/h haben weitreichendere Verformungen auch der widerstandsfähigeren Frontpartie zur Folge.

20

Ebensowenig haben sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben, daß der Zeuge mit zu geringem seitlichen Abstand an der Kolonne entlanggefahren wäre. Er selbst hat diesen mit 1 m bis 1,20 m eingeschätzt, der Zeuge ... mit 75 cm bis zu 1 m.

21

Es kann zwar nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Unfall für den Zeugen unabwendbar war, insbesondere der der von ihm eingehaltene Seitenabstand nicht mehr exakt rekonstruierbar ist, doch tritt im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 StVG die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter dem schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1. und der Betriebsgefahr des von diesem geführten VW-Busses vollständig zurück.

22

§ 10 StVO legt dem Fahrer beim Verlassen eines Grundstückes und Einfahren in den fließenden Verkehr äußerste Sorgfalt auf. Er hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Es handelt sich hierbei um einen jener Fälle, in dem typischerweise die reine Betriebsgefahr anderer unfallbeteiligter Fahrzeuge vollständig zurücktritt. Gesichtspunkte, welche den Verstoß im vorliegenden Fall als weniger gewichtig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

23

Die Klägerin kann jedoch nicht Ersatz aller von ihr beanspruchten Schadenspositionen in vollem Umfange verlangen.

24

Ein merkantiler Minderwert ist, wie der Sachverständige ... im Rahmen seines Gutachtens vom 29.03.1995 festgestellt hat, lediglich in Höhe von 950,- DM eingetreten. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters welches zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Wertminderung lediglich in Höhe eines Betrages, der etwa 10 % der vorkalkulierten Reparaturkosten entspricht, eingetreten ist, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

25

Eine Auslagenpauschale steht der Klägerin lediglich in Höhe eines Betrages von 40,- DM zu. Dieser Betrag ist zum Ausgleich von Telefon- und Portokosten und ähnlichen Auslagen ausreichend. Die Mietwagenkosten sind ebenfalls nur teilweise durch die Beklagten auszugleichen. Die Beklagten haben die Erforderlichkeit der beanspruchten Mietwagenkosten bestritten. Der Geschädigte, der die Erforderlichkeit der Kosten zu beweisen hat, ist verpflichtet, durch Einholung von Konkurrenzangeboten sicher zu stellen, daß das ihm unterbreitete Mietwagenangebot nicht aus dem Rahmen fällt. Darüber hinaus hat er, soweit diese Möglichkeit besteht, günstigere Pauschalpreisabreden zu treffen. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, daß sie bei Einholung von Konkurrenzangeboten und Vereinbarung eines Pauschalpreisarrangements ohne Schwierigkeiten ein vergleichbares Mietfahrzeug für die Dauer von 13 Tagen zum Preise von 3.700,- DM zzgl. Mehrwertsteuer hätte anmieten können, nicht entgegengetreten. Da sie verpflichtet gewesen wäre, sich entsprechend zu verhalten, sind die darüber hinaus angefallenen Kosten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen.

26

Eine Anmietung ist aber auch nicht einmal für einen Zeitraum von 13 Tagen erforderlich gewesen. Die Reparaturdauer ist in einem Gutachten des TÜVs Norddeutschland vom 08.07.1993 mit 5 bis 6 Arbeitstagen veranschlagt worden. Diese sachverständige Feststellung macht die Kammer zur Grundlage einer entsprechenden Schätzung. Eine weitergehende Reparaturdauer hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Zwar hat sie eine Bestätigung des Honda Vertragshändlers ... vorgelegt, aus welcher hervorgeht, daß diese Firma eine längere Zeitspanne für die Reparatur benötigt hätte, doch vermag dies die Richtigkeit der Schätzung nicht in Frage zu stellen. Tatsächlich ist eine Reparatur entgegen der Darstellung der Klägerin nämlich gar nicht ausgeführt worden. Aus der Bestätigung der Firma ... vom 18.05.1994 geht hervor, daß eine Reparatur nicht durchgeführt wurde, sondern vielmehr ein Neufahrzeug angeschafft wurde. Die Reparaturdauer kann demzufolge lediglich fiktiv veranschlagt werden. Im Rahmen einer solchen Feststellung hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, daß eine besonders langdauernde Reparaturzeit, wie sie in einer bestimmten Werkstatt angefallen wäre, zugrunde gelegt wird. Anhaltspunkte dahingehend, daß die Einschätzung des TÜV grundsätzlich unzutreffend ist und eine Reparaturzeit von 5 bis 6 Arbeitstagen auch von anderen Werkstätten nicht eingehalten worden wäre, bestehen nicht. Da sich das Unfallereignis am 05. Juli zugetragen hat und die Besichtigung am 06. Juli erfolgt ist, geht die Kammer davon aus, daß mit der Reparatur erst am 07.07. begonnen worden wäre. Hinzu kommt des weiteren, daß sich die Reparatur noch über ein Wochenende erstreckt hätte. Insgesamt kann mithin eine Erstattung für den Zeitraum von 10 Tagen erfolgen. Da Erkenntnisse darüber, welche Mietpreisvereinbarungen für eine Dauer von nur 10 Tagen möglich gewesen wäre, nicht vorhanden sind, legt die Kammer insoweit im Wege der Schätzung einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.500,- DM zzgl. Mehrwertsteuer zugrunde. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß eine Anmietung über eine kürzeren Zeitraum letztlich preiswerter gewesen wäre als eine solche für 13 Tage jedoch ist fraglich, in welchem Umfange dies der Fall gewesen wäre. Eine Aufteilung des von der Beklagten zugrunde gelegten Mietzinses auf 13 Tage und entsprechende Kürzung ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da dem behaupteten Mietpreis eine Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt. Es kann jedoch zumindest davon ausgegangen werden, daß der Mietzins um 200,- DM niedriger ausgefallen wäre.

27

Von den Mietwagenkosten ist des weiteren ein 15 %iger Anteil für ersparter Eigenkosten in Abzug zu bringen, also ein Betrag in Höhe von 525,- DM vom Nettopreis. Erstattungsfähig sind demzufolge lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 2.975,- DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer insgesamt also 3.421,25 DM.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.