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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 73 NJAVollzG - Hausordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung.

(2) In die Hausordnung sind namentlich Regelungen aufzunehmen über

  1. 1.

    die Tageseinteilung, die insbesondere Zeiten zur Durchführung von Fördermaßnahmen, Freizeit sowie der Ruhezeiten umfasst,

  2. 2.

    die regelmäßigen Besuchszeiten und

  3. 3.

    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an Bedienstete der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und auf Verlangen auszuhändigen.