Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.02.1999, Az.: 9 W 20/99

Inhalt der Pflicht des Notars eine Änderung der Geschäftsanteile an einer GmbH dem Registergericht zu melden; Zweck der Pflicht des Notars der Meldung über Geschäftsanteile an einer GmbH

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.02.1999
Aktenzeichen
9 W 20/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0218.9W20.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Winsen - 26.10.1998 - AZ: 6 AR 174/98
LG Lüneburg - 24.12.1998 - AZ: 11 T 4/98

Fundstellen

  • DStR 1999, 1954 (red. Leitsatz)
  • GmbHR 1999, 711-712 (Volltext mit red. LS)
  • MittRhNotK 1999, 159
  • NJW-RR 2000, 40-41 (Volltext mit red. LS) "Pflichten des Notars"
  • NotBZ 1999, 180
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 275

In der Handelsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde der betroffenen Firma vom 24. Dezember 1998 gegen die 11. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 1998
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 26. Oktober 1998 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht Winsen/Luhe wird angewiesen, von seinen in dem genannten Beschluss geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

1

Die nach § 27 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.

2

Nach der Neufassung des § 40 GmbH durch das Handelsrechtsreformgesetz - das insoweit am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist (Art. 28 ff RpflG) und hier anzuwenden ist, weil es darum geht, ob die beantragte Eintragung jetzt vorzunehmen ist, - hat der Geschäftsführer einer GmbH nach jeder Veränderung der Person der Gesellschafter unverzüglich eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen.

3

Dies ist geschehen. Daneben besteht die Verpflichtung des Notars, der einen Vertrag über eine Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG) beurkundet hat, diese Abtretung dem Registergericht anzuzeigen. Der Inhalt dieser Anzeige ist im Gesetz nicht geregelt; der Vorlage des Übertragungsvertrages bedarf es aber nicht (Priester DNotI 1998, 710). Die vom Amtsgericht geforderte Mitteilung "von wem auf wen" der Geschäftsanteil übertragen worden ist, ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift herzuleiten. Die Gesetzesänderung diente in erster Linie dem Zweck, dass für Dritte aus dem Handelsregister stets der aktuelle Gesellschafterbestand ersichtlich ist, was durch die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach jeder Änderung erreicht werden soll (vgl. Priester a.a.O. S. 709). Die Verpflichtung des Notars nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG soll dazu dienen, dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte zu liefern, um überhaupt die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anzufordern und gegebenenfalls zu erzwingen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, u. a. abgedruckt in DNotI 1998, 125 ff). Deshalb erlegt sie dem Notar nicht die weitergehende Verpflichtung auf, auch noch von sich aus die Beteiligten anzugeben.

4

Es ist daher auch nicht erforderlich, dass der Notar über die in § 40 Abs. 1 S. 2 GmbH geforderte Anzeige hinaus weitere Angaben macht (so auch Frenz, ZNotP 1998, 178 ff, 183 und die Anmerkung in DNotI 1998, 126). Soweit darauf hingewiesen wird, dass es nach der Notaranzeige Sache des Registergerichts sei, ggf. Änderungen zu erfragen und die Einreichung einer Gesellschafterliste zu fordern, ist hier der Geschäftsführer seiner Pflicht, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen schon nachgekommen.