Abschnitt 7 LRZMZFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
- Redaktionelle Abkürzung
- LRZMZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Es wird auf die Prüfrechte von Bundes- und Landesrechnungshof nach den §§ 91 und 93 BHO/LHO hingewiesen.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Osnabrück.
7.3 Förderanträge sind unterschrieben mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. 10. 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.4 Die Auszahlung der gesamten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge bis zur Höhe von 95 % der Fördersumme bei entsprechendem Mittelbedarf ausgezahlt werden.
7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (vgl. Nummer 5 AnBest-Gk [Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO]). Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 16. 12. 2024 der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.6 Die Vordrucke für den Antrag, Mittelabruf und den Verwendungsnachweis können unter https://bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/zuwendungen-finanzhilfe abgerufen werden oder werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)