LRZMZFördErl,NI - Lernräume der Zukunft-Medienzentren-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Erl. d. MK v. 19. 8. 2023 - 54-80263-2.1 -

Vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Handreichung zur Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren (Erl. d. MK v. 19. 8. 2023 - 54-80263-2.1 - VORIS 22410)Anlage

Abschnitt 1 LRZMZFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 17. 5. 2019 (DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zum digitalen Ausbau der kommunalen Medienzentren.

Ziel ist es, kommunale Medienzentren als Dienstleister für die Schulen und Lehrkräfte bei der digitalen Transformation zu fördern, um auf diesem Wege Schulen Zugang zu spezialisierten digitalen Lernräumen zu bieten und diese Lernräume für die Lehrkräftebildung bereitzustellen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2). Hierdurch sollen Lehrkräfte für das Lehren in der digitalen Welt und bei der Integration digitaler Medien in Lehr- und Lernprozesse unterstützt werden (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, Präambel 3 a/c). Hierbei werden bestehende Institutionen und Netzwerke des Landes genutzt und weiter ausgebaut werden. Eine diese Richtlinie ergänzende Handreichung über den rechtlichen Rahmen und die oben dargestellte Zielsetzung hinaus gibt hierzu weiterführende Hinweise (siehe Anlage).

Diese Förderung soll ihre Wirkung vor allem in den Bereichen Informatische Bildung, Medienethik, Digitalität, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Berufsorientierung entfalten und adressiert deshalb diese Ziele besonders.

1.2 Zweck der Förderung ist, neue Strukturen aufzubauen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandels die Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen Umgang mit neuen Technologien erforderlich sind. Grundlage hierfür sind der Orientierungsrahmen Medienbildung in den allgemeinbildenden Schulen sowie die Kerncurricula der Fächer. Für die berufsbildenden Schulen werden über das verbindliche Qualitätsmanagementsystem-BBS Vorgaben und Anforderungen vorgegeben, die für den Bereich Medienbildung gelten. Digitalisierungsbezogene Kompetenzen werden in der Formulierung der Fachkompetenz und Personalen Kompetenz, gemäß der verbindlichen Leitlinie Schulisches Curriculum (SchuCu-BBS) und auf Basis des verbindlichen Kernaufgabenmodells für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS), berücksichtigt.

1.3 Die Lernräume sollen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern - ergänzend zu den Möglichkeiten in ihren Schulen - ermöglichen, Kompetenzen in folgenden Bereichen zu erwerben oder zu erweitern:

  1. a)

    Künstliche Intelligenz:

    Maschinelles, Neuronale Netze, Nutzung von Datenanalysen oder algorithmische Entscheidungen für Assistenzsysteme, Bildverarbeitung und andere autonome Prozesse und Berücksichtigung ethischer Grenzen;

  2. b)

    Internet der Dinge:

    Netzwerk aus physischen Objekten, welche mit Sensoren plus Software ausgestattet sind und den Zweck haben Daten mit anderen Geräten oder Systemen über das Internet auszutauschen, z. B. im "Smart-Home" oder in der "Smart-Factory";

  3. c)

    Robotik:

    Design, Konstruktion, Programmierung und Nutzung von Robotern, Drohnen und Informatiksystemen zur Steuerung, Auswertung von Sensordaten und Informationsverarbeitung und Ersetzen oder Unterstützung menschlicher Aufgaben durch Roboter;

  4. d)

    Augmented Reality/Virtual Reality:

    Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation und Schulung sozialer und beruflicher Kompetenzen;

  5. e)

    Bildung für nachhaltige Entwicklung:

    Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität, additive und subtraktive Fertigungsprozesse und Audio- und Videoproduktion (Streaming).

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 2 LRZMZFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Gefördert werden Investitionen in die technische Infrastruktur, die für den Kompetenzerwerb in den nachfolgend aufgeführten Bereichen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Künstliche Intelligenz:

    Soft- und Hardwareumgebungen, die das Lernen über Künstliche Intelligenz fördern, wobei Betriebslizenzen/-software für Server oder Hardware als Kauflizenzen zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit als Teil der Inbetriebnahme förderfähig sind;

  2. b)

    Internet der Dinge:

    Einplatinensysteme, Microcontroller;

  3. c)

    Robotik:

    kollaborierende Roboter/Industrieroboter, soziale Roboter, Roboter zur Förderung von Programmiererfahrungen;

  4. d)

    Augmented Reality/Virtual Reality:

    Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation, Schulung sozialer Kompetenzen: Brillensysteme, Tabletsysteme, Steuersysteme (PC, Bildschirme);

  5. e)

    Bildung für nachhaltige Entwicklung:

    Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität: Lötstationen, Reparaturausrüstung (z. B. um mobile Endgeräte selbst zu reparieren), Messgeräte;

  6. f)

    additive und subtraktive Fertigungsprozesse:

    3D Drucker (z. B. Filamente, Niveliersysteme, Hotends, Erweiterungen), Laser- und Papiercutter, CNC-Fräsen, physikalische Messgeräte;

  7. g)

    Audio-, Foto- und Videoproduktion (Streaming):

    Geräte für Film- und Fotoaufnahme (auch Lightpainting), Generelle Studiotechnik, Streamdecks, Beamer, Monitore und Leinwände, interaktive Tafeln, ActionCams, Drohnen, Stative, Lichttechnik (einschließlich Steuerung), Studio- und Bühnenbeleuchtung, Trickboxen, Greenscreens, Mikrofone (besonders für Podcasting), Audiomischpulte, Kopfhörer, Lautsprecher, Sprachübertragung, Mobile Internettechnik (z. B. für Internetstreaming, außer Mobilfunkverträge);

  8. h)

    Standalone GPS Geräte;

  9. i)

    Gegenstände/Unterstützungstechnik zur Förderung inklusiver Prozesse in Bildungseinrichtungen, wie z. B. Assistive Technologien, Unterstützte Kommunikation, Ikonische Kommunikationssysteme;

  10. j)

    Tablets/PCs und weiteres Zubehör die für die Funktionsweise und Transportierbarkeit der o. g. Gegenstände benötigt werden;

  11. k)

    zum Betrieb der oben genannten Fördergegenstände erforderliche Software kann gefördert werden;

  12. l)

    zuwendungsfähig sind ferner Beratungsdienstleistungen, die unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen und zur Inbetriebnahme und Begleitung der beantragten Projekte und Maßnahmen notwendig sind.

2.2 Nicht förderfähig sind

  1. a)

    die Ausgaben für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,

  2. b)

    durch die Installation erforderlich werdende Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben sowie Personal- und Verwaltungsausgaben,

  3. c)

    Lizenzeinkäufe mit wiederkehrenden Lizenzgebühren und

  4. d)

    Content, der über die für den Betrieb erforderliche Software hinausgeht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 3 LRZMZFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zuwendungsempfänger sind die Träger der kommunalen Medienzentren in Niedersachsen i. S. des § 108 Abs. 4 NSchG.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)

Abschnitt 4 LRZMZFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Träger der Medienzentren

4.1.1 die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,

4.1.2 sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände verwendet werden und

4.1.3 bei Antragstellung ein Konzept vorlegt, das die beantragten Fördergegenstände zum einen in ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept einbettet und zum anderen eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für Lehrkräfte im Rahmen der Kooperationsstrukturen und -prozesse zur Lehrerbildung und Schulentwicklung enthält. Es muss insbesondere - sofern die beantragten Gegenstände betreffend - Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. a)

    eine didaktische Konzeption, die die möglichen Einsatzszenarien und den möglichen Zuwachs digitaler Kompetenzen von Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte beschreibt,

  2. b)

    einen Nachweis über vorhandene Ressourcen und Kompetenzen zur gelingenden Umsetzung des Fördervorhabens durch die an das Medienzentrum angebundenen medienpädagogischen Beraterinnen und Berater bzw. pädagogisches Personal,

  3. c)

    eine tabellarische Auflistung der gewünschten technischen Komponenten zugeordnet zum Zuwendungszweck,

  4. d)

    Angaben über bereits vorhandene Ausstattung und über eine geplante Integration,

  5. e)

    ein Raumkonzept: Nutzung bereits vorhandener Räumlichkeiten mit Umwidmung oder Schaffung neuer Räumlichkeiten,

  6. f)

    Raumwartung, Gerätepflege, -aufbewahrung, evtl. -reparatur, Beschaffung von Verbrauchsmaterialien,

  7. g)

    eine Zusage der Nutzung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren,

  8. h)

    bedarfsgerechte und abgestimmte Angebote regionaler Fortbildungen für Lehrkräfte und/oder Schülerinnen und Schülern vor Ort,

  9. i)

    überregionale Fortbildungen im Rahmen des Netzwerkverbundes mit den anderen Medienzentren,

  10. j)

    Materialverleih an regionale Schulen,

  11. k)

    Mietmöglichkeiten als "außerschulischer Lernstandort",

  12. l)

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Kompetenzzentren,

  13. m)

    ggf. Kooperation mit Wissenschaft, Wirtschaft und/oder kulturellen Einrichtungen,

  14. n)

    Unterstützung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen bei der Errichtung eigener sog. "MakerSpaces" mit exemplarischem Charakter, welcher den Schulen in der Umgebung ermöglicht eigene Konzepte für MakerSpaces zu entwickeln.

4.2 Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

4.3 Investitionen in die technische Infrastruktur müssen sowohl von Lehrkräften als auch von Schülerinnen und Schülern genutzt werden können.

4.4 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme Leistungen aufgrund anderer Programme zur Förderung der digitalen Infrastrukturen von der EU, dem Bund oder dem Land in Anspruch genommen wurden oder werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)