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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LRZMZFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Gefördert werden Investitionen in die technische Infrastruktur, die für den Kompetenzerwerb in den nachfolgend aufgeführten Bereichen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Künstliche Intelligenz:

    Soft- und Hardwareumgebungen, die das Lernen über Künstliche Intelligenz fördern, wobei Betriebslizenzen/-software für Server oder Hardware als Kauflizenzen zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit als Teil der Inbetriebnahme förderfähig sind;

  2. b)

    Internet der Dinge:

    Einplatinensysteme, Microcontroller;

  3. c)

    Robotik:

    kollaborierende Roboter/Industrieroboter, soziale Roboter, Roboter zur Förderung von Programmiererfahrungen;

  4. d)

    Augmented Reality/Virtual Reality:

    Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation, Schulung sozialer Kompetenzen: Brillensysteme, Tabletsysteme, Steuersysteme (PC, Bildschirme);

  5. e)

    Bildung für nachhaltige Entwicklung:

    Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität: Lötstationen, Reparaturausrüstung (z. B. um mobile Endgeräte selbst zu reparieren), Messgeräte;

  6. f)

    additive und subtraktive Fertigungsprozesse:

    3D Drucker (z. B. Filamente, Niveliersysteme, Hotends, Erweiterungen), Laser- und Papiercutter, CNC-Fräsen, physikalische Messgeräte;

  7. g)

    Audio-, Foto- und Videoproduktion (Streaming):

    Geräte für Film- und Fotoaufnahme (auch Lightpainting), Generelle Studiotechnik, Streamdecks, Beamer, Monitore und Leinwände, interaktive Tafeln, ActionCams, Drohnen, Stative, Lichttechnik (einschließlich Steuerung), Studio- und Bühnenbeleuchtung, Trickboxen, Greenscreens, Mikrofone (besonders für Podcasting), Audiomischpulte, Kopfhörer, Lautsprecher, Sprachübertragung, Mobile Internettechnik (z. B. für Internetstreaming, außer Mobilfunkverträge);

  8. h)

    Standalone GPS Geräte;

  9. i)

    Gegenstände/Unterstützungstechnik zur Förderung inklusiver Prozesse in Bildungseinrichtungen, wie z. B. Assistive Technologien, Unterstützte Kommunikation, Ikonische Kommunikationssysteme;

  10. j)

    Tablets/PCs und weiteres Zubehör die für die Funktionsweise und Transportierbarkeit der o. g. Gegenstände benötigt werden;

  11. k)

    zum Betrieb der oben genannten Fördergegenstände erforderliche Software kann gefördert werden;

  12. l)

    zuwendungsfähig sind ferner Beratungsdienstleistungen, die unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen und zur Inbetriebnahme und Begleitung der beantragten Projekte und Maßnahmen notwendig sind.

2.2 Nicht förderfähig sind

  1. a)

    die Ausgaben für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,

  2. b)

    durch die Installation erforderlich werdende Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben sowie Personal- und Verwaltungsausgaben,

  3. c)

    Lizenzeinkäufe mit wiederkehrenden Lizenzgebühren und

  4. d)

    Content, der über die für den Betrieb erforderliche Software hinausgeht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)