Abschnitt 2 LRZMZFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
- Redaktionelle Abkürzung
- LRZMZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Gefördert werden Investitionen in die technische Infrastruktur, die für den Kompetenzerwerb in den nachfolgend aufgeführten Bereichen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
- a)
Künstliche Intelligenz:
Soft- und Hardwareumgebungen, die das Lernen über Künstliche Intelligenz fördern, wobei Betriebslizenzen/-software für Server oder Hardware als Kauflizenzen zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit als Teil der Inbetriebnahme förderfähig sind;
- b)
Internet der Dinge:
Einplatinensysteme, Microcontroller;
- c)
Robotik:
kollaborierende Roboter/Industrieroboter, soziale Roboter, Roboter zur Förderung von Programmiererfahrungen;
- d)
Augmented Reality/Virtual Reality:
Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation, Schulung sozialer Kompetenzen: Brillensysteme, Tabletsysteme, Steuersysteme (PC, Bildschirme);
- e)
Bildung für nachhaltige Entwicklung:
Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität: Lötstationen, Reparaturausrüstung (z. B. um mobile Endgeräte selbst zu reparieren), Messgeräte;
- f)
additive und subtraktive Fertigungsprozesse:
3D Drucker (z. B. Filamente, Niveliersysteme, Hotends, Erweiterungen), Laser- und Papiercutter, CNC-Fräsen, physikalische Messgeräte;
- g)
Audio-, Foto- und Videoproduktion (Streaming):
Geräte für Film- und Fotoaufnahme (auch Lightpainting), Generelle Studiotechnik, Streamdecks, Beamer, Monitore und Leinwände, interaktive Tafeln, ActionCams, Drohnen, Stative, Lichttechnik (einschließlich Steuerung), Studio- und Bühnenbeleuchtung, Trickboxen, Greenscreens, Mikrofone (besonders für Podcasting), Audiomischpulte, Kopfhörer, Lautsprecher, Sprachübertragung, Mobile Internettechnik (z. B. für Internetstreaming, außer Mobilfunkverträge);
- h)
Standalone GPS Geräte;
- i)
Gegenstände/Unterstützungstechnik zur Förderung inklusiver Prozesse in Bildungseinrichtungen, wie z. B. Assistive Technologien, Unterstützte Kommunikation, Ikonische Kommunikationssysteme;
- j)
Tablets/PCs und weiteres Zubehör die für die Funktionsweise und Transportierbarkeit der o. g. Gegenstände benötigt werden;
- k)
zum Betrieb der oben genannten Fördergegenstände erforderliche Software kann gefördert werden;
- l)
zuwendungsfähig sind ferner Beratungsdienstleistungen, die unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen und zur Inbetriebnahme und Begleitung der beantragten Projekte und Maßnahmen notwendig sind.
2.2 Nicht förderfähig sind
- a)
die Ausgaben für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
- b)
durch die Installation erforderlich werdende Bau-, Umbau-, Betriebs-, Unterhaltsausgaben sowie Personal- und Verwaltungsausgaben,
- c)
Lizenzeinkäufe mit wiederkehrenden Lizenzgebühren und
- d)
Content, der über die für den Betrieb erforderliche Software hinausgeht.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)