Abschnitt 1 LRZMZFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
- Redaktionelle Abkürzung
- LRZMZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 17. 5. 2019 (DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zum digitalen Ausbau der kommunalen Medienzentren.
Ziel ist es, kommunale Medienzentren als Dienstleister für die Schulen und Lehrkräfte bei der digitalen Transformation zu fördern, um auf diesem Wege Schulen Zugang zu spezialisierten digitalen Lernräumen zu bieten und diese Lernräume für die Lehrkräftebildung bereitzustellen (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2). Hierdurch sollen Lehrkräfte für das Lehren in der digitalen Welt und bei der Integration digitaler Medien in Lehr- und Lernprozesse unterstützt werden (vgl. Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, 17. 5. 2019, Präambel 3 a/c). Hierbei werden bestehende Institutionen und Netzwerke des Landes genutzt und weiter ausgebaut werden. Eine diese Richtlinie ergänzende Handreichung über den rechtlichen Rahmen und die oben dargestellte Zielsetzung hinaus gibt hierzu weiterführende Hinweise (siehe Anlage).
Diese Förderung soll ihre Wirkung vor allem in den Bereichen Informatische Bildung, Medienethik, Digitalität, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Berufsorientierung entfalten und adressiert deshalb diese Ziele besonders.
1.2 Zweck der Förderung ist, neue Strukturen aufzubauen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandels die Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen Umgang mit neuen Technologien erforderlich sind. Grundlage hierfür sind der Orientierungsrahmen Medienbildung in den allgemeinbildenden Schulen sowie die Kerncurricula der Fächer. Für die berufsbildenden Schulen werden über das verbindliche Qualitätsmanagementsystem-BBS Vorgaben und Anforderungen vorgegeben, die für den Bereich Medienbildung gelten. Digitalisierungsbezogene Kompetenzen werden in der Formulierung der Fachkompetenz und Personalen Kompetenz, gemäß der verbindlichen Leitlinie Schulisches Curriculum (SchuCu-BBS) und auf Basis des verbindlichen Kernaufgabenmodells für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS), berücksichtigt.
1.3 Die Lernräume sollen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern - ergänzend zu den Möglichkeiten in ihren Schulen - ermöglichen, Kompetenzen in folgenden Bereichen zu erwerben oder zu erweitern:
- a)
Künstliche Intelligenz:
Maschinelles, Neuronale Netze, Nutzung von Datenanalysen oder algorithmische Entscheidungen für Assistenzsysteme, Bildverarbeitung und andere autonome Prozesse und Berücksichtigung ethischer Grenzen;
- b)
Internet der Dinge:
Netzwerk aus physischen Objekten, welche mit Sensoren plus Software ausgestattet sind und den Zweck haben Daten mit anderen Geräten oder Systemen über das Internet auszutauschen, z. B. im "Smart-Home" oder in der "Smart-Factory";
- c)
Robotik:
Design, Konstruktion, Programmierung und Nutzung von Robotern, Drohnen und Informatiksystemen zur Steuerung, Auswertung von Sensordaten und Informationsverarbeitung und Ersetzen oder Unterstützung menschlicher Aufgaben durch Roboter;
- d)
Augmented Reality/Virtual Reality:
Nacherleben von Geschichte, Training durch Simulation, Antipathie und Bewältigung von Ängsten, Partizipation und Schulung sozialer und beruflicher Kompetenzen;
- e)
Bildung für nachhaltige Entwicklung:
Bewusstsein für Schaffensprozesse, Kreativität und Gestaltbarkeit, Erhaltungsmentalität, additive und subtraktive Fertigungsprozesse und Audio- und Videoproduktion (Streaming).
1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)