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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LRZMZFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Lernräumen der Zukunft" an Medienzentren
Redaktionelle Abkürzung
LRZMZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Träger der Medienzentren

4.1.1 die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine Nutzung unter modernen Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,

4.1.2 sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände verwendet werden und

4.1.3 bei Antragstellung ein Konzept vorlegt, das die beantragten Fördergegenstände zum einen in ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept einbettet und zum anderen eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für Lehrkräfte im Rahmen der Kooperationsstrukturen und -prozesse zur Lehrerbildung und Schulentwicklung enthält. Es muss insbesondere - sofern die beantragten Gegenstände betreffend - Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. a)

    eine didaktische Konzeption, die die möglichen Einsatzszenarien und den möglichen Zuwachs digitaler Kompetenzen von Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte beschreibt,

  2. b)

    einen Nachweis über vorhandene Ressourcen und Kompetenzen zur gelingenden Umsetzung des Fördervorhabens durch die an das Medienzentrum angebundenen medienpädagogischen Beraterinnen und Berater bzw. pädagogisches Personal,

  3. c)

    eine tabellarische Auflistung der gewünschten technischen Komponenten zugeordnet zum Zuwendungszweck,

  4. d)

    Angaben über bereits vorhandene Ausstattung und über eine geplante Integration,

  5. e)

    ein Raumkonzept: Nutzung bereits vorhandener Räumlichkeiten mit Umwidmung oder Schaffung neuer Räumlichkeiten,

  6. f)

    Raumwartung, Gerätepflege, -aufbewahrung, evtl. -reparatur, Beschaffung von Verbrauchsmaterialien,

  7. g)

    eine Zusage der Nutzung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren,

  8. h)

    bedarfsgerechte und abgestimmte Angebote regionaler Fortbildungen für Lehrkräfte und/oder Schülerinnen und Schülern vor Ort,

  9. i)

    überregionale Fortbildungen im Rahmen des Netzwerkverbundes mit den anderen Medienzentren,

  10. j)

    Materialverleih an regionale Schulen,

  11. k)

    Mietmöglichkeiten als "außerschulischer Lernstandort",

  12. l)

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Kompetenzzentren,

  13. m)

    ggf. Kooperation mit Wissenschaft, Wirtschaft und/oder kulturellen Einrichtungen,

  14. n)

    Unterstützung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen bei der Errichtung eigener sog. "MakerSpaces" mit exemplarischem Charakter, welcher den Schulen in der Umgebung ermöglicht eigene Konzepte für MakerSpaces zu entwickeln.

4.2 Digitale Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

4.3 Investitionen in die technische Infrastruktur müssen sowohl von Lehrkräften als auch von Schülerinnen und Schülern genutzt werden können.

4.4 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme Leistungen aufgrund anderer Programme zur Förderung der digitalen Infrastrukturen von der EU, dem Bund oder dem Land in Anspruch genommen wurden oder werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. August 2023 (Nds. MBl. S. 652)