§ 8 KomAnstVO - Haushalts- und Kassenangelegenheiten, Liquiditätsplanung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Für die Abwicklung der Zahlungen und die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände richtet die kommunale Anstalt eine Kasse ein. 2 § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 40 und 41 GemHKVO gelten entsprechend.
(2) 1Der Vorstand überwacht die Kasse (Kassenaufsicht). 2Der Vorstand oder das für die kaufmännischen Angelegenheiten der kommunalen Anstalt zuständige Mitglied des Vorstands (§ 15 Satz 2) kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der kommunalen Anstalt übertragen, jedoch nicht Beschäftigten, die in der Kasse beschäftigt sind.
(3) 1Die kommunale Anstalt kann Kassengeschäfte ganz oder teilweise Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die kommunale Anstalt geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und einer ausdrücklichen Regelung der Überwachung der Kassengeschäfte.
(4) 1Die kommunale Anstalt steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung. 2Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 28 GemHKVO entsprechend anzuwenden.