§ 5 KomAnstVO - Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die kommunale Anstalt muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln an die Kommune oder an einen Eigenbetrieb, eine andere kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, der oder die im konsolidierten Gesamtabschluss der Kommune gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG erfasst wird, angemessen vergüten lassen. 2Sie kann abweichend von Satz 1
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
- 3.
auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Satz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.