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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 15 KomAnstVO - Leitung des Rechnungswesens

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2Ist nach der Geschäftsverteilung für den Vorstand ein Mitglied des Vorstands für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen und nimmt die Kassenaufsicht wahr.