§ 15 KomAnstVO - Leitung des Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2Ist nach der Geschäftsverteilung für den Vorstand ein Mitglied des Vorstands für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen und nimmt die Kassenaufsicht wahr.