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§ 10 KomAnstVO - Wirtschaftsplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan ist in einen Erfolgsplan und einen Vermögensplan zu gliedern. 3Weitere Teile sind die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie der Stellenplan für die Beschäftigten der kommunalen Anstalt. 4Der Wirtschaftsplan kann für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 5In diesem Fall enthalten der Erfolgsplan, der Vermögensplan und der Stellenplan auch die Angaben für ein weiteres Wirtschaftsjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass

  1. 1.

    sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder

  2. 2.

    die Aufnahme von Krediten über den im Vermögensplan festgelegten Höchstbetrag hinaus erforderlich wird.