§ 13 KomAnstVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
In die nach § 118 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.