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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 13 KomAnstVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

In die nach § 118 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.