§ 22 KomAnstVO - Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so sind die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 NKomVG entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Haushaltsplan kann auch für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- 1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
- 2.
die Aufnahme von Krediten über dem im Finanzhaushalt festgelegten Höchstbetrag erforderlich wird.