§ 11 KomAnstVO - Erfolgsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 19 Abs. 1) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. 3Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.
(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. 2Erhebliche erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. 3Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates; der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. 4Sind Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung des Verwaltungsrates.