§ 87 NBeamtVG - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 59 NBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Bei erneutem Eintritt oder erneuter Versetzung in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns geltenden Recht berechnet. 3Bei der Anwendung des § 86 Abs. 1 gilt die Zeit des Ruhestands nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.