§ 8 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. 2Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse. 2Sie oder er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Tierseuchenkasse wahr.