§ 8 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Tierseuchenkasse. Er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Tierseuchenkasse wahr.