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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KJBStFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Redaktionelle Abkürzung
KJBStFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

4.1 Die Beratungsstelle muss gewährleisten,

4.1.1
dass bei der Beratung und Information die Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen; dies kann familienbezogene Beratungsangebote einschließen,

4.1.2
dass bei der Beratung in demselben Einzelfall eine Opfer- und Täterberatung nicht von derselben Person durchgeführt wird und dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen,

4.1.3
dass die Anonymität der Ratsuchenden, falls gewünscht, gewahrt bleibt,

4.1.4
dass neben der direkten sozialpädagogischen Beratung und der Vermittlung zu weiterführenden Angeboten auch präventive Arbeit geleistet wird,

4.1.5
dass als Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben mindestens eine hauptamtliche akademische Fachkraft mit sozialpädagogischer, pädagogischer oder psychologischer Ausbildung oder einem vergleichbaren Studienabschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird,

4.1.6
dass keine Förderung mit anderen Mitteln des Landes erfolgt.

4.2 Für eine effektive Ausrichtung der Beratungstätigkeit ist die Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen, insbesondere auch den Frühen Hilfen und den Eingliederungsträgern, die Kinder und Jugendliche betreuen, im regionalen und lokalen Raum unerlässlich. Dies soll in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern geschehen. Die bisherigen Konzepte der Beratungsstelle sind entsprechend anzupassen und umzusetzen. Die bestehenden Kooperationsbezüge sind in Bezug auf Umfang und Qualität der Zusammenarbeit darzulegen.

4.3 Alle Mitarbeitenden der Beratungsstellen sollen sich regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für die Beratungsstellen beteiligen, die vom Träger, der Bewilligungsbehörde oder anderen geeigneten Institutionen durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)