Abschnitt 5 KJBStFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
- Redaktionelle Abkürzung
- KJBStFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21132
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt
5.2.1
für Personalausgaben jährlich bis zu 50 % der vom MF bekannt gegebenen Durchschnittssätze der EntgeltGr. S 15 des TV-L S für eine hauptamtlich vollbeschäftigte Fachkraft nach Nummer 4.1.5; bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt;
5.2.2
für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für die Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 5 000 EUR.
5.3 Die Zuwendung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)