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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KJBStFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Redaktionelle Abkürzung
KJBStFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt

5.2.1
für Personalausgaben jährlich bis zu 50 % der vom MF bekannt gegebenen Durchschnittssätze der EntgeltGr. S 15 des TV-L S für eine hauptamtlich vollbeschäftigte Fachkraft nach Nummer 4.1.5; bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt;

5.2.2
für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für die Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 5 000 EUR.

5.3 Die Zuwendung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)