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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KJBStFördErl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Redaktionelle Abkürzung
KJBStFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS - Landesjugendamt, Fachbereich I.

6.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Beratungsstellen haben mit der Antragstellung zu versichern, dass die nach Nummer 4.2 erforderliche Abstimmung der Beratungsstelle mit dem örtlichen Jugendhilfeträger erfolgt ist.

6.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

6.5 Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu evaluieren. Art und Umfang der Evaluation sind mit der Bewilligungsbehörde zu vereinbaren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)