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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KJBStFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Redaktionelle Abkürzung
KJBStFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

Die unter Nummer 1.2 genannten Aufgaben sind zu gewährleisten durch

2.1
direkte sozialpädagogische Beratung (telefonisch oder persönlich) oder durch geeignete Formen der (Krisen-)Intervention,

2.2
präventive, d. h. offensive und aktiv zugehende Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und Schulen und

2.3
die Initiierung und Vermittlung weiterführender Angebote.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)