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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KJBStFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Redaktionelle Abkürzung
KJBStFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstellen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten. Zum Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gehören sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, psychische und/oder physische Misshandlung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, allen Kindern und Jugendlichen und im Weiteren auch deren Familienangehörigen und Bezugspersonen, die von Gewalt und/oder Vernachlässigung betroffen sind, durch die Beratungsstelle Hilfestellung, Unterstützung und Information zu bieten.

1.3 Gefördert wird die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen zu den Personalausgaben und Sachausgaben.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 22. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 100)