Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.11.1993, Az.: 7 W 14/93

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.11.1993
Aktenzeichen
7 W 14/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:1108.7W14.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stolzenau - 30.12.1992 - AZ: Lw 24/92

In der Landwirtschaftssache

hat der 7. Zivilsenat -; Senat für Landwirtschaftssachen -; des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . die Richter am Oberlandesgericht . und .. -; gemäß § 20 Abs. 2 LwVG, Art. II §§ 5, 6 Nds.AusfG. zum LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter am 8. November 1993 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Stolzenau vom 30. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

    Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

    Beschwerdewert: 2.000,-; DM.

Tatbestand:

1

I.

Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe und die Beteiligten zu 1 und 3 bis 5 sind die Abkömmlinge des am 03.02.1992 verstorbenen Landwirts F. L. (Erblasser), der eine Verfügung von Todes wegen nicht hinterlassen hat. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt 829 eingetragenen Grundbesitzes zur Größe von 30.96.43 ha, für den der Hofvermerk eingetragen ist. Er war auch Miteigentümer zu 2/3 Anteil des im Grundbuch von E. Blatt 798 eingetragenen Flurstücks 294/1 der Flur 1 Gemarkung E. (Ackerland) zur Größe von 1.39.95 ha. Der Beteiligte zu 1 hat ohne Widerspruch der übrigen Beteiligten vorgetragen, daß dieses Flurstück seit Alters her zum Hof gehöre, immer und ewig vom Hof aus bewirtschaftet und als hofzugehörig angesehen worden sei. Ein Vermerk gemäß § 6 Abs. 4 HöfeVerfO ist hier im Grundbuch nicht eingetragen.

2

Der Beteiligte zu 1 hat zu notarieller Urkunde (UR-Nr. 579/92 des Notars K. G. in N.) Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis beantragt, durch die er als Hoferbe des Hofes "mit dem dazugehörigen, im Grundbuch von E. Blatt 798 eingetragenen 2/3 Miteigentumsanteil" und alle Beteiligten als Erben des hoffreien Nachlasses mit im einzelnen bezeichneten Anteilen ausgewiesen werden.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörungen Erbschein und Hoffolgezeugnis vom 14.07.1992 erteilt, allerdings ohne den Miteigentumsanteil zu erwähnen. Nachdem der Beteiligte zu 1 deswegen erfolglos Berichtigung des Hoffolgezeugnisses beantragt hatte, hat das Landwirtschaftsgericht Erbschein und Hoffolgezeugnis als unrichtig eingezogen, weil sie abweichend vom Antrag erteilt worden seien. Den erneut gestellten Antrag des Beteiligten zu 1 hat es durch Beschluß vom 30.12.1992 mit der Begründung abgewiesen, über die Hofzugehörigkeit des Miteigentumsanteils könne nicht im Erbscheinsverfahren entschieden werden.

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Dagegen richtet sich die als sofortige Beschwerde bezeichnete (einfache) Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Ansicht, bei unstreitiger Hofzugehörigkeit eines Grundstücks genüge es, diese in das Hoffolgezeugnis aufzunehmen, ohne daß ein förmliches Feststellungsverfahren eingeleitet werden müsse.

Gründe

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II.

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Erteilung von Erbschein und Hoffolgezeugnis abgelehnt worden ist, ist die einfache Beschwerde (§ 9 LwVG, 19 Abs. 1 FGG). Über diese kann der Senat ebenso wie das Landwirtschaftsgericht im Antragsverfahren ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, § 20 Abs. 2 LwVG, Artikel II. §§ 5, 6 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des LwVG vom 19.12.1955 (GVBl. S. 291) in der Fassung des Gesetzes vom 20.02.1974 (GVBl. S. 112).

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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht war einerseits nicht befugt, Erbschein und Hoffolgezeugnis abweichend vom Antrag des Beteiligten zu 1 zu erteilen, und mußte andererseits den fälschlich erteilten Erbschein wieder einziehen, ohne verpflichtet zu sein, einen neuen mit dem begehrten Inhalt zu erteilen.

7

Wie der Erbschein das Zeugnis über das Erbrecht des oder der Erben und über die Größe des Erbteils (§ 2353 BGB) ist das Hoffolgezeugnis das Zeugnis über die Erbfolge des Hoferben in den Hof. Ob das Hoffolgezeugnis als ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein für einen Hof im Geltungsbereich der Höfeordnung damit ein -; außer im Falle des § 2369 BGB nach deutschem Erbrecht unzulässiger -; gegenständlich beschränkter Erbschein ist oder ein -; zulässiger -; Teilerbschein, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Sein Inhalt beschränkt sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HöfeO zunächst auf die Bezeichnung des Hoferben. Grundsätzlich nicht vorgeschrieben, aber jedenfalls zweckmäßig ist die Aufnahme des Hofes nach seiner allgemeinen Benennung und grundbuchmäßigen Bezeichnung. Darüber hinausgehende Angaben zu dem, was den Hof als Sachgesamtheit ausmacht, sind nicht vorgesehen und haben daher grundsätzlich zu unterbleiben.

8

Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 27.11.1967 (RdL 1967, 16) ausgesprochen, daß im Hoffolgezeugnis keine Feststellungen über die Bestandteile des Hofes i. S. der §§ 2, 3 HöfeO zu treffen sind. Er hat das damit begründet, daß das Erbscheinsverfahren nicht geeignet sei, hierzu bindende Feststellungen zu treffen, insbesondere wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Hofeszugehörigkeit einzelner, nicht mit dem Hofvermerk im Grundbuch versehener Grundstücke bestehe. Daran hält der Senat grundsätzlich fest.

9

Nach § 7 Abs. 1 HöfeVerfO sind die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen. Der auf diesem Grundbuchblatt eingetragene Hofvermerk bewirkt für alle aufgeführten Einzelgrundstücke die Vermutung der Hofeigenschaft. Ein den Hof namentlich und grundbuchmäßig bezeichnendes Hoffolgezeugnis genügt dem Gebot der Klarheit über den Umfang der Hoferbfolge. Es enthält sich jeder weiteren Feststellung über den Umfang des Hofes. Feststellungen darüber, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls einzelne Flurstücke bereits aus der Hofzugehörigkeit herausgefallen waren oder bereits hofzugehörig geworden sind, ohne daß das im Grundbuch vollzogen ist, erfaßt es nicht. Das dafür auch nicht vorgesehene Erbscheinsverfahren erfordert dazu keine Ermittlungen und keine Entscheidung. Das hat im Streitfall das Feststellungsverfahren gemäß § 11 HöfeVerfO zu klären. In diesem Verfahren werden alle betroffenen Personen beteiligt, die Feststellung erwächst in Rechtskraft und bereitet einer vorherigen Unsicherheit ein Ende. Die bloße Vermutung des Erbscheins/Hoffolgezeugnisses ist demgegenüber jederzeit zu widerlegen.

10

§ 7 HöfeVerfO verbietet nicht, hofeszugehörige Grundstücke außerhalb des eigentlichen Hofgrundbuchs zu verzeichnen. Diese enthalten den Hofvermerk, und zusätzlich werden in den beiden Grundbüchern wechselseitige Hinweise eingetragen, § 6 HöfeVerfO. Das ist insbesondere bei Grundstücken angebracht, die in verschiedenen Gemarkungen belegen sind (vgl. Faßbender bei Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO. 2. Auflage. Randnote 3 zu § 7 HöfeVerfO), insbesondere aber bei Grundstücken, die in einem anderen Amtsgerichts/Grundbuchbezirk liegen, notwendig. Das gilt erst recht von Miteigentumsanteilen, die auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen sind.

11

Grundstücke, die Eigentum des Hofeigentümers sind, für die aber kein Hofvermerk eingetragen ist, sind grundsätzlich hoffrei, auch wenn sie vom Hof aus bewirtschaftet werden. Ob ihre Hofzugehörigkeit i. S. des § 2 HöfeO in das Hoffolgezeugnis aufgenommen werden kann, wenn die Beteiligten darüber nicht streiten, der Hoferbe es beantragt und das Landwirtschaftsgericht es für sachdienlich hält, kann offen bleiben. Lehnt der Landwirtschaftsrichter die Aufnahme jedoch ab, kann er dazu nicht angewiesen werden. Er kann nicht gezwungen werden, eine unsichere Rechtslage zu bescheinigen, wenn es eine Möglichkeit gibt, die Rechtslage auf andere Weise sicher festzustellen. Ohnehin genügt ein die Hofzugehörigkeit eines Grundstücks ausweisendes Hoffolgezeugnis nicht, das Landwirtschaftsgericht zu veranlassen, um die Eintragung des Hofvermerks für dieses Grundstück zu ersuchen. Die Verweisung auf das Feststellungsverfahren des § 11 HöfeVerfO auch bei Einigkeit der betroffenen Personen ist daher nicht rechts fehlerhaft. Das alles gilt in gleicher Weise für Miteigentumsanteile, für die in ihrem Grundbuchblatt kein Hofvermerk eingetragen ist.

12

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 34, 44 LwVG. Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG kam nicht in Betracht, weil solche Kosten bei den anderen Beteiligten offensichtlich nicht entstanden sind.

13

Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß §§ 34 Abs. 2 Satz 1 LwVG, 19 Buchstabe h, HöfeVerfO. 30 KostO festgesetzt.