Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.02.2007, Az.: 2 WF 24/07

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
23.02.2007
Aktenzeichen
2 WF 24/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2007:0223.2WF24.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Herzberg/Harz - 15.01.2007 - AZ: 7 F 200/06

Fundstellen

  • AGS 2008, 92-93 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 796

In der Familiensache

...

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 23. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss des Amtsgerichts Herzberg am Harz vom 15.01.2007 abgeändert.

  2. Der Geschäftswert wird auf 3 000 € festgesetzt.

  3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist begründet.

2

Der Geschäftswert für das Verfahren ist nach § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 KostO in Abänderung der auf 1 500,- € erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung entsprechend dem Beschwerdepetitum auf 3 000,- € festzusetzen.

3

Es ging bei dem Verfahren zur Hauptsache um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, also um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert einer solchen Angelegenheit gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 KostO regelmäßig auf 3 000,- € anzunehmen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 KostO kann der Wert nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher angenommen werden.

4

Dem Amtsgericht ist zwar zuzugeben, dass die Parteien vorliegend nach entsprechender PKH-Bewilligung nicht mehr um die gesamte elterliche Sorge gestritten haben, sondern nur der Teilbereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" betroffen war; grundsätzlich kann es auch gerechtfertigt sein, bei einem Streit nur über einen Teilbereich einen geringeren Wert als den Regelstreitwert anzusetzen (vgl. etwa OLG Hamm, FamRZ 2000, 686: Streit um die Taufe).

5

Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einen ganz wesentlichen Teil der elterlichen Sorge ausmacht. Denn bei der Entscheidung über den (künftigen) Lebensmittelpunkt des Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für Kinder und Eltern. Nach einer Trennung der Eltern entsteht Streit am häufigsten über die Frage, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder in Zukunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollen. Auch die weiteren Bestandteile der Personensorge (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes) hängen essentiell davon ab, an welchem Wohnort und in welchem Haushalt das Kind seine Wohnung nimmt. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat nämlich nach § 1687 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Hierzu gehören neben den beispielhaft aufgeführten Bereichen: Schulalltag, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeiten, Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung, Fernsehkonsum, Besuch von Badeanstalten und Diskotheken, Umgang mit Freunden, gewöhnliche medizinische Versorgung, Beantragung von Personalpapieren für Auslandsferien u.a. auch die Frage des Taschengeldes und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1687 Rn. 11). Die übrige Vermögenssorge ist demgegenüber in der Regel - wie auch hier, da kein Kindesvermögen vorhanden ist - von völlig untergeordneter Bedeutung. Mit der Erlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist zudem die Befugnis verbunden, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch hat im Falle der Veränderung des Aufenthalts gegen den Willen des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils dieser einen Rückführungsanspruch nach § 1632 BGB. Dies alles zeigt, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts weite Teile der elterlichen Sorge eine Regelung gefunden haben und der nicht betreuende Elternteil nur noch ausnahmsweise in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 S. 1 BGB) zu beteiligen ist.

6

Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dieselben sorgerechtlichen Kriterien zu prüfen sind, die bei der vollständigen Zuweisung elterlicher Sorge die Grundlage der Entscheidung bilden (Brandenburgisches OLG NJWE-FER 2001, 230). Der Prüfungsumfang ist daher regelmäßig identisch, wenn über die elterliche Sorge insgesamt oder lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten wird.

7

Von daher hält es der Senat für gerechtfertigt, einen Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Regelfall von der Bedeutung her wie einen Streit über die gesamte elterliche Sorge zu behandeln.

8

In Bezug auf Umfang und Schwierigkeit weicht die vorliegende Sache nicht von einem gewöhnlichen Verfahren über die elterliche Sorge ab. Insbesondere auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten hat es deshalb bei dem Regelstreitwert von 3 000,- € zu bleiben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.