Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 21.02.2007, Az.: 1 UF 93/06
Ausnahme von der Gleichstellung von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt bei erheblich höherem Einkommen des betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil; Erfordernis der Ermittlung des Kindesbedarfs und dessen Verteilung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen unter Einrechnung der Betreuungsleistungen auf beide Elternteile
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- 1 UF 93/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2007:0221.1UF93.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 07.04.2006 - AZ: 245 F 90/05
Rechtsgrundlage
- § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2007, 2004-2005 (red. Leitsatz)
In der Familiensache
...
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig vom 7. April 2006 abgeändert:
- I.
Der Beklagte wird verurteilt, folgenden Unterhalt zu zahlen:
- 1.
Für die Klägerin zu 1)
a)
rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2005 in Höhe von 270,-- Euro, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 90,-- Euro seit dem 6. Dezember 2004, auf weitere 90,-- Euro seit dem 6. Januar 2005 sowie auf weitere 90,-- Euro seit dem 6. Februar 2005,b)
für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 90,-- Euro,c)
für die Zeit vom 1. Juli bis zum 26. August 2005 in Höhe von monatlich 80,-- Euro, - 2.
für den Kläger zu 2)
a)
rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2005 in Höhe von 270,-- Euro, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 90,-- Euro seit dem 6. Dezember 2004, auf weitere 90,-- Euro seit dem 6. Januar 2005 sowie auf weitere 90,-- Euro seit dem 6. Februar 2005,b)
für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 90,-- Euro,c)
für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2005 in Höhe von monatlich 80,-- Euro,d)
für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 90,-- Euro,e)
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 in Höhe von monatlich 75,-- Euro,f)
für August 2006 in Höhe von 25,-- Euro,g)
für September 2006 in Höhe von 40,-- Euro,h)
für die Zeit ab 1. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 45,-- Euro.
- II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- III.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
- IV.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1) 25%, der Kläger zu 2) 60% und der Beklagte 15% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten beider Instanzen haben die Klägerin zu 1) 25% und der Kläger zu 2) 60% zu tragen; im übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin zu 1) hat der Beklagte 30% zu tragen und von den entsprechenden Kosten des Klägers zu 2) 20%; im übrigen tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.792,26 Euro festgesetzt, davon entfallen auf die Klägerin zu 1) 2.499,66 Euro und auf den Kläger zu 2) 4.292,60 Euro.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch das Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005 in Höhe von insgesamt 852,-- Euro nebst Zinsen zu zahlen, ferner Unterhalt für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich 26. August 2005 in Höhe von insgesamt 1.647,66 Euro, ferner an den Kläger zu 2) für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2005 in Höhe von insgesamt 852,-- Euro nebst Zinsen, für die Zeit von März bis einschließlich August 2005 in Höhe von insgesamt 1.694,60 Euro und ab September 2005 in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe gemäß § 1 der Regelbetragverordnung abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Gegen das ihm am 13. April 2006 zugestellten Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er mit am 13. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Beklagte hat seine Arbeitsstelle bei Dr. zum 31. Mai 2006 verloren. Vom 1. April bis zum 31. August 2006 hat er Arbeitslosengeld bezogen, seit dem 1. September 2006 hat er eine neue Arbeitsstelle in Salzgitter.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass er wegen des erheblich höheren Einkommens der Kindesmutter den Klägern keinen Kindesunterhalt schulde. Er meint, auf seiner Seite seien berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Die Kindesmutter erziele ein mindestens viermal so hohes Einkommen und verfüge darüber hinaus über erhebliche Vermögenswerte in Form der Arztpraxis und des von ihr und den Kindern bewohnten Hauses. Der Wohnwert für dieses Haus sei mit 950,-- Euro anzusetzen, die Zinszahlungen für einen Kredit seien in den Praxiskosten enthalten. Der Bedarf des Klägers zu 2) sei nur mit 640,-- Euro abzüglich 154,-- Euro Kindergeld wie bei einem Volljährigen mit eigenem Hausstand zu bemessen, da der Aufenthalt in den USA ohne Absprache mit ihm durchgeführt worden sei. Für die Tochter sei jedenfalls ein Bedarf von 640,-- Euro abzüglich 154,-- Euro Kindergeld anzusetzen, darin seien auch die Studiengebühren enthalten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig vom 7. April 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreiten die berufsbedingten Aufwendungen und sind der Meinung, dass der Beklagte an Unterhalt wenigstens 100% des Regelbetrages aufbringen müsse und könne. Auch der Beklagte verfüge über Vermögen durch Auszahlung einer Lebensversicherung.
Die Kläger haben Gewinnermittlungen ihrer Mutter für 2003, 2004 und 2005, die Steuerbescheide für 2003 und 2004 sowie Unterlagen über die Ärzteversorgung und die Krankenversicherung ihrer Mutter eingereicht. Sie meinen, dass auch bei erheblich höheren Einkünften ihrer Mutter der Beklagte wenigstens den Regelbetrag zu zahlen habe, soweit dadurch nicht sein angemessener Selbstbehalt gefährdet werde. Der Wohnvorteil sei geringer als vom Beklagten angesetzt, ferner seien Zinsbelastungen von monatlich 428,54 Euro zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
1)
Der Beklagte schuldet den Klägern Unterhalt nach §§ 1601 ff BGB. Beide Kinder verfügen über kein eigenes Einkommen. Der Kläger zu 2) lebt noch im Haushalt der Mutter, die Beklagte zu 2) hat jedenfalls bis zur Volljährigkeit, bis zu der allein Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, ebenfalls im Haushalt der Mutter gelebt. In einem solchen Fall erfüllt in der Regel der Elternteil, bei dem die Kinder leben, nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Versorgung des Kindes. Die in dieser Vorschrift erfolgte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch nur für den Regelfall. Von einem solchen Regelfall kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils das des anderen so erheblich übersteigt, dass die Anwendung der Vorschrift zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde (BGH FamRZ 1984, 39 ff, 40).
In einem solchen Fall ist der Bedarf des Kindes zu ermitteln und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen - unter Einrechnung der Betreuungsleistungen - auf beide Elternteile zu verteilen (BGH a.a.O.). Dabei kann der Bedarf wie bei volljährigen Kindern aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt werden, wobei der Anteil des nichtbetreuenden Elternteils nicht höher sein darf als der Unterhalt, den er allein nach seinem Einkommen zu tragen hätte. Der danach zu zahlende Unterhalt kann sich aber auch ermäßigen oder sogar ganz entfallen, insbesondere wenn der nichtbetreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre (BGH FamRZ 1998, Seite 206). Der Auffassung, dass der nicht betreuende Elternteil mindestens den Barunterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu tragen hat, wie es das OLG Koblenz (FamRZ 2004, 1599) angenommen hat, ist der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 16. Oktober 1983 (BGH FamRZ 1984, 39, 40) entgegengetreten.
Unter Berücksichtigung des Einkommens beider Elternteile ergibt sich ein Bedarf der Kläger aus der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für die Klägerin zu 1) sind dies bis zum 30. Juni 2005 monatlich 568,-- Euro und ab 1. Juli 2005 bis zur Volljährigkeit 582,-- Euro. Ab Volljährigkeit ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf von 670,-- Euro, der jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt von 640,-- Euro zu begrenzen ist, wobei ab Volljährigkeit das Kindergeld in Höhe von 154,-- Euro abzusetzen ist, so dass ein Bedarf von 486,-- Euro bleibt. Ab Oktober 2006 hat die Klägerin zu 1) ihr Studium aufgenommen und eine eigene Wohnung bezogen. Dem Unterhaltsbedarf von 640,-- Euro sind die Studiengebühren von 500,-- Euro pro Semester, somit 83,33 Euro pro Monat, hinzuzurechnen. Diese Gebühren sind neu eingeführt worden und in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle noch nicht enthalten. Dies führt zu einen Bedarf von 723,33 Euro und nach Abzug des Kindesgeldes zu einem Betrag von rund 570,-- Euro. Darin sind Aufwendungen für Studienmaterial und auch Pkw-Kosten enthalten. Darüber hinausgehender Sonderbedarf wäre gegebenenfalls gesondert geltend zu machen.
Der Bedarf für den Kläger zu 2) beträgt bis zum 30. Juni 2006 ebenfalls 568,-- Euro und von Juli 2005 bis Juli 2006 582,-- Euro. Ab August 2006 nimmt der Kläger zu 2) an einem Aufenthalt in den USA teil. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er diesem Aufenthalt nicht zugestimmt habe. Da die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, hätte er dem Aufenthalt wiedersprechen können, was offenbar nicht geschehen ist. Aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen errechnen sich Kosten für den Aufenthalt von 7.192,90 Euro für 11 Monate. Das sind monatlich 653,90 Euro. Hinzuzurechnen ist ein angemessenes Taschengeld von 225,-- Euro, so dass sich ein Bedarf von rund 880,-- Euro errechnet. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Wohnraum für den Kläger zu 2) weiter vorhalten muss, wofür 90,-- Euro angesetzt werden können, so dass sich der Bedarf von 970,-- Euro erhöht.
Diesen Bedarf haben die Parteien entsprechend ihren jeweiligen Einkünften zu decken, wobei auf Seiten der Kindesmutter die Betreuungsleistungen zu berücksichtigen sind. Diese entfallen auch nicht für die Dauer des USA- Aufenthaltes, da davon auszugehen ist, dass auch in diesem Zeitraum eine Kommunikation und Fürsorge für den Kläger zu 2) durch die Mutter stattfindet.
2)
Der Beklagte hat im Jahr 2004 nach der Dezember-Verdienstabrechnung, die die Jahreswerte enthält, ein Nettoeinkommen von 19.140,11 Euro erzielt. Das sind im Monat 1.595,01 Euro. Abzuziehen hiervon ist der Nettoarbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 15,86 Euro, hinzuzurechnen ist die im Jahr 2004 geflossene Steuererstattung mit monatlich 75,55 Euro. Dies ergibt 1.654,70 Euro. Hiervon können pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen = 82,74 Euro abgezogen werden, da solche Aufwendungen jedenfalls durch Fortbildungskosten und Berufskleidung angefallen sind. Es bleiben 1.571,96 Euro.
Im Jahr 2005 belief sich das Nettoeinkommen des Beklagten nach der Dezember-Verdienstabrechnung auf 20.354,96 Euro, somit auf monatlich 1.696,25 Euro. Eine Steuererstattung ist in diesem Jahr nicht geflossen. Abzusetzen sind die vermögenswirksamen Leistungen wiederum mit 15,86 Euro sowie 5% für berufsbedingte Aufwendungen mit 84,76 Euro, so dass 1.595,63 Euro bleiben.
In den Monaten Januar bis März 2006 hat der Beklagte netto insgesamt 4.775,43 Euro erhalten. Das sind im Monat 1.591,81 Euro. Nach Abzug von 15,86 Euro für vermögenswirksame Leistungen und 78,80 Euro für berufsbedingte Aufwendungen bleiben 1.497,15 Euro.
In der Zeit von April bis einschließlich August 2006 hat der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.055,10 Euro bezogen. Da es an einer gesteigerten Unterhaltspflicht des Beklagten im Hinblick auf das Einkommen der Kindesmutter fehlt, sind hier keine fiktiven Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung anzunehmen. Da der Beklagte bereits zum 1. September 2006 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, ist auch von hinreichenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz auszugehen. Bei der neuen Arbeitsstelle hat der Beklagte ab 1. September 2006 im Monat durchschnittlich 1.318,19 Euro netto verdient. Abzusetzen sind der Nettoarbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit 25,76 Euro sowie 5% für berufsbedingte Aufwendungen mit 64,62 Euro. Soweit der Beklagte für Fahrtkosten einen höheren Betrag geltend machen will, fehlt es an ausreichendem Vortrag zu den Arbeitszeiten und den Möglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Für die Zugverbindung Goslar - Salzgitter kann der günstige Verbundtarif für Braunschweig in Anspruch genommen werden.
3)
Die Kindesmutter hat nach den vorgelegten Unterlagen im Jahr 2003 einen Gewinn aus der Arztpraxis von 115.610,80 Euro bezogen, im Jahr 2004 einen Gewinn von 121.167,01 Euro und im Jahr 2005 126.245,50 Euro. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben sind nachvollziehbar dargelegt worden. Sie enthalten keine Positionen, die unterhaltsrechtlich in der vorliegenden Situation nicht zu berücksichtigen wären. Dies gilt auch für die Ansparabschreibung. Derartige Abschreibungen führen in der Regel in den Folgejahren zu entsprechenden Anschaffungskosten oder sie müssen wieder aufgelöst werden und erhöhen dadurch zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen. Danach ergibt sich insgesamt ein Einkommen der Kindesmutter in den 3 Jahren 2003 bis 2005 von 363.023,31 Euro. Hiervon können, um das durchschnittliche Einkommen zu ermitteln, die tatsächlich festgesetzten Steuern abgesetzt werden. Zwar sind nach dem sogenannten In-Prinzip grundsätzlich die tatsächlich gezahlten Steuern und möglicherweise tatsächlich geflossene Erstattungen zu berücksichtigen, liegen entsprechende Zahlen jedoch für einen längeren Zeitraum vor, ergibt sich das durchschnittlich zur Verfügung stehende Einkommen auch unter Berücksichtigung der jeweils festgesetzten Steuern. Dies waren für das Jahr 2003 40.590,-- Euro zuzüglich 2.029,17 Euro Solidaritätszuschlag, für das Jahr 2004 41.139,-- Euro zuzüglich 2.059,36 Euro Solidaritätszuschlag und für das Jahr 2005 festgesetzte Vorauszahlungen von insgesamt 40.344,-- Euro. Neben den Steuern sind die Beiträge zur Altersvorsorge mit 11.934,-- Euro für 2003, 12.051,-- Euro für 2004 und 12.168,-- Euro für 2005 abzusetzen, ferner die Beiträge zur Krankenversicherung mit 7.641,-- Euro für 2003, und jeweils 6.711,-- Euro für 2004 und 2005. Es bleiben 179.645,78 Euro. Das sind im Monat 4.990,16 Euro. Hinzuzurechnen ist der Wohnwert für das von der Kindesmutter mit den Klägern bewohnte Haus zuzüglich Garage, der mit 900,-- Euro angenommen werden kann. Diesen Betrag haben die Kläger zunächst selbst genannt. Die Grundfläche des Hauses beträgt unstreitig 7 x 10 m, so dass bei zwei Geschossen von eine Wohnfläche von wenigstens 130 qm auszugehen ist. Nach dem Mietspiegel für die Stadt Braunschweig ist für Wohnungen in dieser Größenordnung aus Baujahren zwischen 1981 und 1989 ein Quadratmeterpreis von 5,29 Euro anzusetzen, so dass sich schon für eine Wohnung vergleichbarer Größe eine Miete von rund 690,-- Euro ergeben würde. Hier kommen noch ein ausgebautes Dachgeschoss, für das rund 150,-- Euro angesetzt werden können, sowie eine Garage hinzu; ferner handelt es sich nicht um eine Wohnung, sondern um ein Reihenhaus, was die Miete weiter erhöht. Danach erscheint insgesamt ein Vorteil von 900,-- Euro angemessen. Hiervon abzusetzen ist der Erbauzins mit 50,47 Euro bzw. ab 2006 58,15 Euro, so dass bis Ende 2005 ein monatliches Einkommen von 5.839,69 Euro bleibt und ab 2006 ein Einkommen von 5.832,01 Euro.
Bei dem Kredit, der durch eine Hypothek auf dem Haus abgesichert ist und für den Zinszahlungen erbracht werden, handelt es sich nicht um einen Kredit für den Erwerb des Hauses sondern um einen Kredit für die Praxis. Die Zinszahlungen sind entsprechend in den Praxisausgaben enthalten. Im Hinblick auf das Einkommen der Kindesmutter ist auch eine Vermögensbildung angemessen, so dass auch die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können. Dies erfolgt hier in Form der Abschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung für die Praxis, so dass weitere Abzüge nicht vorzunehmen sind.
4)
Von dem jeweils ermittelten Einkommen der Kindesmutter und des Beklagten sind als angemessener Selbstbehalt bis Juni 2005 jeweils 1.000,-- Euro abzusetzen und ab Juli 2005 1.100,-- Euro. Aus dem Verhältnis der dann verbleibenden beiderseitigen Einkünfte errechnet sich ein Anteil an dem jeweiligen Bedarf der Kläger wie er sich aus der Entscheidungsformel ergibt. Dabei ist jeweils eine Erhöhung des vom Beklagten zu zahlenden Betrages um 50% im Hinblick auf die Betreuungsleistungen der Kindesmutter erfolgt. Da der Anteil des Beklagten unter dem Regelbetrag liegt, unterbleibt für die Zeit der Minderjährigkeit der Kläger eine Berücksichtigung des Kindergeldes. Für die Zeit von April bis Juli 2006 ist der Anteil des Beklagten mit 10,-- Euro so gering, dass eine Unterhaltsverpflichtung zu entfallen hat.
Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zu höheren Unterhaltsbeträgen verurteilt worden ist, hat die Berufung Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach §§ 47, 42 Abs. 1 und 5 GKG festgesetzt worden.