Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 02.03.2007, Az.: 1 U 1/05

Vorliegen eines Notfalles als Voraussetzung für einen Kontrahierungszwang eines Krankenhauses bezüglich einer stationären Patientenaufnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
02.03.2007
Aktenzeichen
1 U 1/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 43249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2007:0302.1U1.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 02.12.2004 - AZ: 2 O 588/03
nachfolgend
BGH - 26.06.2007 - AZ: VI ZR 95/07

Amtlicher Leitsatz

Es besteht für ein Krankenhaus kein "Kontrahierungszwang", einen Patienten stationär aufzunehmen, bei dem Beschwerden aufgrund einer Penisprothese vorliegen, die keine Notfalllage darstellen und die lediglich den Austausch oder die Entfernung der Prothese in absehbarer Zeit erfordern.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Isermann sowie
die Richter am Oberlandesgericht Kalde und Brand
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2004 - 2 O 588/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen angeblich fehlerhaft unterbliebener ärztlicher Behandlung seiner körperlichen Beschwerden, die er am 22. März 2001 infolge Entzündung einer 1995 in der Universitätsklinik K. implementierten Penisprothese erlitt.

2

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 185 - 187 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung ärztlicher Zeugen mit der Begründung abgewiesen, die Ärzte hätten die weitergehende Behandlung des Klägers nicht pflichtwidrig unterlassen. Da keine Notfallsituation vorgelegen habe, sei ihre Empfehlung, der Kläger solle sich die ihm Beschwerden verursachende Penisprothese zeitnah in einer anderen Klinik herausnehmen lassen, nicht zu beanstanden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er rügt die Tatsachenfeststellung des Landgerichts als unzureichend. Das Landgericht habe die Schmerzintensität nicht zutreffend gewürdigt. Es habe dafür benannte Zeugen nicht vernommen. Außerdem habe es den Hausarzt Dr. G. nicht vernommen, der zwar zu der behaupteten Notfalllage vom 22.03.2001 nichts sagen könne, den Kläger aber letztmalig am 14.03.2001 behandelt habe. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass grundsätzlich jedes defekte Prothesenimplantat zu sofortigem Handeln zwinge und nicht erst Lebensgefahr oder der drohende Verlust eines Körperteils einen Notfall begründe. Den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis habe das Landgericht übergangen.

4

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter und beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen [Vorstellung des Klägers: 5.000,00 EUR für unnötige Schmerzen, weitere 70.000,00 EUR für Potenzverlust],

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers, die Gegenstand des Verfahrens sind, eintrittspflichtig ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und Frau M., Einholung schriftlicher Zeugenaussagen von Prof. Dr. H. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 06.03.2006 (Bl. 321ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2005 (Bl. 293-294R d.A.), die schriftlichen Aussagen des Zeugen Prof. Dr. Ha. vom 25.01.2006 (Bl. 314 d.A.) und vom 20.02.2006 (Bl. 318f. d.A.) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 04.12.2006 (Bl. 332-346 d.A.) Bezug genommen.

8

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

9

Auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

10

Die Ärzte der Beklagten waren zur Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflichten und Behandlungsregeln nicht verpflichtet, den Kläger am 22.03.2001 in der Klinik der Beklagten aufzunehmen und die Penisprothese dort zu entfernen.

11

1.

Es gibt - unstreitig - keinen Anhaltspunkt dafür, dass Lebensgefahr bestand oder der Verlust eines Körperteils bei Nichtaufnahme am 22.03.2001 drohte.

12

2.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. hätten Anzeichen einer Sepsis (Blutvergiftung) oder eine Perforation der Prothese durch die Harnröhre oder Penishaut eine Notfalllage dargestellt, die zur sofortigen Aufnahme und unverzüglichen Entfernung der Prothese gezwungen hätte (GA S. 3, 13 = Bl. 334, 344 d.A.).

13

Anzeichen für eine Sepsis gab es nicht. Eine derart schwere Infektion wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. neben Vorliegen erheblicher Schmerzen bei einer stärkeren Schwellung und Rötung sowie zusätzlich bei Vorliegen von Fieber anzunehmen gewesen (vgl. GA S. 13 = Bl. 344 d.A.). Dass diese Anzeichen beim Kläger am 22.03.2001 vorgelegen haben, ist weder den Krankenunterlagen noch den Aussagen der erst- und zweitinstanzlich vernommenen Zeugen zu entnehmen. Nach der Aussage des Zeugen M.-H. bestand am 22.03.2001 kein Fieber und war bei gleichbleibender Schwellung die Rötung sogar rückläufig (Bl. 176 d.A.). Die Zeugin M. hat ebenfalls zum 21.03.2001 gegenüber dem 14.03.2001 eine rückläufige Rötung und Schwellung bekundet, deren Ausmaß sie nicht weiter konkretisieren konnte. Eine Fiebermessung hat die Zeugin M. am 21.03.2001 nicht vorgenommen; am 22.03.2001 hat die Zeugin den Kläger nicht gesehen. Der den Kläger am 22.03.2001 in der Klinik der Beklagten behandelnde Zeuge Dr. S. hat vor dem Landgericht ausgesagt, der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, seine Beschwerden seien unter Antibiotika und Schmerzmitteleinnahme zurückgegangen; auch nach dem von ihm - dem Zeugen Dr. S. - erhobenen Befund habe kein Notfall vorgelegen (Bl. 158f. d.A.). Dass am 22.03.2001 eine Perforation im o. g. Sinne vorgelegen hat, lässt sich weder den sachverständig ausgewerteten Krankenunterlagen noch den Aussagen der vernommenen Zeugen entnehmen, so dass der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben ist.

14

Der Umstand, dass sich aus dem Bericht der K. Urologischen Universitätsklinik über die dortige Operation vom 06.04.2001 ergibt, dass die Entfernung der Pensiprothese wegen beginnender Penishautrötung "notfallmäßig" habe durchgeführt werden müssen (Bl. 251 d.A.), ist unerheblich. Für die Haftung der Beklagten kommt es auf die Indikationslage am 22.03.2001 an. Rückschlüsse vom Zustand am 06.04.2001 lassen sich insoweit nicht ziehen.

15

Der vom Kläger weiter als Zeuge benannte Hausarzt Dr. G. war aus dem entsprechenden Grund nicht zu vernehmen, da dieser den Kläger am 22.03.2001 gar nicht und in der Zeit davor letztmalig am 14.03.2001 gesehen hat.

16

3.

Auch die Schmerzsymptomatik erforderte keine sofortige Aufnahme des Klägers in der Klinik der Beklagten zur sofortigen Entfernung der Prothese.

17

a.)

Eine andere Beurteilung ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil hinreichende Anhaltspunkte zur Objektivierung der Schmerzsymptomatik nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen sind.

18

Der Zeuge E. hat lediglich eine gebückte Schonhaltung des Klägers bekundet (Bl. 294R d.A.). Den übrigen Aussagen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Schmerzen am 22.03.2001 ein Ausmaß angenommen hätten, dass - neben der Option der Schmerzmittel-Medikation - eine sofortige Aufnahme und Operation erforderlich gewesen wäre.

19

Aus den beigezogenen Krankenunterlagen der Uniklinik K. (Bl. 241-278 d.A.) ergibt sich, dass sich der Kläger am 03.04.2001 in der Uniklinik K. ambulant bei Prof. Dr. Ha. vorgestellt hat. Dieser hat lokalen Schmerz, jedoch keine Dislokation und keine akuten Entzündungszeichen diagnostiziert (Bl. 248 d.A.= Bl. 114 der K.er Krankenakte). Prof. Dr. Ha. hat nach dem weiteren Inhalt des Berichts einen Prothesenwechsel und hierfür die stationäre Aufnahme geraten, worauf der Kläger als Termin den 03. Mai 2001 vorgeschlagen habe, da ihm - dem Kläger - eine frühere Aufnahme wegen übriger Verpflichtungen nicht möglich sei. Das spricht eher dafür, dass der Kläger jedenfalls bis einschließlich zum 03.04.2001 nicht über eine notfallmäßige Situation mit nicht mehr aushaltbaren Schmerzen geklagt hat. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der dringenden Empfehlung von Prof. Dr. Ha., sich sofort stationär aufnehmen zu lassen, habe er nicht nachkommen können, weil er seinen Hausschlüssel dabei gehabt habe, seine Hunde aber zuhause unversorgt zurückgeblieben seien, macht das seine Weigerung, sich am 03.04.2001 in der K.er Klinik aufnehmen zu lassen, nicht nachvollziehbar, wenn gleichzeitig stärkste Schmerzen schon vorgelegen haben sollen. Der Kläger hätte in einem solchen Fall naheliegender Weise seinem Fahrer, dem Zeugen E. die Hausschlüssel mitgeben und die Versorgung der Hunde telefonisch organisieren können. Soweit der Kläger meint, in dem Gespräch mit Prof. Dr. Ha. vom 03.04.2001 sei es bezüglich des 03.05.2001 nicht um die Frage der sofortigen Aufnahme sondern um den Zeitpunkt der Entfernung der Prothese gegangen, ist das durch die schriftliche Aussage des Zeugen Prof. Dr. Ha. vom 20.02.2006 (Bl. 318 d.A.) widerlegt. Danach hat der Kläger noch am 03.04.2001 eine Krankenhausaufnahme als solche - und nicht erst die Operation - vor dem 03.05.2001 abgelehnt. Dass der Kläger dann doch am 04.04.2001 erneut in K. erschienen und dort am selben Tag "notfallmäßig" aufgenommen worden ist, ändert daran nichts. Aus der etwaigen Verschlimmerung der Beschwerden vom 03.04.2001 bis zum 04.04.2001 lassen sich keine Rückschlüsse auf die Indikationslage am 22.03.2001 ziehen.

20

b.)

Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Vorstellung des Klägers bei der Beklagten am 22.03.2001 keine Notwendigkeit zur sofortigen operativen Intervention bestanden habe. Die damalige Schmerzsymptomatik und die Vorgeschichte der bereits stattgehabten konservativen Therapie der Protheseninfektion hätten (nur) Anlass gegeben, in absehbarer Zeit operativ zu intervenieren (GA S. 12 = Bl. 344 d.A.).

21

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. an. An der hinreichenden Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

22

Die - sicherlich erhebliche und ernst zu nehmende - Schmerzsymptomatik zwang die Ärzte der Beklagten am 22.03.2001 demnach nicht zur sofortigen Aufnahme und operativen Intervention, sondern zu der Empfehlung, eine Prothesenentfernung in absehbarer Zeit vornehmen zu lassen, und darüber hinaus zu dem Hinweis an den Kläger, dass dieser bei Auftreten von Fieber oder Zunahme der bestehenden Beschwerden sich umgehend wieder vorstellen solle. Diese Empfehlungen und Hinweise sind laut der durch die Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. S. bestätigten ärztlichen Dokumentation dem Kläger erteilt worden.

23

4.

Der Kläger hat schließlich nicht seine Behauptung bewiesen, dass die Bauweise und ein Defekt der Prothese einen Grund für deren sofortige Entfernung dargestellt hätten. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. waren diese Umstände kein Grund für eine sofortige Prothesenentfernung, weil diese noch keine Notfallindikation (s. o. Ziff. 2 ) bedeuteten (GA S. 14 = Bl. 345 d.A.). Eine Aufnahme des Klägers auch ohne Notfalllage wäre zwar medizinisch nicht zu beanstanden gewesen; das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wäre aber keine gute Voraussetzung für eine erfolgreiche ärztliche Behandlung gewesen (a.a.O.). Der Senat schließt sich auch diesen plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an.

24

Der Sachverständige brauchte zum Termin nicht geladen werden. Aus Sicht des Senats bestand und besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Die Parteien haben auch aus ihrer Sicht keinen Klärungs- oder Erörterungsbedarf im Hinblick auf das eingeholte und ihnen aufgrund der Verfügung vom 13.12.2006 am 15.12.2006 übersandte Sachverständigengutachten angemeldet. Es ist deshalb keine richterliche Verfügung zur Ladung des Sachverständigen ergangen. Dieser hat laut telefonischer Auskunft seines Sekretariats gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden vom 20.02.2007 auch keine Ladung erhalten. Im Termin hat sich durch übereinstimmende Mitteilung beider Prozessbevollmächtigten herausgestellt, dass diese mit ihrer jeweils eigenen Ladung gleichwohl die - unzutreffende und auf einem Gerichtskanzleiversehen beruhende - Nachricht erhalten haben, der Sachverständige sei zum Termin geladen worden. Die ausdrückliche Frage, ob der Kläger die Ladung des Sachverständigen beantragt hätte, wenn dessen Prozessbevollmächtigter nicht die vorgenannte unzutreffende Mitteilung erhalten hätte, und ferner, ob die Ladung des Sachverständigen für einen möglichen weiteren Verhandlungstermin nunmehr beantragt werden solle, haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nach Unterbrechung und Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung verneint. Ein Folgetermin zur Anhörung des Sachverständigen war daher nicht anzuberaumen.

25

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte der Beklagten den Kläger am 22.03.2001 zwar hätten aufnehmen können, sie dazu aber nicht verpflichtet gewesen sind. Ein "Kontrahierungszwang" bestand unter keinem Gesichtspunkt. Das medizinisch akut Erforderliche haben die Ärzte der Klinik der Beklagten getan, Weiterführendes korrekt empfohlen. Ihnen ist daher kein Behandlungsfehler anzulasten.

26

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

28

Der Berufungsstreitwert war entsprechend dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzusetzen, §§ 3 ZPO, 47 GKG (5.000 EUR + 70.000 EUR für den Schmerzensgeldantrag + 5.000 EUR für den Feststellungsantrag).