Abschnitt 4 EAJVerwAV - Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
Bibliographie
- Titel
- Elektronische Aktenführung im Niedersächsischen Justizministerium und in seinem Geschäftsbereich in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Redaktionelle Abkürzung
- EAJVerwAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31600
Die elektronische Akte ist mit einem automatisierten Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleisten soll, dass
1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Authentizität),
3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Zurechenbarkeit),
4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Nachvollziehbarkeit),
6. es mit systemseitigen Mechanismen wiederhergestellt werden kann (Wiederherstellbarkeit),
7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
9. der Austausch von Daten im System und über Netzwerke sicher erfolgen kann (Vertraulichkeit),
10. zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet (z.B. auch gelöscht, berichtigt oder eingeschränkt) werden können (Trennbarkeit),
11. die elektronischen Akten oder Aktenbestandteile im Format PDF/A an andere Stellen weitergegeben werden können.