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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EAJVerwAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Elektronische Aktenführung im Niedersächsischen Justizministerium und in seinem Geschäftsbereich in Justizverwaltungsangelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
EAJVerwAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31600

1.1
Diese Allgemeine Verfügung regelt die elektronische Aktenführung in Justizverwaltungsangelegenheiten des Niedersächsischen Justizministeriums und seinem Geschäftsbereich. Ausgenommen ist der Niedersächsische Justizvollzug.

1.2
Die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (AktO), die Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG), die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG), die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VG) und die Aktenordnung der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG), soweit darin die Bildung und Führung von Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten geregelt werden, die Geschäftsordnungsvorschriften (GOV), die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten (Generalaktenverfügung) und § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) bleiben unberührt, soweit sich aus den Regelungen dieser Vorschrift nichts Abweichendes ergibt.

1.3
Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten können in elektronischer Form geführt werden, soweit die Aktenführung unter Nutzung eines vom Justizministerium vorgesehenen Produktes erfolgt. Akten, die ab dem Zeitpunkt der Umstellung neu angelegt werden, werden elektronisch geführt. Akten, die zum Zeitpunkt der Umstellung bereits in Papierform angelegt waren, werden ab dem Zeitpunkt der Umstellung elektronisch fortgeführt.

Personalakten im Sinne von § 88 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie i. V. m. § 12 Abs. 1 des Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) werden mit Ausnahme von Personalakten der Referendarinnen und Referendare nicht in elektronischer Form geführt.