§ 15 BestattG - Ausgrabungen und Umbettungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) 1Leichen und die Aschen verstorbener Personen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).
(2) Nach Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Leichen und Aschenreste außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) § 12 Abs. 3 Sätze 6 und 7 gilt für die Umbettung entsprechend.
(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(5) 1Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche ausgegraben oder aufgefunden, so sind sie nach Abschluss der Ermittlungen auf einem Friedhof beizusetzen. 2Das gilt nicht, soweit diese Überreste wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
(6) § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.