§ 16 BestattG - Aufhebung von Friedhöfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.