§ 15 BestattG - Ausgrabungen und Umbettungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
1Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).