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§ 12 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach geschrieben, so muss das Thema eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften berücksichtigen. 3Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.